Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare


 

Bei jeder Art der Zwangsvollstreckung darf das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung nur durchführen, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen:
Im Vollstreckungsverfahren müssen also nach den allg. Verfahrensvoraussetzungen auch die im Nachfolgenden beschriebenen allgemeinen und die besonderen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen

 

  • Titel - Urkunde, die Art und Umfang des zu vollstreckenden Anspruchs, Vollstreckungsgläubiger und -schuldner bestimmt, §§ 704, 794 ZPO
  • Klausel  - amtl. Vermerk der Vollstreckbarkeit auf Titel, §§ 724 ff ZPO
  • Zustellung - vor Vollstreckungsbeginn muss Titel zugestellt sein oder gleichzeitig zugestellt werden, § 750 ZPO


Daneben müssen noch die besonderen Voraussetzungen der jeweiligen Vollstreckungsart gegeben sein.

 

 

 

Powered By Website Baker