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Bei jeder Art der Zwangsvollstreckung darf das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung nur durchführen, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen:
Im Vollstreckungsverfahren müssen also nach den allg. Verfahrensvoraussetzungen auch die im Nachfolgenden beschriebenen allgemeinen und die besonderen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen |
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- Titel - Urkunde, die Art und Umfang des zu vollstreckenden Anspruchs, Vollstreckungsgläubiger und -schuldner bestimmt, §§ 704, 794 ZPO
- Klausel - amtl. Vermerk der Vollstreckbarkeit auf Titel, §§ 724 ff ZPO
- Zustellung - vor Vollstreckungsbeginn muss Titel zugestellt sein oder gleichzeitig zugestellt werden, § 750 ZPO
Daneben müssen noch die besonderen Voraussetzungen der jeweiligen Vollstreckungsart gegeben sein.
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