|
Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Aufgabentext, insbesondere dem Vermerk für die Bearbeitung. Es ist vom Standpunkt eines in der Praxis tätigen Juristen auszugehen, der die Sache anderen Juristen vorträgt. Der Zuhörende muss in die Lage versetzt werden, den Vortrag ohne weiteres aufzunehmen und alles Wesentliche im Gedächtnis zu behalten. Beim Vortrag kann der Prüfling Stichwortzettel benutzen und bei Mitteilungen von Anträgen, Zeit- oder Zahlenangaben sowie von Urkunden, auf deren Wortlaut es ankommt, die Akten heranziehen. Das Ablesen einer schriftlichen Ausarbeitung ist nicht gestattet. Der Vortrag soll die Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten. Unter keinen Umständen darf er länger als 12 Minuten dauern. Nach dieser Zeit wird er in jedem Fall abgebrochen. 1. Vorbereitung: In NRW 1 Stunde2. Durchführung: In NRW 10 Minuten (Faustformel: 1/3 Sachverhalt; 2/3 Begründung) 3. Freie Rede
II. Aufbau 1. Begrüßung der Prüfer*innen 2. Einleitender Satz, mit Bezug auf folgende Punkte:
3. Sachverhaltsschilderung Im Prinzip wie einen Urteilstatbestand aufbauen, aber nur das Geschehen berichten, das für die zu treffende Lösung notwendig ist. Jedes danach überflüssige Wort, jede danach überflüssige Angabe von Zahlen oder Daten beeinträchtigt den Wert des Vortrages, weil der Zuhörer sich solche Einzelheiten nur begrenzt merken kann und er nicht ohne Not veranlasst werden soll, sich Daten oder ähnliche Einzelheiten einzuprägen. Auf jeden Fall sind diejenigen Tatsachen mitzuteilen, auf die später in der rechtlichen Würdigung eingegangen wird. Struktur:
4. Kurzvorschlag: Entscheidungsvorschlag als Kurzvorschlag Beispiele:
5. Rechtliche Erwägungen (im Gutachten- und Urteilsstil). Aufbau im Prinzip wie Entscheidungsgründe. Es sind die Rechtsfragen hervorzuheben, bei denen die Bearbeitung einsetzen muss. Es genügt eine Skizzierung der rechtlichen Gedankengänge, die nach der Ansicht des Vortragenden die vorgeschlagene Entscheidung stützen. Prozessuale Fragen sind nur zu erörtern, wenn insoweit Zweifel bestehen. Die rechtlichen Überlegungen sollen bei eindeutigen Ergebnissen im Urteilsstil erfolgen; problematische Fragen sind im Gutachtenstil zu erörtern. Am Ende der rechtlichen Ausführungen sind bei Entscheidungsvorschlägen auch die vorgeschlagenen Nebenentscheidungen kurz zu begründen. Regelmäßig genügt die Angabe der einschlägigen Vorschriften.
Amtliche Hinweise des Justizprüfungsamtes
Kurzvorträge aus dem Zivilrecht werden auch auf den Seiten des Landesjustizprüfungamtes zum Download angeboten (s. auch die Kurzvorträge mit Lösungen unter "Downloads" )
|
|||||