Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare

I. Einleitung                                                                                 §§§

    (§§ ohne Gesetzesangabe sind solche der ZPO)

II. Sachurteilsvoraussetzungen des Urteilsverfahrens (Prüfung der Zulässigkeit der Klage)

  1. Eröffnung des Rechtswegs, § 13 GVG
  2. Ordnungsgemäße Klageerhebung
  3. Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen
  4. Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen
  5. Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen
 

III. Prozesshandlungsvoraussetzungen

IV. Der Streitgegenstand

V. Klagehäufung

  1. Objektive Klagehäufung
  2. Subjektive Klagehäufung (Streitgenossenschaft)
  3. Eventualklagehäufung
  4. Stufenklage (§ 254)

VI. Veränderungen während des Prozesses

  1. Klageänderung
  2. Gewillkürter Parteiwechsel
  3. Beteiligung eines Dritten am Prozess
  4. Veräußerung des streitbefangenen Gegenstandes
  5. Erledigung der Hauptsache

VII. Weitere Einzelfragen

  1. Zustellung
  2. Prozessvergleich
  3. Versäumnisverfahren
  4. Zurückweisung verspäteten Vorbringens
  5. Rechtsmittel: Berufung, Revision, Beschwerde
  6. Bindungswirkung und Rechtskraft

 VIII. Besondere Verfahrensarten

  1. Das Mahnverfahren, §§ 688 ff
  2. Verfahren nach billigem Ermessen (Amtsgericht), § 495a
  3. Urkunden- und Wechselprozess, §§ 592 ff
  4. Verfahren in Familiensachen, §§ 606 ff
  5. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: Arrest und einstw. Verfügung, §§ 916 ff
  6. Aufgebotsverfahren, §§ 946 ff
  7. Schiedsrichterliches Verfahren, §§ 1025 ff

IX. Das Zwangsvollstreckungsverfahren

X.  Die Kosten

 

I. Einleitung

Der Anspruch des Bürgers gegen den Staat, dass ihm Rechtsschutz gewährt wird, weil grds. Selbsthilfe untersagt ist, wenn der Schuldner nicht (freiwillig) leistet, ist der sog. Justizgewährungsanspruch (Rechtsgrundlage umstritten - Rechtsstaatsprinzip, Art. 19 IV, 20 III, 101, 103 GG, vgl. Zöller, ZPO, 22. Aufl., Einl. Rn 48). Der Staat stellt dem Bürger deshalb bei der Durchführung und Sicherung seiner bürgerlichrechtlichen Ansprüche (§ 194 I BGB) mit dem Zivilprozess, dem „bürgerlichen Rechtsstreit“, die gebotene Hilfe zur Verfügung.

Zwecke des Zivilprozesses

  1. Feststellung und Durchsetzung bzw. vorläufiger Schutz subjektiver Rechte.
  2. Wahrung der Rechtseinheitlichkeit bzw. Fortbildung des Rechts (vgl. § 132 GVG)
  3. Im Einzelfall: Durchsetzung kollektiver Interessen (vgl. §§ 3, 1 UKlaG)
  4. Herbeiführung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden

Aufbau der ZPO

Bücher 1 bis 7: Erkenntnisverfahren

  • Buch 1: Allgem. Vorschriften (§§ 1 – 252)
  • Buch 2: Erkenntnisverfahren im 1. Rechtszug (§§ 253 – 510b)
  • Buch 3: Rechtsmittel (§§ 511 – 577)
  • Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 – 591)
  • Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 – 605 a)
  • Buch 6: Familiensachen (§§ 606 – 661)
  • Buch 7: Mahnverfahren (§§ 688 – 703d)

Buch 8: Zwangsvollstreckung ; einstw. Rechtsschutz (§§ 704 – 945)

Buch 9: Aufgebotsverfahren (§§ 946 – 1024)

Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 – 1066)

  • Allgemeine Vorschriften
  • Schiedsvereinbarung
  • Bildung des Schiedsgerichts
  • Zuständigkeit des Schiedsgerichts
  • Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
  • Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
  • Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
  • Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
  • Gerichtliches Verfahren
  • Außervertragliche Schiedsgerichte

Auf der Grundlage der ZPO soll in einem Erkenntnis(Urteils-)verfahren durch Urteil der Anspruch festgestellt oder in einen erzwingbaren Leistungsanspruch verwandelt oder die Rechtslage gestaltet werden. Deshalb sieht das Zivilprozessrecht in der ZPO die Leistungsklage, die Feststellungsklage, die Zwischenfeststellungsklage und die Gestaltungsklage vor. Neben dem ordentlichen (gewöhnlichen) Erkenntnis(Urteils-)verfahren stellt die ZPO abgesehen vom Aufgebotsverfahren (§§ 946 bis 1024, s. u.) noch besondere Prozessarten, wie z.B. den Urkunden-, Wechsel-  und Scheckprozess (§§ 592 bis 605a), das Eheverfahren (§§ 606 bis 620g, 622 bis 638) und das (summarische) Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Arrest und einstweilige Verfügung, §§ 916 bis 945) zur Verfügung.
§§ 1025 bis 1066 schließlich regeln das schiedsrichterliche Verfahren, in dem das Schiedsgericht bürgerliche Rechtsstreitigkeiten an Stelle des ordentlichen Gerichts, aber unter dessen Überwachung und Mitwirkung, entscheidet.
Das Vollstreckungsverfahren, geregelt im
8. Buch, hat das Ziel der Erzwingung des zugesprochenen Anspruchs.

Ein Schwerpunkt prozessualer Klausuren kann die Prüfung der Zulässigkeit einer Zivilklage sein. Insbesondere in Anwaltsklausuren ist häufig nach den Erfolgsaussichten einer Klage oder eines sonstigen Rechtsbehelfs gefragt. Als Gliederungs- und Merkhilfe empfiehlt sich dabei eine Prüfung entsprechend dem nachfolgenden Überblick; dabei dürfen aber lediglich solche Punkte angesprochen werden, die problematisch sind!

 

II. Sachurteilsvoraussetzungen des Urteilsverfahrens (Prüfung der Zulässigkeit der Klage)

1. Eröffnung des Rechtswegs, § 13 GVG

Abgrenzung insbesondere zur Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 40 VwGO) und Arbeitsgerichtsbarkeit (§ 2 ArbGG), Rechtswegfrage. In zivilprozessualen Klausuren praktisch nie anzusprechen.

2. Ordnungsgemäße Klageerhebung

  • Einreichung (=Anhängigkeit; vgl. zum Computerfax BGHZ 144, 160 ff m.w.N.), im Prozess vor dem  Landgericht durch postulationsfähigen Anwalt, vgl. § 78 Abs. 1. Unterschrift des  postulationsfähigen Anwalts erforderlich (§§ 130 Nr. 6, 253 IV, allerdings nicht nur als Soll-, sondern als Mussvorschrift, vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24 Aufl., § 253 Rn. 14); auch die übrigen Prozesshandlungsvoraussetzungen (unten III) müssen im Zeitpunkt der Einreichung gegeben sein.
  • Zustellung (=Rechtshängigkeit, § 261); vgl. dazu unten VII.1.
  • Muss-Inhalt: § 253 Abs. 2: genaue Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, bestimmter  Klageantrag (problematisch bei Schadensersatz-, Bereicherungs- und Schmerzensgeldansprüchen ungewisser  Höhe, daher unbezifferter Klageantrag zulässig, wenn als Berechnungsgrundlage genügende Tatsachen und ungefähre Größenordnung angegeben werden, Streitgegenstand (abgrenzbarer Tatsachenkomplex erforderlich); für MB-Antrag s. BGH Urteil v. 17.11.2005, IX ZR 8/04 ;
  • Erhebung erst im Laufe des Rechtsstreits: § 261 Abs. 2

3. Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen

a) Sachliche Zuständigkeit:
§§ 1 ZPO, 71 Abs. 1, 23 GVG; praktisch wichtig: § 23 Nr. 1 GVG (nicht größer als 5000 €, Berechnung § 2 ff., insbesondere § 5); § 23 Nr. 2 a GVG.

  • Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation): § 38 (genau lesen: gilt trotz des missverständlichen  Wortlauts auch für die sachliche Zuständigkeit)
  • Gerichtsstand durch rügeloses Verhandeln: § 39 

b) Örtliche Zuständigkeit:
•• Allgemeiner Gerichtsstand: § 12

  • für natürliche Personen: § 13 (Wohnsitz, § 7 Abs. 1 BGB)
  • AG, GmbH, eG, Stiftungen, Vereine (auch nicht rechtsfähige, vgl. § 50 Abs. 2), öffentlichrechtliche Personen (mit Ausnahme § 18): Sitz

•• Besondere und ausschließliche Gerichtsstände:

  • insbesondere § 24 (Faustregel: nur bei dingl. Ansprüchen, § 27 (Medicus, BürgerlRecht Rn. 574 b, c);
  • § 29,
  • § 29 a,
  • § 32,
  • § 33 (Vorsicht: nach Auffassung der Rspr. kein Gerichtsstand, sondern Zulässigkeitsvoraussetzung;
  • §§ 766, 771, 802 (s. Übersicht Zwangsvollstreckungsrecht ).

Bei mehreren zuständigen Gerichten: Freie Wahl durch den Kläger gem. § 35.
c) Gerichtsstandsvereinbarung: § 38 und Gerichtsstand durch rügeloses Verhandeln: § 39 (gilt sowohl für sachliche wie örtliche Zuständigkeit)

 

4. Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen  

a) Parteifähigkeit, § 50

(entspricht materiell-rechtlicher Rechtsfähigkeit), nicht parteifähig sind insbesondere die Gemeinschaft § 741 BGB, die Erbengemeinschaft; i.ü. relevant sind § 1 BGB (natürliche Personen), Vereine (§ 21 BGB; Problem sind die nicht eingetragenen Vereine – auch Gewerkschaften, vgl. dazu § 10 ArbGG – , § 54 BGB); § 13 Abs. 1 GmbHG; § 1 Abs. 1 AktG; § 124 Abs. 1 HGB für OHG und über § 161 Abs. 2 für KG. Die BGB-Gesellschaft ist nach der neuen Rspr. des BGH parteifähig ( BGHZ 146, 341 ).

b) Prozessfähigkeit, §§ 51, 52

(entspricht materiell Geschäftsfähigkeit, wobei es keine „beschränkte“ Prozessfähigkeit gibt). Minderjährige können daher allenfalls nach §§ 112, 113 BGB prozessfähig sein; i. Ü. handeln die gesetzlichen Vertreter (§ 1629 BGB); für Gesellschaften gelten insbesondere § 26 Abs. 2 BGB für den Verein § 125, § 126 HGB für die OHG (mit § 161 Abs. 2 für die KG), § 35 Abs. 1 GmbHG, § 78 Abs. 1 AktG für die AG

c) Prozessführungsbefugnis, § 51

(entspricht materiell Verfügungsbefugnis, vgl. Medicus, Bürgerl.Recht, Rdn. 27): Bei Behauptung eigenen Rechts problemlos, bei Behauptung fremden Rechts (Auseinanderfallen der Inhaberschaft bezüglich materiell-rechtlicher Zuständigkeit und prozessualer Geltendmachung): Prozessstandschaft.

5. Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen

  • keine anderweitige Rechtshängigkeit derselben Sache (§ 261Abs. 3 Nr. 1): maßgeblich der zivilprozessuale Streitgegenstand (s. unten IV)
  • keine entgegenstehende Rechtskraft (§ 322), näher unten VII. 6
  • Ggfs. Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens nach Gütestellen-SchlichtungsG , § 15a EGZPO. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen erforderlich:
    • Sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts
    • Beide Parteien haben den Wohnsitz im gleichen Landgerichtsbezirk
    • private Nachbarstreitigkeit aus §§ 906, 910 f., 923 BGB oder Streitigkeiten über Ehrverletzungen außerhalb von Presse und Rundfunk.
    • Jedoch nicht bei Abänderungs- und Widerklagen, fristgebundenen Klagen (Mieterhöhungsklage, § 558b II S. 2 BGB; §§ 586, 878, 926, 494a), Familiensachen, Wiederaufnahmen, Urkunds- und Wechselprozesse, vollstreckungsrechtliche Klagen.
  • Rechtsschutzbedürfnis
    • bei der Leistungsklage regelmäßig problemlos gegeben;
    • bei Gestaltungsklagen, weil sich die angestrebte Rechtsänderung anders gar nicht (Ehescheidung) oder nur durch die – verweigerte – Mitwirkung des Beklagten erreichen lässt (Gesellschafterausschließung)
    • bei Feststellungsklage gesondert zu prüfen: § 256 Abs. 1 (Feststellungsinteresse): Notwendigkeit (tatsächliche Unsicherheit gefährdet das betroffene Rechtsverhältnis) + Geeignetheit (Beseitigung der  Unsicherheit durch das Feststellungsurteil); praxisrelevant das Verhältnis zur Leistungsklage über  denselben Streit, vgl. Thomas/Putzo, § 256 Rdn. 18f.).Beachte auch § 256 II (sog. Zwischenfeststellungsklage): Das Feststellungsinteresse liegt immer dann vor, wenn ein für die abschließende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis festgestellt  werden soll. Grund: Die Rechtskraft der abschließenden Entscheidung würde das vorgreifliche Verhältnis nicht umfassen (vgl. unten VII. 6).
    • bei prozessualen Gestaltungsklagen in der Zwangsvollstreckung gesondert zu prüfen (vgl. dazu Zwangsvollstreckungsrechtsrechtsbehelfe ).

 

III. Prozesshandlungsvoraussetzungen

Unter Prozesshandlungsvoraussetzungen versteht man diejenigen Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit eine Prozesshandlung wirksam ist; sie entsprechen im materiellen Recht den Wirksamkeitsvoraussetzungen für Rechtsgeschäfte. Prozesshandlungen sind alle Verhalten, deren verfahrensgestaltende Wirkungen und Voraussetzungen im Prozessrecht geregelt sind, z.B.: Klageerhebung, Anerkenntnis, Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils, Nebenintervention. Das Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen ist stets im Zusammenhang mit der jeweiligen Prozesshandlung zu prüfen (Wirksamkeit der Prozesshandlung), soweit sie problematisch sind. Dabei handelt es sich im einzelnen um folgende Punkte:

  • Parteifähigkeit (s. oben unter II.4.)
  • Prozessfähigkeit (s. oben unter II.4.)
  • Postulationsfähigkeit; d.h. vor den Landgerichten und in den übrigen Verfahren mit Anwaltszwang muss die Partei bei allen Prozesshandlungen durch einen bei einem LG zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein.
  • "Zugang" der Prozesshandlung beim Adressaten (Gericht oder Gegner), ggfs. auch Zustellung, sofern das Gesetz sie vorschreibt (z.B. § 253 I für die Klageschrift)
  • Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungs- und befristungsfeindlich, damit keine Unsicherheit in den Prozess hineingetragen wird. Bedingungen sind lediglich dann nach ganz h.M. zulässig, wenn die Prozesshandlung von einem innerprozessualen Ereignis abhängig gemacht wird. Wichtigstes Beispiel einer zulässig bedingten Prozesshandlung ist die Stellung eines (Hilfs-)Klageantrags unter der Bedingung, dass der Hauptantrag ohne Erfolg bleibt (Eventualklagehäufung, vgl. unten V. 3.).

  

IV. Der Streitgegenstand

Der (v.a. durch die Literatur) schillernde Begriff des Streitgegenstandes meint den „Anspruch im prozessualen Sinn“, den Gegenstand des konkreten gerichtlichen Verfahrens. Die Definition des Streitgegenstandes, wie sie der heute h.M. entspricht, geht (für den praktisch wichtigsten Fall der Leistungsklage) von der Rechtsbehauptung des Klägers aus, ihm stehe gegen den Beklagten ein bestimmter Anspruch (z.B. „Zahlung von 5.000 €“ aus einem bestimmten Lebenssachverhalt, z.B. „Abschluss eines Kaufvertrages und Lieferung der Sache“ oder „Verkehrsunfall am 17.11.)“ zu. Der vorgetragene Lebenssachverhalt dient dabei lediglich zur Identifikation des Anspruches unter mehreren möglichen Ansprüchen zwischen diesen Parteien. (--> Näheres zum Theorienstreit)
Der Anspruch im prozessualen Sinne (Streitgegenstand) ist danach insbesondere von der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage zu unterscheiden: Ein Streitgegenstand kann mehrere Anspruchsgrundlagen umfassen (z.B. ein Schadensersatzanspruch aus dem gleichen Ereignis aus §§ 7 StVG, 823 I, 280 I BGB).

Bedeutung hat der Streitgegenstandsbegriff v.a. in den folgenden Fällen:

  • Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung umfasst nur den Streitgegenstand, so dass  ein erneutes Verfahren über den gleichen Streitgegenstand grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 322).
  • Ebenso steht die Rechtshängigkeit eines Verfahrens über den gleichen Streitgegenstand der Zulässigkeit der Klage entgegen (§ 261 III Nr. 1 ZPO, § 17 I 2 GVG).
  • Ob eine Klageänderung vorliegt, entscheidet sich danach, ob der Streitgegenstand verändert wird oder nicht (§ 263).
  • Ob eine objektive Klagenhäufung vorliegt, entscheidet sich danach, ob mehrere Streitgegenstände oder nur einer geltend gemacht wird (§ 260).

Ob der gleiche oder verschiedene Streitgegenstände vorliegen, ist in den meisten Fällen einfach zu beantworten:

Liegen unterschiedliche Anträge vor, so handelt es sich ohne weiteres (d.h. auch bei gleichem Sachverhalt) um verschiedene Streitgegenstände. Wird der gleiche Antrag auf einen völlig verschiedenen Lebenssachverhalt gestützt, so liegt ebenfalls ein anderer Streitgegenstand vor. Problematisch sind allenfalls Fälle, in denen der gleiche Antrag auf „nahezu“ denselben Sachverhalt gestützt wird, z.B. Klagen aus einem Kaufvertrag und aus einem erfüllungshalber hingegebenen Wechsel. Hierfür wird weitgehend auf die materiellrechtliche Konkurrenzlehre zurückgegriffen: Sofern durch die neuen Tatsachen lediglich eine neue Anspruchsgrundlage für den gleichen materiellrechtlichen Anspruch eingeführt werden soll (Schadensersatzanspruch nicht nur aus Delikt, sondern auch aus Vertrag oder Haftpflicht), bleibt es beim gleichen Streitgegenstand. Soweit aber materiellrechtlich ein anderer Anspruch geltend gemacht wird, der auf einem anderen historischen Lebenssachverhalt beruht (z.B. Anspruch aus Kaufvertrag und aus dafür hingegebenem Wechsel), liegt ein anderer Streitgegenstand vor.

 

V. Klagehäufung

1. Objektive Klagehäufung:

a) keine Prozessvoraussetzung, daher separat zwischen Zulässigkeit und Begründetheit als gesonderter Prüfungspunkt (sind die Voraussetzungen des § 260 nicht erfüllt: Trennung nach § 145, Ausnahme: Eventualklagenhäufung);

  • Voraussetzungen: gleiche Parteien, gleiches Gericht (aber: §§ 5, 25), gleiche Prozessart (nicht  Familien- und Nichtfamiliensachen, nicht gewöhnlicher Prozess mit Urkundenprozess);
  • 2 zivilprozessuale Streitgegenstände (Ansprüche)

b) § 5 zur Berechnung des Zuständigkeitsstreitwertes

2. Subjektive Klagehäufung (Streitgenossenschaft)

a) Einfache Streitgenossenschaft: nur äußere Zusammenfassung mehrerer an sich selbständiger Klagen zu einem Prozess, daher grundsätzlich § 61: Selbständigkeit der Prozessrechtsverhältnisse. Im Gutachten sind daher Zulässigkeit und Begründetheit grundsätzlich (jedenfalls gedanklich) getrennt zu prüfen, dazwischen die Voraussetzungen der §§ 59, 60, 260 analog. Die Darstellung kann gemeinsam erfolgen, wenn die Probleme im wesentlichen identisch sind (gilt häufig für die Zulässigkeit, seltener für die Begründetheit).

• § 59:

  • Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des umstrittenen materiellen Rechts (Miteigentum, Gesamtschuld,  Gesamthand – z.B. Rechtsgemeinschaft, Erbengemeinschaft - Hauptschuldner und Bürge);
  • selber Grund (gemeinsamer Vertrag, gemeinsame unerlaubte Handlung)

• § 60:

- Gleichartigkeit (z.B. Klage mehrerer Geschädigter aus einem Unfall, Klage des Vermieters gegen mehrere Mieter)

- §§ 59, 60 sind nach h.M. nicht streng voneinander zu trennen und weit auszulegen. Entscheidend ist i.E. alleine, ob die gemeinsame Verhandlung sinnvoll ist.

- zusätzlich § 260 analog, denn jede subjektive ist auch eine objektive Klagehäufung (Mehrheit von Streitgegenständen).

- separater Prüfungspunkt wie § 260 neben Zulässigkeit und Begründetheit, denn bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen: Trennung nach § 145, nicht Abweisung als unzulässig.

b) Notwendige Streitgenossenschaft: Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung, § 62.

• § 62 1. Alt.: aus prozessrechtlichen Gründen notwendige Streitgenossenschaft, Bsp.: § 327 Abs. 2 (Testamentsvollstrecker und Erbe); str.: Klage mehrerer Miteigentümer (BGHZ 92, 351: keine prozessrechtlich notwendige Streitgenossenschaft, da keine Rechtskrafterstreckung); Einzelklagen sind zulässig, besteht aber eine Streitgenossenschaft, so kann die Sachentscheidung nur einheitlich sein;

• § 62 2. Alt.: aus materiellrechtlichen Gründen notwendige Streitgenossenschaft, Bsp.: Aktivprozesse von Gesamthandsgemeinschaften, sofern    die Prozessführungsbefugnis nicht einem Gesamthänder alleine zusteht. Klagen von Einzelnen bzw. gegen Einzelne sind unzulässig, da  Prozessführungsbefugnis nur allen gemeinsam zusteht (Ausnahme: Prozessstandschaft; vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald § 49 IV 1 b). Nach a.M. sind Einzelklagen mangels Sachbefugnis unbegründet (Schellhammer, Zivilprozess Rn. 1358).

3. Eventualklagehäufung

a) Der Hilfsantrag wird für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag (bzw. die vorgehenden Anträge) keinen Erfolg hat; Zulässigkeit und Begründetheit des Hilfsantrags dürfen daher erst geprüft werden, wenn der Hauptantrag definitiv erfolglos geblieben ist. Dies ist trotz der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen unproblematisch, weil der Hilfsantrag nur von einem innerprozessualen Ereignis abhängt und dadurch keine Unsicherheit in den Prozess getragen wird (Rosenberg/Schwab/Gottwald, § 99 III 2).
b) Der Hilfsantrag wird bereits mit seiner Erhebung rechtshängig, nicht erst durch Eintritt der Bedingung (wichtig für die Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB). Die Rechtshängigkeit (und damit die Hemmung der Verjährung) entfällt allerdings rückwirkend, wenn über den Hilfsantrag nicht entschieden wird, weil der Hauptantrag Erfolg hat („auflösend bedingte Rechtshängigkeit“, vgl. Zöller/Greger, § 260 Rn. 4).
c) Die Voraussetzungen des § 260 sind bei der Eventualklagehäufung keine bloßen Verfahrensverbindungsvoraussetzungen, sondern Sachurteilsvoraussetzungen des Hilfsantrages. Denn bei ihrem Fehlen kann das Verfahren nicht gem. § 145 abgetrennt werden, weil der Hilfsantrag dann unter einer außerprozessualen Bedingung stünde; der Hilfsantrag ist vielmehr als unzulässig abzuweisen. Über § 260 hinaus verlangt die h.M. einen „rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang“ zwischen Haupt- und Hilfsantrag (RGZ 144, 73 f.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, § 99 III 2; kritisch Zöller/Greger, § 260 Rn. 4).

4. Stufenklage (§ 254)

a) Die Stufenklage gem. § 254 wird erhoben, wenn die Herausgabe einer Sachgesamtheit (oder „des Erlangten“, z.B. i.S.v. § 667 BGB) verlangt wird, der Kläger aber die einzelnen Gegenstände noch nicht bestimmt bezeichnen kann (§ 253 II Nr. 2!). Dann erhebt er gleichzeitig Klage auf Auskunftserteilung oder Rechnungslegung (1. Stufe; Anspruchsgrundlagen sind z.B. §§ 259, 666, 740 II, 1379, 2027, 2130, 2314 BGB), häufig auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Auskunft (2. Stufe, vgl. § 259 II, 260 II, 2028, 2057 BGB) und schließlich auf Herausgabe (3. Stufe). Über die einzelnen Stufen ist regelmäßig nacheinander durch Teilurteil zu entscheiden.
b) Der Herausgabeantrag darf gem. § 254 vorläufig unbestimmt erhoben werden und muss erst nach Auskunftserteilung konkretisiert werden. Dennoch hemmt bereits die erste Antragsstellung die Verjährung (§ 204 Nr. 1 BGB).
c) Auch bei der Stufenklage sind die (regelmäßig unproblematischen) Voraussetzungen des § 260 im Rahmen der Zulässigkeit der zweiten und dritten Stufe zu prüfen, weil die Verfahren wegen des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den einzelnen Stufen nicht getrennt werden können.

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VI. Veränderungen während des Prozesses

1. Klageänderung

a) Zu prüfen ist der geänderte Antrag. Nach der Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung – für den neu eingeführten Antrag regelmäßig nach § 261 Abs. 2 – ist separat die Zulässigkeit der Klageänderung (= Änderung des Klageantrags oder des zugrunde gelegten Lebenssachverhaltes) zu prüfen. Bei Unzulässigkeit der Klageänderung wird der neue Klageanspruch durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen.

b) Die Zulässigkeit der Klageänderung kann sich ergeben:

  • infolge Einwilligung des Beklagten, § 263;
  • durch rügelose Einlassung des Beklagten, § 267;
  • kraft Gesetzes aus § 264 Nr. 2 und Nr. 3;
  • infolge Sachdienlicherklärung des Gerichts, § 263.

c) Problematisch bleibt die Entscheidung über den alten Anspruch:

  • bei Ermäßigung nach § 264 Nr. 2 ZPO Zustimmung des Beklagten nach § 269 erforderlich (sonst abweisendes Versäumnisurteil gegen den Kläger, §§ 330, 333)
  • bei unzulässiger Klageauswechselung: abweisendes Versäumnisurteil gegen den Kläger, § 330, 333 (str., a.A. z.B. Thomas/Putzo, § 263 Rn. 17: keine Entscheidung über die alte Klage wegen § 308 I)
  • bei § 264 Nr. 3 hinsichtlich bisherigen Anspruchs Fall der Erledigung der Hauptsache.

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2. Gewillkürter Parteiwechsel

  • gesetzlich nicht geregelt (vgl. aber gesetzlicher Parteiwechsel, z.B. bei Erbschaft gem. § 239)
  • nach BGH grundsätzlich als Klageänderung zu behandeln, nach h.L. Institut eigener Art, das v.a. nach der Wertung des § 269 zu beurteilen ist. Die Ergebnisse stimmen aber weitgehend überein (ausführlich Rosenberg/Schwab/Gottwald, § 42 III oder Thomas/Putzo, Vor § 50 Rn. 12 ff.).
  • in der 1. Instanz Parteiwechsel und Parteibeitritt nach BGH entsprechend § 263 ff., d.h. zulässig bei Einwilligung oder Sachdienlichkeit.
  • in der 2. Instanz Klägerwechsel und Klägerbeitritt nach BGH entsprechend § 263 ff., Beklagtenwechsel und Beklagtenbeitritt dagegen nicht nach § 263 ff., sondern Zustimmung des neuen  Beklagten erforderlich (Grenze: Verweigerung wäre Rechtsmissbrauch), beim Beklagtenwechsel muss der alte  Beklagte seinem Ausscheiden analog § 269 zustimmen.

3. Beteiligung eines Dritten am Prozess

Ein Dritter, der sich an einem fremden Rechtsstreit beteiligen möchte, kann von sich aus dem Prozess beitreten, um eine Partei zu unterstützen.
Zum anderen kann eine Partei einen Dritten förmlich von einem anhängigen Prozess benachrichtigen, um die für sie günstige Interventionswirkung gegenüber dem Dritten auszulösen.

a) Nebenintervention (Streithilfe), §§ 66-71

Ein Dritter, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass eine Partei obsiegt (z.B. weil er einer Partei bei deren Unterliegen regresspflichtig ist), kann sich in eigenem Namen an diesen fremden Prozess beteiligen und eine Partei unterstützen.
Man muss damit zwischen dem Vorprozess (Hauptprobleme: Vor der Streithilfe, Rechtsstellung des Nebenintervenienten) und dem Folgeprozess (Hauptproblem: Interventionswirkung des § 68) unterscheiden.
Vorprozess
Der Beitritt des Streithelfers erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Gericht. Die Voraussetzungen werden nur auf Rüge geprüft – lediglich die persönl. Prozesshandlungsvoraussetzungen werden von Amts wegen geprüft.

  • Rechtsstreit anhängig
  • Persönliche Prozesshandlungsvoraussetzungen
  • Beitrittserklärung in der Form des § 70
  • Rechtliches Interesse, § 66 - ggfls. Mängelheilung

Rechtsstellung des Nebenintervenienten
Durch den Beitritt kann der Dritte Prozesshandlungen wirksam vornehmen (als hätte sie die Hauptpartei selbst vorgenommen). Der Nebenintervenient kann jedoch nur solche Prozeßhandlungen vornehmen, die nicht im Widerspruch zur Hauptpartei stehen.
Da der Nebenintervenient nicht Partei wird, kann er als Zeuge vernommen werden. Zu beachten ist weiterhin, dass Fristen nur einfach laufen – also keine gesonderten Fristen für den Nebenintervenienten. Mangels Parteistellung kann dem Nebenintervenienten im Urteil nichts zugesprochen werden, genausowenig wie er verurteilt werden kann.
Die Prozesshandlungen, die der Nebenintervenient vornehmen kann, beschränken sich auf die Klage, so wie sie vom Kläger erhoben worden ist. Er darf somit keine Rechtshandlungen vornehmen, durch die die Instanz beendet wird (Anerkenntnis, Erledigungserklärung, Vergleich, Rechtsmittelrücknahme) oder die anhängige Klage in ihrem Wesen verändert wird (Klageänderung, -erweiterung, Widerklage).
Außerdem ist zu beachten, dass die Nebeninterveniention lediglich prozessuale Befugnisse verleiht. Damit sind materiellrechtliche Handlungen nicht möglich (Ausübung von Gestaltungsrechten, Aufrechnung mit Forderungen der Hauptpartei).

Auswirkungen auf das Urteil
Im Rubrum ist der Nebenintervenient unmittelbar nach der unterstützten Partei aufzuführen. Die Kosten der Nebeninterveniention trägt entweder die Gegenpartei oder der Nebenintervenient nach § 101 I  selbst.
Trägt die Gegenpartei die Kosten, so hat der Nebenintervenient aus dem Urteil einen Kostenerstattungsanspruch. Im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist damit auch ein entsprechender Ausspruch notwendig. Nach h.M. bemisst sich der Streitwert der Gebühren nach dem Interesse des Nebenintervenienten am Prozesssieg der unterstützten Partei.
Der Vortrag des Nebenintervenienten wird im Tatbestand bei dem der unterstützten Partei oder im Unstreitigen aufgeführt. In der Prozessgeschichte sind die Fakten des Beitritts zu erwähnen.
Folgeprozess
Kommt es zu einem Folgeprozess zwischen der Hauptpartei und dem Nebenintervenienten, so tritt zwischen den beiden die Interventionswirkung des § 68 ein. Nach h.M. wirkt diese jedoch nur zugunsten und nicht zu Lasten der Hauptpartei (= Streitverkünders).
Die Interventionswirkung besagt, dass das Urteil des Vorprozesses als richtig gilt – dass sich also der Nebenintervenient nicht darauf berufen kann, dass der Vorprozess falsch entschieden worden ist. Im Unterschied zur Rechtskraft, bei der nur der Tenor Rechtskraft erlangt, geht die Interventionswirkung weiter. Sie erfasst zusätzlich auch alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils (entscheidungserhebliche Tatsachen und deren rechtliche Beurteilung). Sie wirkt jedoch nur zwischen der ehemaligen Hauptpartei und dem Nebenintervenienten.
Die einzige Verteidigungsmöglichkeit des Nebenintervenienten gegen die zugunsten der Hauptpartei wirkenden Interventionswirkung ist die Einrede der mangelhaften Prozessführung. Voraussetzung dafür ist, dass er darlegt und beweist, dass entweder er selbst verhindert war, ein bestimmtes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen oder die Hauptpartei absichtlich oder grob schuldhaft ein solches nicht geltend gemacht hat und dem Nebenintervenienten dieses Mittel nicht bekannt gewesen ist. In beiden Fällen muss das unterbliebene Angriffs- oder Verteidigungsmittel dazu geeignet gewesen sein, eine andere Entscheidung hervorgerufen zu haben.

b) Streitverkündung, §§ 72-77

Durch die Streitverkündung wird ein Dritter förmlich von einem anhängigen Rechtsstreit (= Vorprozess) unterrichtet.

• Voraussetzungender Streitverkündung werden erst im Folgeprozess geprüft.
- Streitverkündung in der Form des § 73
- Zulässigkeit der Streitverkündung, § 72 ’Hauptpartei' muss im Falle des ihr ungünstigen Verfahrensausgangs einen Gewährleistungs- oder Regressanspruch gegen den Streitverkündeten haben.

• Wirkungen

Bleibt der Streitverkündete untätig oder tritt er dem Gegner bei, so trifft ihn die Interventionswirkung des § 68 ab dem Zeitpunkt des möglichen Beitritts.
Tritt er dem Verkünder bei, so hat er im Vorprozess die Stellung wie ein Nebenintervenient. Zu beachten ist, dass im Folgeprozess die Voraussetzungen der Streitverkündung nicht mehr geprüft werden, da diese durch den tatsächlichen Beitritt überholt sind.
Prozessual tritt gegenüber dem Streitverkündeten die Interventionswirkung ein. Materiellrechtlich wird die Verjährung unterbrochen und Gewährleistungsrechte erhalten.

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4. Veräußerung des streitbefangenen Gegenstandes

  • §§ 265, 266: Veräußerer bleibt Prozesspartei
  • Fortführung des Prozesses durch den Veräußerer nach Wegfall seiner Sachlegitimation als gesetzlicher Prozesstandschafter.
  • Veräußerer ist allein prozessführungsbefugt, Ausnahme: § 265 Abs. 3.
  • Streitbefangen ist Gegenstand oder Recht, wenn die Sachlegitimation des Veräußerers von seiner Innehabung abhängt.
  • Voraussetzung: Einzelrechtsübertragung unter Lebenden, durch die Veräußerer Sachlegitimation verliert und ein Dritter sie erhält. Auch gesetzlicher Rechtsübergang (z.B. nach §§ 401, 426 II, 774 I BGB) genügt für § 265.
  • Wechsel auf Klägerseite: Umstellung der Klage auf Leistung an Rechtsnachfolger (Relevanztheorie, str.)

 

5. Erledigung der Hauptsache

a) Begriff der Erledigung: Eine ursprünglich zulässige und begründete Klage wird durch ein nach Klageerhebung eintretendes Ereignis unzulässig oder unbegründet (z.B.: Beklagter zahlt;    Feststellungsinteresse fällt weg)
b) übereinstimmende Erledigterklärung: Prozessbeendigung durch Parteihandlung, rechtshängig bleibt nur die Kostenfrage, vgl. § 91 a (bemisst sich nach den Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage)
c) einseitige Erledigterklärung des Klägers: nach h.M. zulässige Klageänderung nach § 264 Nr. 2 in  Feststellungsklage, dass Hauptsache erledigt, d.h. dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war  und nun durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (dadurch also volle Prüfung der ursprünglichen Klage). Entscheidungsmöglichkeiten:

  • erledigendes Ereignis nicht eingetreten: Unbegründetheit der Feststellungsklage, Entscheidung  über den ursprünglichen Antrag, wenn – zumindest hilfsweise – aufrechterhalten
  • erledigendes Ereignis eingetreten, Klage von Anfang an unzulässig oder unbegründet BGH:   Klageabweisung, einseitige Erledigterklärung geht ins Leere; auch bei Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit ( BGHZ 83, 12, 14 ), weil bis dahin noch keine Hauptsache
  • erledigendes Ereignis eingetreten, Klage von Anfang an begründet: (Feststellungs-)Klage  begründet,

Aufbau wie bei zulässiger Klageänderung.

Vgl. zum Sonderproblem der Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit KG NJW 1991, 499;
BGHZ 83, 13   und die Möglichkeit des § 269 III S. 3.

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VII. Weitere Einzelfragen

 

1. Zustellung

Fragen der Zustellung sind regelmäßig Prüfungsgegenstand im Zusammenhang mit Fristproblemen (z.B. beim Versäumnisurteil) oder Wirksamkeitsfragen (Klageerhebung).
Adressat der Zustellung ist grundsätzlich die Partei. Hat sich für diese bereits ein Prozessbevollmächtigter bestellt, so ist dieser alleiniger Zustellungsadressat, d.h. die Zustellung an die Partei ist unwirksam (§ 172 I 1).
Wird der Zustellungsadressat nicht persönlich angetroffen, so ist eine Ersatzzustellung zulässig (§§ 177 ff):

  • Zunächst in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen oder an eine in der Familie beschäftigte Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, z.B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft (§ 178 I Nr. 1)
  • oder in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person (§ 178 I Nr. 2), subsidiär durch Einlegen in den Briefkasten (§ 180).
  • Ist keine dieser Alternativen möglich, kommt einer Ersatzzustellung durch Niederlegung (regelmäßig bei der Post) gem. § 181 in Betracht.

Angesichts der komplizierten Regeln über die Ersatzzustellung sind Zustellungsmängel (nicht nur in Klausuren) sehr häufig. Sie werden regelmäßig nach § 189 ZPO geheilt, wenn das Schriftstück dem Adressaten zugeht (i.S.v. § 130 BGB). Die Zustellung ist dann nachträglich wirksam; auch Notfristen (vgl. § 224 I 2) werden dadurch - anders als vor der Zustellungsrechtsreform - in Gang gesetzt (wichtig z.B. für §§ 276 I 2, 331 III).

Vgl. für die materiellrechtlichen Vorwirkungen der Zustellung § 167 (früher: § 270 III und § 693 II):
Die Zustellung wirkt hinsichtlich Wahrung von Fristen und der Verjährungshemmung (vgl. im Einzelnen Zöller/Greger § 270 Rn. 12) auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage/Mahnbescheid bei Gericht zurück, sofern sie „demnächst“ erfolgt. Dabei ist „demnächst“ nicht rein zeitlich zu verstehen; die Zustellung ist immer dann demnächst, wenn eine etwaige Verzögerung nicht auf einem nachlässigen Verhalten des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten beruht.

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2. Prozessvergleich

  • Formvorschriften §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1, 163 Abs. 1 ZPO, 127 a BGB
  • Vorbehalt des Widerrufs: i.d.R. aufschiebende Bedingung für Wirksamkeit, BGH JuS 1984, 305
  • Doppelnatur: einheitlicher Vertrag mit materiell-rechtlichen (§ 779 BGB) und prozessrechtlichen Wirkungen (und Unwirksamkeitsgründen)
  • Prozessrechtsverhältnis endet durch Abschluss des Vergleiches, ohne dass es einer Entscheidung des Gerichts bedarf (Kostenentscheidung ist möglich; wenn die Parteien insoweit keine Regelung treffen, § 98). Bei unwirksamem Vergleich lebt der alte Prozess ipso iure wieder auf, d.h. es ist neuer Termin zu bestimmen, weil der Prozess noch rechtshängig ist ( BGH NJW 1999, 2903=BGHZ 142, 253 )

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3. Versäumnisverfahren 

Sinn des Versäumnisverfahrens ist es, dem Kläger eine schnelle Möglichkeit zur Vollstreckung an die Hand zu geben, wenn der Beklagte nicht erscheint. Versäumnisurteile sind nämlich nach § 708 Nr. 2 stets vorläufig vollstreckbar, und zwar ohne Sicherheitsleistung oder Abwendungsbefugnis.

a) Antrag des Klägers § 331 Abs. 1 (neben Sachantrag)
b) Säumnis des Beklagten, § 331 Abs. 1: §§ 214 ff., 219, 220 (§ 78 Abs. 1)
c) Fehlen von Erlassverboten, §§ 335, 337
d) Zulässigkeit der Klage
e) Schlüssigkeit der Klage, § 331 Abs. 2, Klägervorbringen rechtfertigt die begehrte Rechtsfolge.
f) Säumnis des Klägers: § 330, d.h. Abweisung der Klage (als unbegründet) ohne jede Sachprüfung. In der Klausur wird daher im Ergebnis praktisch nie ein Fall des § 330 vorliegen.
g) Einspruch:

  • Statthaftigkeit: § 338
  • Form: § 340
  • Frist: § 339

Folge des zulässigen Einspruchs: Erneuter Eintritt in die mündliche Verhandlung (§ 342), d.h. der Prozess wird dort fortgeführt, wo er am Ende der letzten mündlichen Verhandlung stand.
Im Gutachten ist nach der Zulässigkeit des Einspruchs (Statthaftigkeit, Form, Frist) unmittelbar Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu prüfen. Eine „Begründetheit des Einspruchs“ gibt es nicht. Insbesondere ist an keiner Stelle (außer evtl. im Hilfsgutachten) zu prüfen, ob das erste Versäumnisurteil hätte ergehen dürfen; diese Frage ist nur für die Kostentragung gem. § 344 relevant.

h) Das sog. zweite Versäumnisurteil nach § 345 ergeht, wenn eine Partei im Einspruchstermin säumig ist. Die Partei muss also in zwei aufeinander folgenden Terminen säumig gewesen sein. Verhandelt die Partei beim Einspruchstermin, ist sie aber bei einem späteren Termin erneut säumig, so ergeht ein erneutes erstes Versäumnisurteil.
Das (technische) zweite Versäumnisurteil i.S.v. § 345 ist sachlich nicht mehr anfechtbar, da dagegen kein Einspruch mehr statthaft ist und die Berufung gem. § 513 II nur darauf gestützt werden kann, dass kein Fall der Säumnis vorlag (also z.B. das Fehlen genügend entschuldigt war). Die Schlüssigkeit der Klage wird dagegen nach nunmehr h.M. nicht mehr geprüft (BGHZ 141, 351; war lange str.).

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4. Zurückweisung verspäteten Vorbringens, § 296

Eine Frage der Begründetheit der Zivilklage ist es, ob das Vorbringen einer Partei nach § 296 zurückzuweisen ist oder nicht: Im Falle einer Zurückweisung wird der betroffene Vortrag/Beweisantritt (z.B. zu einer Einwendung des Beklagten oder zur Anspruchsbegründung durch den Kläger) in der Begründetheitsprüfung nicht berücksichtigt, so dass über die Klage so entschieden wird, als wäre der zurückgewiesene Vortrag/Beweisantritt nicht erfolgt.
Voraussetzungen der Zurückweisung sind:
a) Angriffs- oder Verteidigungsmittel: § 296 findet nur auf Angriffs- und Verteidigungsmittel (vgl. § 146) Anwendung, d.h. auf sachliches und prozessuales Vorbringen, das zur Durchsetzung bzw. Abwehr des geltend gemachten Anspruchs dient, insbesondere auf Tatsachenbehauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Aufrechnung, Einreden, Beweisanträge u.ä. (Thomas/Putzo § 146 Rn. 2). Kein solches Mittel ist der „Angriff“ selbst (also die Klageerhebung und – beliebte Klausurfrage! – die Widerklage, Klageänderung, Klageerweiterung etc.) sowie Rechtsausführungen, die jederzeit – auch noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung – möglich sind.
b) Verspätung: Hier ist zwischen beiden Absätzen des § 296 zu unterscheiden:

  • § 296 I betrifft ausschließlich die Überschreitung bestimmter richterlicher Fristen, insbesondere der Frist zur Klageerwiderung nach § 275 I, III (früher erster Termin) bzw. § 276 I 2 (schriftliches Vorverfahren) und zur Replik des Klägers nach § 275 IV bzw. § 276 III.
  • § 296 II betrifft Verstöße gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht des § 282.

c) Verzögerung des Rechtsstreits: Eine Zurückweisung kommt nur in Betracht, wenn die Berücksichtigung des Angriffs- oder Verteidigungsmittels den Rechtsstreit verzögern würde. Dabei ist zu fragen, ob der Rechtsstreit allein durch die Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde (sog. Absoluter Verzögerungsbegriff). Dabei ist nicht entscheidend, ob das Gericht für die Urteilsfindung evtl. länger braucht (z.B. weil der Fall rechtlich komplizierter wird), sondern nahezu ausschließlich, ob ein zusätzlicher Verhandlungstermin erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das neue Vorbringen eine Beweiserhebung erfordert (also entweder den bisher unstreitigen Vortrag der Gegenseite bestreitet oder – bei erstmaligem Sachvortrag – von der Gegenseite bestritten wird) und diese nicht mehr bis zur planmäßigen mündlichen Verhandlung vorbereitet werden kann (weil z.B. ein Zeuge nicht mehr geladen werden kann, wenn das Vorbringen erst im Haupttermin erfolgt). Dabei hat das Gericht alle ihm zur Verfügung stehenden Beschleunigungsmöglichkeiten zu nutzen (z.B. einen vorzeitigen Beweisbeschluss nach § 358a).
d) Hinsichtlich der Entscheidung des Gerichts ist wiederum zwischen beiden Absätzen zu unterscheiden:

  • Bei § 296 I muss das Gericht das Vorbringen zurückweisen, wenn die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist. Eine Entschuldigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Angriffs- oder Verteidigungsmittel der Partei ohne Verschulden zunächst unbekannt war (Zurechnung des Verschuldens des Anwalts nach § 85 II).
  • Bei § 296 II kann das Gericht das Vorbringen nach seinem Ermessen zurückweisen, wenn die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht, wenn sie also auf ausnehmender Sorglosigkeit oder Nichtbeachtung dessen beruht, was jeder Partei nach dem Stand des Verfahrens einleuchten muss (Zurechnung des Anwaltsverschuldens nach § 85 II). Der einmal zurückgewiesene Tatsachenvortrag ist endgültig verloren, kann also auch in der Berufungsinstanz nicht mehr nachgeholt werden (§ 528 III).


Wer fürchtet, mit seinem Vorbringen nach § 296 ausgeschlossen zu werden, kann den Vortrag zunächst unterlassen und – mit der Kostenfolge des § 344 – zur nächsten Verhandlung nicht erscheinen („Flucht in die Säumnis“). Dann ergeht gegen ihn ein Versäumnisurteil, gegen das er (unabhängig vom Grund der Säumnis) Einspruch einlegen kann. Im Einspruchsschriftsatz wird der Tatsachenvortrag nachgeholt und führt nun – da ohnehin der Einspruchstermin stattfinden muss, in dem ggfs. die Beweisaufnahme stattfinden kann – nicht mehr zu einer Verzögerung des Prozesses im obigen Sinne. Ähnliches gilt – freilich mit dem Verlust einer Tatsacheninstanz verbunden – für die Flucht in die Berufung, bei der die Partei ein erstinstanzliches Endurteil gegen sich ergehen lässt und den Tatsachenvortrag erst in der Berufungsbegründung bringt; auch hier fehlt es dann an der Verzögerung des Rechtsstreits (§ 528 I, II)

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5. Rechtsmittel: Berufung, §§ 511 ff; Revision, §§ 546 ff; Beschwerde, §§ 567 ff

a) Zulässigkeit des Rechtsmittels:

  • Statthaftigkeit
  • Beschwer
  • Form, Frist (§§ 516 ff., 552 ff.)

b) Begründetheit des Rechtsmittels:

  • Zulässigkeit der Klage
  • Begründetheit der Klage

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6. Bindungswirkung und Rechtskraft

Bindungswirkung (§ 318): Das erkennende Gericht ist für die Dauer des laufenden Verfahrens an das gefällte Urteil gebunden (Bsp: In einem Zwischenurteil wird die Zulässigkeit der Klage festgestellt). Gilt nicht für Beschlüsse und Verfügungen (Zöller/Vollkommer § 318 Rn. 8)

Formelle Rechtskraft (§§ 705 ZPO, 19 I EGZPO):
Die Entscheidung kann nicht mehr mit regulären Rechtsmitteln (Beschwerde, Berufung, Revision) angefochten werden.
 

Materielle Rechtskraft

  • Subjektive Grenzen: Grundsätzlich nur die Parteien des Rechtsstreits sind gebunden, außerdem Rechtsnachfolger (§ 325 I) und bei der gewillkürten Prozessstandschaft der Rechtsinhaber.
  • Inhaltliche Grenzen: In Rechtskraft erwächst nur die Entscheidung über den erhobenen Anspruch (§ 322 I), d.h. grundsätzlich nur der Tenor des Urteils, keinesfalls aber präjudizielle Rechtsverhältnisse oder Tatsachen und insbesondere nicht die Stationen des Subsumtionsschlusses. Ausnahme: Prozessaufrechnung, § 322 II. Zum Umfang der materiellen Rechtskraft i.E.: BGHZ 36, 365-370.
  • Zeitliche Grenzen: Die Rechtskraft bezieht sich stets auf den Termin der letzten mündlichen Verhandlung. Bindend festgehalten wird daher nur das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs in diesem Zeitpunkt. Nach Eintritt der Rechtskraft sind die Parteien gehindert, Tatsachen vorzubringen, die diese Aussage erschüttern könnten (Tatsachenpräklusion). Dagegen können neue Tatsachen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft entstanden sind, im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage vorgebracht werden (vgl. § 767 II).

Durchbrechungen der Rechtskraft

  • Wiederaufnahmeverfahren (§§ 578 ff.)
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff.)
  • Abänderungsklage (§ 323)
  • Sittenwidrige Urteilserschleichung (§ 826 BGB, sehr str., vgl. BGHZ 101, 380-393 und BGHZ 103, 44-51)
  • Vollstreckungsgegenklage (§ 767).

Wirkungen der materiellen Rechtskraft

  • Unzulässigkeit eines neuen Prozesses mit dem gleichen Streitgegenstand (relativ selten)
  • Identischer Streitgegenstand: Gleicher Antrag bei gleichem Sachverhalt.
  • Minus gegenüber dem früheren Streitgegenstand: Antrag, der von der früheren Klage (bei gleichem Sachverhalt) bereits mit umfasst war, z.B. Feststellungsklage nach rechtskräftig abgewiesener Leistungsklage.
  • Kontradiktorisches Gegenteil: Kläger verlangt das genaue Gegenteil vom letzten Prozess (z.B.: Kaufpreisklage hat Erfolg, Beklagter verlangt mit neuer Klage Feststellung, dass kein Kaufpreisanspruch bestand).
  • Tatbestandswirkung (Präjudizialität): In zukünftigen Prozessen zwischen den Parteien (über einen anderen Streitgegenstand) gilt der Inhalt des Urteils als richtig. Jede Beweiserhebung oder Entscheidung über den von der Rechtskraft erfassten Urteilsinhalt ist unzulässig; die Rechtslage ist als so bestehend anzusehen, wie sie im Urteil festgestellt wurde. Die Parteien sind ferner gehindert, Tatsachen vorzubringen, die auf die Erschütterung des Inhalts des rechtskräftigen Urteils zielen, wenn diese Tatsachen schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung existierten (Präklusion); auf die Kenntnis der Partei von der Tatsache kommt es nicht an. Str. ist bei Gestaltungsrechten (insbesondere Anfechtung oder Aufrechnung), ob es auf den Zeitpunkt der Entstehung des Rechts (so vor allem die Rspr.) oder dessen Ausübung (so ein Teil der Literatur) ankommt (vgl. dazu Zöller/Vollkommer Vor § 322 Rn. 62 ff.). Zu prüfen ist die Tatbestandswirkung im Rahmen der Begründetheit der neuen Klage.

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VIII. Besondere Verfahrensarten der Zivilprozessordnung

  1. Das Mahnverfahren, §§ 688 ff
  2. Verfahren nach billigem Ermessen (Amtsgericht), § 495a
  3. Urkunden- und Wechselprozess, §§ 592 ff
  4. Verfahren in Familiensachen, §§ 606 ff
  5. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: Arrest und einstw. Verfügung, §§ 916 ff
  6. Aufgebotsverfahren, §§ 946 ff
  7. Schiedsrichterliches Verfahren, §§ 1025 ff

 

IX. Das Zwangsvollstreckungsverfahren

 

X.  Die Kosten

Die Kostenentscheidung in einem Rechtsstreit oder Verfahren (bitte immer trennen!) folgt aus den §§ 91 ff ZPO. Sie ist grundsätzlich von Amts wegen zu treffen (§ 308 II ZPO), so dass die häufig anzutreffenden Anträge der Anwälte auf Auferlegung der Kostenlast überflüssig sind. Es ist auch immer eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen, selbst wenn zuletzt ein Teil des Prozesses durch Erledigung, Klagerücknahme, Anerkenntnis u. dergl. nicht mehr streitgegenständlich war. Unzulässig ist also z. B., die Kosten der Klagerücknahme dem Kläger aufzuerlegen. Kostenentscheidungen ergehen durch Urteil oder Beschluss entsprechend den vorangegangenen Verfahren.

 

Im Urteil wird lediglich gesagt, wer die Kosten zu tragen hat. Insoweit ist das Urteil nicht Zwangsvollstreckungstitel. Also ist noch ein Kostenfestsetzungsbeschluss nötig, welcher im Kostenfestsetzungsverfahren (mit einem Rechtspfleger) ergeht.

 

Fälle

Lösungen

 

 

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