Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare


 

Abgesehen von den Pfändungsverboten aus sozialpolitischen Gründen kann sich eine Einschränkung der Pfändbarkeit aus der Unübertragbarkeit einer Forderung ergeben.

Nach § 851 I * ist die Forderung insoweit nicht pfändbar, als sie nicht übertragbar ist. Diese Vorschrift entspricht dem § 400 BGB, wonach eine unpfändbare Forderung nicht abgetreten werden kann.


1. Die Abtretbarkeit einer Forderung kann durch eine Gesetzesbestimmung ausdrücklich ausgeschlossen sein. Meist verhindert das Gesetz die Übertragung einer Forderung deshalb, weil diese höchstpersönlicher Natur ist oder/und einem bestimmten Zweck dienen soll, der bei einer Abtretung nicht erreicht werden kann.

2. Aus der Zweckbindung der Forderung kann sich deren Unübertragbarkeit ergeben, wenn nach Abtretung der Forderung der Zweck nicht erreichbar ist. Sofern aber dieser Zweck durch die Übertragung der Forderung ausnahmsweise nicht beeinträchtigt wird, ist die Forderungsübertragung zulässig.

Beispiele: Das Baudarlehen ist zweckgebunden; es soll der Errichtung des Bauwerks dienen. Deshalb ist der Anspruch auf Auszahlung des Darlehens (sog. Baugeldforderung) nicht abtretbar und nicht pfändbar, es sei denn, dass dadurch das Geld für den Bau verwandt wird (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 607 Rdn 12). Daher ist der Anspruch einem Bauhandwerker abtretbar und von ihm pfändbar; dagegen kann eine am Bau nicht beteiligte Person den Anspruch nicht pfänden. - Auch Ansprüche auf einen Prozesskostenvorschuss gem. § 1360a BGB unterliegen treuhänderischer Zweckbindung und können daher nicht gepfändet werden (BGH JZ 1985, 803, 804).

3. Nach § 399, 1. Fall BGB ist eine Forderung im Interesse des Schuldners nicht abtretbar, wenn die Leistung an einen anderen nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Deshalb ist die Forderung des Schuldners auch nicht pfändbar. Hierher gehören meist Forderungen, die nicht auf eine Geldzahlung gerichtet sind. Besonders zu nennen ist der Anspruch auf Schuldbefreiung.

Beispiel: Dem Arbeitnehmer, der bei seiner Arbeitsleistung einen Betriebsfremden leicht fahrlässig verletzt hat, steht ein Anspruch darauf zu, dass der Arbeitgeber dem Dritten dessen Schaden (ganz oder teilweise) ersetzt. Diesen sog. Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer nicht an einen anderen abtreten; der Anspruch ist also auch nicht pfändbar. Jedoch ist der Freistellungsanspruch an den geschädigten Betriebsfremden abtretbar, weil gerade ihm der Anspruch zugute kommen soll; dann verwandelt dieser sich in einen Zahlungsanspruch (BAG AP Nr. 37,45 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). In diesem Fall ist der Freistellungsanspruch auch pfändbar.

Entsprechendes gilt für den Schuldbefreiungsanspruch gegen den Haftpflicht- und den Rechtsschutzversicherer (vgl. Stöber, Rdnr. 145 ff.).

4. Nach § 399, 2. Fall BGB kann die Abtretung einer Forderung durch Vereinbarung zwischen dem Forderungsgläubiger und dem Forderungsschuldner ausgeschlossen werden. Gem. § 851 I hätte das zur Folge, dass die Forderung auch unpfändbar wäre. Dann aber könnten Gläubiger und Schuldner der Forderung durch Vereinbarung der Nichtübertragbarkeit die Forderung der Pfändung entziehen. Das will § 851 II im Interesse des Vollstreckungsgläubigers verhindern. Danach kann eine nach § 399, 2. Fall BGB (durch Vereinbarung) nicht übertragbare Forderung insoweit gepfändet und zur Einziehung (nicht an Zahlungs Statt; § 835, vgl. Thomas-Putzo, 24. Aufl. § 851 Rdnr. 5) überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand (bei einer Geldforderung also das Geld) der Pfändung unterworfen ist.
§ 851 II gilt entsprechend, wenn der Eigentümer und der Nießbraucher eines Grundstücks die Überlassung des Nießbrauchs zur Ausübung (§ 1059, 2 BGB) vertraglich ausschließen (BGH WM 1985, 1234).

5. Besonderheiten beim Kontokorrent

a) Nach dem bisher Gesagten müsste eine einzelne in das Kontokorrent eingestellte Forderung pfändbar sein.

Ein Kontokorrent (= laufendes Konto, laufende Rechnung) liegt nach § 355 I HGB vor, wenn jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung steht, dass die aus der Verbindung entstehenden Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden.

Das Kontokorrent beruht auf einer Kontokorrentabrede. Diese enthält u.a. die Vereinbarung, dass die einzelnen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt werden. Dadurch wird die einzelne Forderung ein bloßer Rechnungsposten; sie verliert ihre rechtliche Selbständigkeit und ist nicht abtretbar. Dennoch wäre nach § 399, 2. Fall BGB, § 851 II die einzelne Forderung pfändbar; denn der Ausschluss der Abtretung beruht auf einer Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner der Forderung. Aber dem § 357 HGB, der die Pfändung des Kontokorrentsaldos behandelt, ist zu entnehmen, dass die einzelne in das Kontokorrent eingestellte Forderung nicht pfändbar ist ( BGHZ 80, 172, 178). § 357 HGB geht als Spezialvorschrift der allgemeineren Bestimmung des § 851 II vor. Demnach bewirkt die Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner nicht nur die Unzulässigkeit der Abtretung (§ 399, 2. Fall BGB), sondern - im Gegensatz zu § 851 II - auch die Unpfändbarkeit der ins Kontokorrent gestellten Einzelforderung.

b) Zulässig ist dagegen die Pfändung des gegenwärtigen Saldos und künftiger Salden.

aa) Die Pfändung des gegenwärtigen Saldos erfasst den Anspruch auf Zahlung des Saldos, der im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner besteht (Zustellungssaldo). Allerdings kann der Vollstreckungsgläubiger vom Drittschuldner Zahlung erst nach Ablauf der laufenden Kontokorrentperiode verlangen. Denn durch die Zwangsvollstreckung soll die Stellung des Drittschuldners nicht verschlechtert werden; er muss sich auf die mit dem Vollstreckungsschuldner getroffene Vereinbarung über die Verrechnung in bestimmten Zeitabschnitten verlassen können und braucht erst zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen. Auf der anderen Seite darf die Rechtsstellung des Vollstreckungsgläubigers durch die Einstellung neuer Posten weder verbessert noch verschlechtert werden; insbesondere dürfen Schuldposten, die erst nach der Pfändung durch neue Geschäfte entstehen, nicht in Rechnung gestellt werden (§ 357, 1 HGB), damit der gepfändete Saldo nicht durch Schaffung neuer Schulden zum Nachteil des Vollstreckungsgläubigers verringert wird.

Allerdings sind nach § 357, 2 HGB bei der Saldierung spätere Geschäfte zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund eines schon vor der Pfändung bestehenden Rechts oder einer schon vor diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtung des Drittschuldners vorgenommen worden sind (z.B. Kontoführungskosten; Rückbelastungen bei gebuchten und nicht eingelösten Schecks).

bb) Die Pfändung des künftigen Saldos ist - wie die Pfändung einer künftigen Forderung - zulässig. Das gilt auch für die Pfändung aller zukünftigen Salden bis zur vollständigen Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers ( BGHZ 50, 277-284); das muss allerdings im Pfändungsbeschluss hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Die Pfändung erfasst aber erst den Saldo, der beim Ablauf der vereinbarten Rechnungsperiode besteht. Der Vollstreckungsschuldner kann bis dahin also dafür »sorgen«, dass beim Rechnungsabschluss kein positiver Saldo mehr vorhanden ist.

In der Praxis ist es üblich, die Pfändung des gegenwärtigen Saldos nach § 357 HGB mit der Pfändung des zukünftigen Saldos zu verbinden (sog. Doppelpfändung)

c) Von der Pfändung beim Bankkontokorrent ist die Pfändung von Ansprüchen aus dem Girovertrag zu unterscheiden.

Der Girovertrag ist der Vertrag zwischen einer Bank oder Sparkasse mit ihrem Kunden über die Führung eines Girokontos (Giro= Kreislauf) zum Zahlungsverkehr nach Weisung des Kunden. Dieses Konto wird regelmäßig als Kontokorrent geführt; insoweit gilt das zuvor zur Pfändung beim Kontokorrent Gesagte. Pfändbar ist also nicht die ins Kontokorrent eingestellte Forderung, sondern nur der Saldo am Ende der Rechnungsperiode. Die von der Bank dem Kunden übersandten Tagesauszüge enthalten keinen periodischen Saldo, der gepfändet werden könnte. Vielmehr soll damit der Bank die Kontrolle über die vom Kunden getroffenen Dispositionen und dem Kunden die Übersicht über den Kontostand erleichtert werden ( BGHZ 50, 277, 280).


aa) Aus dem Girovertrag hat der Bankkunde gegen die Bank den Anspruch auf fortlaufende Auszahlung des sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Guthabens, über das er verfügen kann. Dieser Anspruch ist pfändbar (BGHZ 84, 325); er hat mit der Kontokorrentbindung nichts zu tun. § 357 HGB ist nicht anwendbar; denn es wird kein Posten aus dem Kontokorrent, sondern der Anspruch aus dem Girovertrag auf (fortlaufende) Auszahlung des Guthabens gepfändet. Dabei handelt es sich nicht um einen Dienstleistungsanspruch, sondern um eine Geldforderung ( BGHZ 84, 371, 374), die nach § 829 pfändbar ist.

Durch die Pfändung des Anspruchs auf fortlaufende Auszahlung des Guthabens wird dem Vollstreckungs-schuldner die bei der Pfändung des zukünftigen Saldos bestehende Möglichkeit genommen, die Pfändung leer laufen zu lassen.

Die Pfändung des Auszahlungsanspruchs bewirkt, dass die Bank als Drittschuldnerin Barauszahlungen an den Vollstreckungsschuldner und Überweisungsaufträge nicht mehr durchführen darf. Das Kontokorrentverhältnis wird durch die Pfändung nicht berührt.

bb) Aus dem Girovertrag hat der Bankkunde ferner den Anspruch auf Gutschrift aller Neueingänge, der ebenfalls gepfändet werden kann (BGH WM 1973, 892, 893). Dadurch soll verhindert werden, dass der Vollstreckungsschuldner die Buchung eingehender Geldbeträge verhindert und diese damit dem Zugriff des Vollstreckungsgläubigers entzieht (Einzelheiten: StJ/ Münzberg, § 829 Rdnr. 12).

cc) Der Bankkunde kann aus der Vereinbarung mit der Bank einen Anspruch auf Überziehung seines Kontos bis zu einer bestimmten Höhe haben ("Kreditlinie").

Dieser Anspruch ist jedenfalls dann nicht pfändbar, wenn für den Kredit ein bestimmter Verwendungszweck vorgesehen ist; denn durch die Pfändung würde die Erreichung des Zwecks vereitelt. Sofern der Kredit ohne Zweckbestimmung zugesagt worden ist, scheidet eine Pfändung ebenfalls aus. Die Entscheidung, den eingeräumten Kredit in Anspruch zu nehmen, steht allein dem Schuldner zu (Häuser, ZIP 1983, 891, 899 f.; Olzen, ZZP 97, 1, 8 ff.; LG Dortmund Rpfleger 1985, 497; LG Münster WM 1984, 1312 f.; a.A. LG Düsseldorf JurBüro 1985, 470; offen gelassen in BGH NJW 1985, 1218). Der Schuldner kann im Wege der Zwangsvollstreckung nicht gezwungen werden, seine Gläubiger durch Eingehung neuer Verbindlichkeiten zu befriedigen. Im Übrigen spielt die Pfändung dieses Anspruchs in der Praxis keine Rolle, weil der Bank nach ihren Geschäftsbedingungen ein Lösungsrecht, jedenfalls nach § 490 BGB ein Kündigungsrecht zusteht, so dass sie an den Vollstreckungsgläubiger nicht zu zahlen braucht.

6. Nach § 852 ist eine Pfändung bestimmter Forderungen solange unzulässig, als diese noch nicht vertraglich anerkannt und auch noch nicht rechtshängig geworden sind. Dazu gehören der Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB), zu dem auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu rechnen ist, der Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers (§ 528 BGB) sowie der Anspruch auf Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB). In diesen Fällen soll es dem Gläubiger der Forderung überlassen bleiben, ob er diese geltend macht. Durch § 852 soll verhindert werden, dass ein anderer (der Vollstreckungsgläubiger) die Forderung pfändet, die der Vollstreckungsschuldner bisher nicht geltend gemacht hat.

7. Rechtsbehelfe:

Wenn einer der in 1. bis 4. genannten Tatbestände vorliegt, darf kein Pfändungsbeschluss erlassen werden. Gegen einen dennoch ergangenen Beschluss kommt als Rechtsbehelf die Vollstreckungserinnerung (§ 766) in Betracht oder gegebenenfalls (s. aber § 834!) die sofortige Beschwerde (§ 793). Bei Ablehnung hat Gläubiger die Rechtspflegererinnerung nach § 11 I RpflG; nach Anhörung - es liegt eine Entscheidung vor! - § 793 (Thomas-Putzo, 24. Aufl. § 851 Rdnr. 5). Beschwert können auch der Drittschuldner sowie ein sonstiger Dritter sein, dessen Belange durch die Unpfändbarkeitsregelung auch geschützt werden sollen (z.B. ein später pfändender Gläubiger, dem die zweckgebundene Forderung letztlich zugute kommen soll).

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* §§ ohne Gesetzesangabe sind solche der ZPO

 

 

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