Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare

Eidesstattliche Versicherung und Haft, §§ 899 - 915 h

 

Der Gläubiger muss zur erfolgreichen Durchsetzung seiner Ansprüche notfalls in der Lage sein, das Schuldnervermögen feststellen zu lassen. Dazu dienen die Vorschriften über die Offenbarungspflicht des Schuldners. 

Der Gläubiger eröffnet das Verfahren gem.  § 900 ZPO durch seinen Antrag, einen Termin zur Abgabe einer Offenbarungsversicherung zu bestimmen.  

Der Schuldner hat im Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung den gesamten Aktivbestand seines Vermögens, das für den Titel haftet, anzugeben; in der Regel also das gesamte Vermögen.
Der Gerichtsvollzieher kann die eidesstattliche Versicherung abweichend von § 900 Absatz 1 sofort abnehmen, wenn die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO vorliegen. Der Schuldner und der Gläubiger können der sofortigen Abnahme widersprechen. 

In diesem Fall setzt der Gerichtsvollzieher einen Termin und den Ort zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung fest. Der Termin soll nicht vor Ablauf von zwei  Wochen und nicht über vier Wochen hinaus angesetzt werden. Für die Ladung des Schuldners und die  Benachrichtigung des Gläubigers gilt Absatz 1 entsprechend.

Der Schuldner wird in das Verzeichnis der Personen eingetragen, die vor dem betreffenden Gericht die Offenbarungsversicherung nach § 807 ZPO abgegeben haben oder gegen die wegen Nichterscheinens im Abgabetermin oder wegen Verweigerung der Abgabe die persönliche Haft angeordnet ist.

Gemäß § 901 ZPO kann gegen den Schuldner die Haft angeordnet werden, um die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 807, 883 Abs. 2, 903, 903 analog ZPO, §§ 284 , 315 Abs. 3 AO zu erzwingen.

Dafür müssen folgende Voraussetzungen immer geprüft werden: 

1. Voraussetzung des § 901 ZPO

a) Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Haftbefehls. Der Antrag ist häufig schon zusammen mit dem Vollstreckungsauftrag und / oder mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versiche­rung gestellt worden, was zulässig ist (vgl. Musielak/Voit, a. a. O., § 900 Rn. 5).

b) Der Schuldner war ausweislich der Zustellungsurkunde zu dem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen        Versicherung ordnungsgemäß geladen, wobei die Ladung mindestens 3 Tage vor dem Termin zugestellt worden sein muss, § 217 ZPO (vgl. aber Musielak/Voit, a. a. O., § 900 Rn. 12: Es sei sachgerecht, die Regelung in § 900 Abs. 2 S. 4 ZPO entsprechend heranzuziehen, da die Gründe, die für diese Bestimmung angeführt werden, hier ebenso gelten wür­den.).

c) Der Schuldner ist in dem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Ter­min zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
    (1.) unentschuldigt nicht erschienen    oder
    (2.) nicht genügend entschuldigt nicht erschienen   oder
    (3.) zwar erschienen, hat aber die Abgabe der eidesstattlichen Versi­cherung ohne Grund verweigert,

- was sich aus dem Terminsprotokoll des Gerichtsvollziehers ergibt -.

 

2. Voraussetzungen des § 807 ZPO

a) Vollstreckbarer Titel und Zustellung
b)
     (1.) Vergebliche Vollstreckungsversuche gemäß § 807 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 ZPO oder
     (2.) Unpfändbarkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers liegt vor, § 63 GVGA.

 

3. Sonderfälle des § 903 ZPO

- wenn der Schuldner innerhalb der letzten drei Jahre bereits die eidesstattli­che Versicherung abgegeben hat -

a) Der Schuldner ist nur dann erneut zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er nach der Abgabe der letzten eidesstattlichen Versicherung Vermögen erwor­ben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist, § 903 S. 1 ZPO. In diesen Fällen bedarf es der Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO nicht, § 903 S. 2 ZPO.

b) Von der Sperrwirkung des § 903 ZPO nicht erfasst wird der Antrag, eine bereits abgegebene eidesstattliche Versicherung zu vervollständi­gen. Ein solcher Antrag kann aber nur bei unvollständigen oder unklaren Erklärungen Erfolg haben, (vgl. Musielak/Voit, a. a. O., § 903 Rn. 8). Da­gegen ist die Vorschrift des § 903 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Fragen unrichtig beantwortet hat, indem er Vermögenswerte verschwiegen hat. Ein solches Verschweigen ist dem Erwerb neuen Vermögens i. S. d. § 903 ZPO gleichzustellen mit der Folge, dass nicht das bestehende Verzeichnis zu ergänzen, sondern das gesamte Vermögen erneut zu offenbaren ist (Musielak/Voit, a. a. O.).

 

4. Haftbefehlsausfertigung

Von den in den Akten befindlichen zwei Haftbefehlen ist bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen nur einer auszufertigen, d.h. mit Datum und Unterschrift zu versehen.

 

 

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