Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare

 

 

Pfändung des Anwartschaftsrechts an beweglichen Sachen

am Bei­spiel des Vorbehaltskaufs

 

1. Grundsätzliches und Problemstellung

Wenn sich beim Vorbehaltskauf der Verkäufer und Käufer einer Sache darüber einigen, dass das Eigentum an der Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kauf­preiszahlung auf den Käufer übergehen soll, § 449 BGB, erlangt der Käufer damit eine gesi­cherte, vom Vertragspartner nicht mehr zu beeinflussende, Rechtsposition - das Anwart­schaftsrecht -. Sein wirtschaftlicher Wert hängt dabei allerdings von dem Umfang der Zah­lungen des Käufers, also der Restschuld,  ab. Nach § 267 Abs. 1 BGB kann jedoch auch ein Dritter die Schuld begleichen, wenn der Schuldner - hier der Käufer - nicht widerspricht und der Verkäufer die Leistung aus diesem Grund nicht gemäß § 267 Abs. 2 BGB zurückweist.

Uneinigkeit besteht nun darüber, wie die Pfändung zu erfolgen hat, weil der Vollstreckungsgläubiger über die Pfändung des Anwartschaftsrechts regelmäßig die Verwertung der Sache selbst erreichen will. Pfändet er diese, muss er aber mit einer begründeten Drittwiderspruchsklage des Verkäufers nach § 771 ZPO rechnen, da dieser in diesem Zeitpunkt noch Eigentümer der Kaufsache ist. Außerdem stellt sich die Frage, wie aus dem Pfandrecht am Anwartschaftsrecht Rang wahrend ein Pfandrecht an der Sache selbst wird.


 

Problematisch ist insoweit also, wie die Zwangsvollstreckung in die Sache selbst dennoch be­trieben werden kann. 

 

2. Theorien zur Pfändung eines Anwartschaftsrechts zwecks Verwertung der Sache 

 

a)  Theorie der reinen Rechtspfändung 

Nach der Theorie der Rechtspfändung wird das Anwartschaftsrecht nach den §§ 857, 828, 829 ZPO durch Erlass eines Pfändungsbeschlusses gepfändet. Der Käufer darf dann zwar nicht mehr über das Anwartschaftsrecht verfügen (vgl. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO), kann aber noch den Restkaufpreis zahlen und dadurch das Anwartschaftsrecht zum Erlöschen bringen und Volleigentum erwerben. Da das Anwartschaftsrecht allein wegen dieser Mög­lichkeit des Untergangs dem Vollstreckungsgläubiger nur geringen praktischen Nutzen bringt, ist dessen Pfändung für ihn nur dann sinnvoll, wenn sich das Pfandrecht an dem Anwartschaftsrecht nach Bedingungseintritt in ein Pfandrecht an der Sache selbst um­wandelt. Die Vertreter der Theorie der Rechtspfändung nehmen eine solche Umwandlung in analoger Anwendung von § 1287 BGB bzw. § 847 ZPO an.

Einer derartigen analogen Anwendung dürfte jedoch entgegenstehen, dass nach diesen Vorschriften der Pfandgläubiger (vgl. §§ 1282 Abs. 2 Satz 1, 1281 Satz 1 BGB) bzw. der Gerichtsvollzieher (vgl. § 847 ZPO) Besitz an der Sache haben muss, die dort vorgesehe­ne Umwandlung also einen Publizitätsakt voraussetzt, während im Fall des Erlasses eines Pfändungsbeschlusses nach §§ 857, 828 f. ZPO die notwendige Publizität gerade fehlt. Die Sache müsste demnach nach Bedingungseintritt selbstständig gepfändet werden, was die Gefahr birgt, dass andere Gläubiger durch vorhergehende Pfändungen der Sache be­reits einen besseren Rang erlangt haben. 

 

b)  Theorie der reinen Sachpfändung 

Nach der Theorie der reinen Sachpfändung wird das Anwartschaftsrecht so gepfändet, wie es übertragen wird, d. h., die Pfändung des Rechts erfolgt durch die Pfändung der Sache durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Inbesitznahme und Kenntlichmachung (§ 808 ZPO). Dieser Theorie wird entgegengehalten, dass der Vollstreckungsgläubiger so ge­zwungen wird in eine schuldnerfremde Sache zu vollstrecken und sich der begründeten Drittwiderspruchsklage des Verkäufers aussetzt. Die Gefahr der drohenden Drittwiderspruchsklage lässt sich nach dieser Theorie dadurch vermeiden, dass man dem Verkäufer statt der Klage gemäß § 771 ZPO lediglich die Vorzugsklage nach § 805 ZPO zubilligt. 

Hierdurch ist der Verkäufer jedoch nicht hinreichend geschützt, da der Versteigerungserlös niedriger sein kann als der noch nicht gezahlte Restkaufpreis. 

 

c) Theorie der Doppelpfändung (herrschende Meinung) 

 

Rechtsprechung und herrschende Lehre vertreten die Theorie der Doppelpfändung. Da­nach sind das Anwartschaftsrecht im Wege der Forderungspfändung und zudem die Sache im Wege der Sachpfändung zu pfänden. 

 

(1) Pfändung und Überweisung des Anwartschaftsrechts 

 

Für die Pfändung und Verwertung des Anwartschaftsrechts gelten gemäß § 857 Abs.1 ZPO - soweit nichts anderes bestimmt ist - grundsätzlich die Regeln über die Forderungs­pfändung nach den §§ 828 ff. ZPO. Die Pfändung des Anwartschaftsrechts erfolgt daher durch den Pfändungsbeschluss gemäß § 829 ZPO. Er enthält das an den Verkäufer ge­richtete Verbot an den Käufer zu leisten (sog. Arrestatorium) und das Gebot an den Käufer sich jeder Verfügung über das Anwartschaftsrecht zu enthalten (sog. Inhibitorium). Das Anwartschaftsrecht ist gemäß § 829 Abs. 3 wirksam verstrickt, wenn der Beschluss an den Drittschuldner - hier an den Verkäufer - zugestellt wird. Die Verwertung des so gewonne­nen Pfandrechts erfolgt durch den Überweisungsbeschluss gemäß § 835 ZPO. Der Käufer bleibt zwar Inhaber des gepfändeten Anwartschaftsrechts, der Vollstreckungsgläubiger erlangt jedoch durch die Überweisung die Befugnis, die Rechte des Käufers aus der be­dingten Übereignung geltend zu machen. 

Die Pfändung des Anwartschaftsrechts gibt dem Vollstreckungsgläubiger die Möglichkeit gemäß § 840 vom Verkäufer Auskunft über die Höhe des noch zu zahlenden Restkauf­preises zu verlangen. Der Vollstreckungsgläubiger kann diesen noch ausstehenden Be­trag dann selbst bezahlen und als Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO mit beitreiben. Eine sonst gemäß § 267 II BGB mögliche Zurückweisung der Zahlung durch den Verkäufer ist aufgrund der Überweisung ausgeschlossen. Weist der Verkäufer die ihm angebotene Zahlung dennoch zurück, so gilt nach § 162 BGB die Bedingung als eingetre­ten und das Eigentum geht auf den Käufer über. Der Zeitpunkt der Pfändung des Anwart­schaftsrechts ist dann auch für den Rang des Pfändungspfandrechts an der Sache selbst entscheidend.  

 

(2) Pfändung der Sache  

Durch die Sachpfändung wird die erforderliche Publizität für den bei Bedingungseintritt erfolgenden Übergang des Pfändungspfandrechts am Anwartschaftsrecht auf die Sache selbst geschaffen, denn die Pfändung geschieht nach § 808 ZPO dadurch, dass der Ge­richtsvollzieher die Sache gemäß Abs. 1 in seinen Besitz nimmt oder gemäß Abs. 2 die Pfändung durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise ersichtlich macht. Die Sachpfändung vermittelt aber nach der Theorie der Doppelpfändung - anders als im Nor­malfall der Sachpfändung - jetzt noch kein Verwertungsrecht an der Sache, sodass der Verkäufer demnach nicht mehr mit Erfolg die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Erst in dem Moment, in dem das Anwartschaftsrecht in der Person des Käufers durch Zahlung des Restkaufpreises zum Vollrecht Eigentum erstarkt, entsteht das Verwertungsrecht für den Vollstreckungsgläubiger. In diesem Zeitpunkt hat der Verkäufer sein Eigentum jedoch schon verloren, sodass auch jetzt die Erhebung einer Klage aus § 771 ZPO sinnlos wäre.

 

Anmerkung

In einer Klausur sollte auf diese Problematik nur dann eingegangen werden, wenn der Fall dazu Veranlassung gibt, also der Streit wirklich entscheidungserheblich ist!  Ansonsten ist von der h. M. auszugehen. Allenfalls sind kurz die Ablehnungsgründe gegen die anderen Meinungen anzuführen, wenn dazu die Zeit reicht.

 

 

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