Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare


 

Aufbau

  1. Allgemeine Vorschriften
  2. Inhalt des Vollstreckungstitels
  3. Art des Zugriffsobjektes
  4. Eidesstattl. Versicherung und Haft, §§ 899 - 915h
  5. Arrest und einstweilige Verfügung, §§ 916 - 945

 

 



  


 

 

   

I. Aufbau:

 1. §§ 704 - 802 Allgemeine Vorschriften, sozusagen „AT“ mit

  • Klauselverfahren und

  • Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Anschließend regelt das Gesetz die Vollstreckungsarten :

2. primär nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels (Vollstreckung „wegen“)

  • Zahlungstitel (§§ 803 - 882 a)

  • Titel auf Herausgabe und Leistung von Sachen (§§ 883 - 886)

  • Titel auf Vornahme von vertretbaren und unvertretbaren Handlungen (§§ 887 - 889) 

  • Titel auf Duldung und Unterlassung ( § 890 )

  • Titel auf Abgabe von Willenserklärungen (§§ 894 - 898 )

3. sekundär nach der Art des Zugriffsobjektes (Vollstreckung „in“)

a) das bewegliche Vermögen ( Mobiliarvollstreckung) , §§ 808 - 863, und zwar

b) das unbewegliche Vermögen ( Immobiliarvollstreckung ), §§ 864 – 871 (Zwangsversteigerung u. -verwaltung sind im ZVG geregelt!)

4. Eidesstattliche Versicherung und Haft, §§ 899 - 915 h

5. Arrest und einstweilige Verfügung, §§ 916 - 945



II. Das Zwangsvollstreckungsverfahren (i. w. Sinn)

1. Vollstreckungsorgane:

Die Zwangsvollstreckung erfolgt ausschließlich durch staatliche Vollstreckungsorgane.

Die funktionelle Zuständigkeit ist abhängig von Titel und Vollstreckungsobjekt:

  • Gerichtsvollzieher für Fahrnis- und Herausgabe-Vollstreckung, §§ 808, 883

  • Vollstreckungsgericht (§ 764) für Forderungs-Vollstreckung, Zwangsversteigerung u. -verwaltung,    § 828, § 1 ZVG

  • Prozessgericht 1. Instanz für die Handlungs- und Unterlassungs-Vollstreckung, §§ 887, 890

  • Grundbuchamt für die Zwangshypothek, § 866; GBO

2. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, darf die Vollstreckung betrieben werden.

Anschließend ist vom jeweiligen Vollstreckungsorgan dann weiter noch zu untersuchen, ob die Voraussetzungen der konkret beabsichtigten Vollstreckungsart vorliegen (also zum Beispiel die von Gerichtsvollzieher bei der Pfändung zu beachtenden  Verfahrensvorschriften, beziehungsweise vom Rechtspfleger bei der Forderungspfändung)

3. Die Rechtsbehelfe :

a) Rechtsbehelfe im Klauselerteilungsverfahren (die Erteilung der Klausel durch Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, den Rechtspfleger oder Notar, je nachdem, gehört noch nicht zum  Vollstreckungsverfahren, sondern geht diesem voraus als ein die Vollstreckung in  formeller Hinsicht vorbereitender Akt. Damit ist sie Voraussetzung der Zwangsvollstreckung!)

betreffend die rein formale Prüfungskompetenz bzgl. Gläubiger:

  • die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, § 573 I

  • die sof. Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, § 567

  • die Beschwerde gegen die Entscheidung des Notars, § 54 BeUrkG ;

bedarf es darüber hinaus einer Entscheidung

- steht dem Gläubiger

- und dem Schuldner

Fragen (Bedingungseintritt, Rechtsnachfolge) zur Entscheidung des Richters im Erkenntnisverfahren stellen kann.

b) Die wichtigsten „Rechtsbehelfe“ in der Zwangsvollstreckung

aa) vollstreckungsinterne Rechtsbehelfe, formelle Einwendungen

  • die Erinnerung nach § 766 , mit der die Fehlerhaftigkeit einzelner Vollstreckungsakte, das heißt das Verfahren der Vollstreckungsorgane, gerügt wird.

  • die sofortige Beschwerde nach § 793 , die gegen Entscheidungen des Richters und des Rechtspflegers stattfindet

  • mit der Grundbuchbeschwerde, § 71 GBO , kann sich der Schuldner gegen Eintragung der Zwangshypothek wenden.

bb) Vollstreckungsrechtliche Klagen wegen materieller Einwendungen:

  • die Vollstreckungsgegenklage, § 767 . Sie richtet sich gegen die Vollstreckbarkeit des Titels an sich und ist gegeben, wenn sich der Schuldner auf nachträglich entstandene Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch beruft.

  • die Drittwiderspruchsklage nach § 771 , mit der ein Dritter ein die Veräußerung hinderndes  Recht an dem Gegenstand der Vollstreckung geltend macht.

  • die Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 , dient dem nicht besitzenden Inhaber eines
    Pfand- oder Vorzugsrechtes an dem Vollstreckungsgegenstand, um sein Recht auf  bevorzugte Befriedigung auf den Erlös geltend zu machen.

  • die Schadenersatzklage aus § 826 BGB bei Ausnutzung eines sittenwidrig erlangten Titels (normale Leistungsklage).



Kurzübersicht
 

 

 

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