Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare


 

                           §§§

 

 

Das Vorliegen der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen ist vom jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan vor Beginn der Zwangsvollstreckung zu prüfen.

- Ablauf eines bestimmten Kalendertages

  • der Kalendertag muss konkret bestimmt oder zumindest bestimmbar sein
  • Beginn der Zwangsvollstreckung erst nach Ablauf des Kalendertages
  • Ausnahmen: Vorratspfändung von Arbeitseinkommen / Bezügen (§ 850 d III ZPO)

>Nachweis einer Sicherheitsleistung, § 751 II ZPO

Die Zwangsvollstreckung darf nur begonnen oder fortgesetzt werden. wenn

  • eine Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren oder durch Bankbürgschaft (§ 108 I S. 2 ZPO, ansonsten gerichtl. Bestimmung gem. § 108 I 1 ZPO) erbracht wurde,
  • dies durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist und
  • dem Schuldner eine Abschrift der Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird

Zug-um-Zug zu bewirkende Leistung des Gläubigers, §§ 756, 765 ZPO

--> Anwendung des § 756 ZPO bei Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher,
--> Anwendung des § 765 ZPO bei Vollstreckung durch ein anderes Organ als den Gerichtsvollzieher (= Vollstreckungsgericht)

Beginn der Vollstreckung nach § 756 ZPO nur, wenn

  • der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Art und Weise (=ordnungsgemäß) tats ächlich angeboten hat (Abs. 1) oder wenn der Schuldner auf ein wörtliches Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde (Abs. 2)
  • durch öffentlich beglaubigte Urkunde bewiesen ist, dass der Schuldner befriedigt ist und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird
  • durch öffentlich beglaubigte Urkunde bewiesen ist, dass der Schuldner sich mit der Annahme der Leistung im Verzug befindet und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird

Beginn der Vollstreckung nach § 765 ZPO nur, wenn

  • durch öffentlich beglaubigte Urkunde bewiesen ist, dass der Schuldner befriedigt ist und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist
  • durch öffentlich beglaubigte Urkunde bewiesen ist, dass der Schuldner sich mit der Annahme der Leistung im Verzug befindet und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist
  • Ausnahme: Nachweis im Pfändungsprotokoll ( § 765 I Nr. 1 a.E. / § 765 Nr. 2 i.V.m. § 756 II ZPO)

- Wartefristen verstrichen

  • gemäß § 798 ZPO: 2 Wochen Wartefrist bei selbstständigen Kostenfestsetzungsbeschlüssen, Regelunterhaltsbeschlüssen (§ 794 I Nr. 2 und 2a.) und vollstreckbaren Urkunden (§ 795 I Nr. 5 ZPO)
  • gemäß §§ 720a, 750 III ZPO: 2 Wochen Wartefrist bei Sicherungsvollstreckung.

 

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