Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare

 

 

Kurzer Überblick 

 

 

  • Statthaftigkeit

    Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts (1. Instanz) können grundsätzlich mit der Berufung angegriffen werden (Statthaftigkeit). Das nächsthöhere Gericht - Landgericht oder Oberlandesgericht - überprüft dann das ergangene Urteil. Die Berufung gegen Urteile des Familiengerichts ist allerdings an das Oberlandesgericht zu richten. Die Berufung ist aber nur dann zulässig, wenn die Beschwer 600 Euro übersteigt oder das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, die Berufung im Urteil ausdrücklich zulässt (§ 511 ZPO).

 

  • Prüfungsumfang der Berufung

    Bei der Berufung ist das Berufungsgericht nach der Neuregelung ab 01. Januar 2002 an die Feststellungen der ersten Instanz gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO. Neue Tatsachen können nur eingeschränkt berücksichtigt werden, § 529 Abs.1 Nr.2 ZPO.

    Ist eine Berufung ausnahmsweise nicht möglich und wurde in entscheidungserheblicher Weise der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, kann das entscheidende Gericht selbst auf eine entsprechende Rüge der Partei den Rechtsstreit fortführen und neu entscheiden, § 321a ZPO. Achtung: Der Antrag muss innerhalb von nur zwei Wochen gestellt werden!

     
  • Prüfungsumfang der Revision

    Die Revision richtet sich gegen das Urteil eines Berufungsgerichts (und in Ausnahmefällen direkt gegen ein erstinstanzliches Urteil): sie ist nur zulässig, wenn sie durch das Berufungsgericht oder das Revisionsgericht zugelassen wird. Sie dient der Rechtsvereinheitlichung über den einzelnen Fall hinaus. Die in den Vorinstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind dabei nur noch in geringem Umfang angreifbar, § 559 ZPO. Schwerpunkt ist die Rechtsprüfung. Das Verfahren der Berufung ist in §§ 511 - 541 ZPO, das Revisionsverfahren in §§ 542 566 ZPO geregelt. Revisionsgericht ist ausschließlich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

     
  • Anwaltszwang und Frist für Berufung und Revision

    Berufung oder Revision müssen durch einen Anwalt eingelegt werden, und zwar innerhalb von einem Monat ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe beim Berufungs- oder Revisionsgericht. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt schon z.B. die Niederlegung bei der Post und Mitteilung an den Zustellungsempfänger, unabhängig davon, wann das Schriftstück abgeholt wird!

     
  • Vollstreckungsgegenklage statt Berufung

    Ist das Urteil erst später durch neue Umstände scheinbar "falsch" geworden, weil man beispielsweise die Forderung nach dem Urteil erfüllt hat und die Zwangsvollstreckung dennoch fortgeführt wird, ist eine Berufung oder eine Revision der falsche Weg. Das betreffende Urteil ist nämlich damals zu Recht ergangen. In diesem Fall muss man selbst bei dem damals entscheidenden Gericht eine sogenannte Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) erheben und die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären lassen. Ein Rechtsmittel gegen das damalige Urteil bliebe ohne Erfolg.

     
  • Berufung und Zwangsvollstreckung

    Die Berufung (oder sonstige Rechtsmittel) hindert die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil grundsätzlich nicht: Auch wer Berufung einlegt, muss zunächst einmal dem angegriffenen Urteil Folge leisten. Auch aus noch nicht rechtskräftigen (anfechtbaren) Urteilen kann regelmäßig die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
    Auf Antrag kann die Zwangsvollstreckung jedoch auch einstweilig eingestellt werden. Häufig wird eine derartige einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aber nur gegen Sicherheitsleistung des Antragstellers angeordnet. Das bedeutet, dass - entsprechend der getroffenen Anordnung - der Antragsteller vor der Vollstreckung eine erhebliche Geldsumme hinterlegen muss, um die Zwangsvollstreckung einstweilig abzuwenden. Diese Summe ist in der Regel wegen der Kosten und Zinsen höher, als sich unmittelbar aus der Verurteilung ergibt. Die Sicherheit kann aber auch in anderer geeigneter Form als durch Zahlung gestellt werden, z.B. durch eine Bank- oder Sparkassenbürgschaft (s. § 108 ZPO).

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