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Kurzübersicht (§§ ohne Gesetzesangabe sind solche der ZPO) |
Quelle: Justiz-online |
a) Zuständigkeit
b) Antrag
2. Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen
a) Gegenstand:
b) Gewahrsam des Schuldners, § 808 oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten, § 809.
c) Kein evidentes Dritteigentum
d) Keine Unpfändbarkeit, §§ 811, 812 (besonders wichtig: § 811 Nr. 5); Verzicht des Schuldners vor (allgemeine Ansicht) und bei oder nach der Pfändung (h. M.) ist unzulässig.
3. Durchführung der Pfändung
a) Aufforderung zur freiwilligen Leistung, § 754. Bei freiwilliger Leistung: Quittierung, § 757
b) Zwangsvollstreckung zur Nachtzeit (§ 188) sowie an Sonn- und Feiertagen nur mit richterlicher Erlaubnis, § 758 a
c) Pfändungsakt
d) Umfang der Pfändung
Kurzübersicht |
öffentlich-rechtliche Theorie |
gemischt-privatrechtlich-öffentlich-rechtliche Theorie |
Charakter |
Pfändungspfandrecht ist nicht eine Art bürgerlich-rechtliches Pfandrecht, sondern wurzele allein im öffentlichen Recht. |
Pfändungspfandrecht hat privatrechtlichen Charakter |
Entstehungs-voraussetzungen |
• wirksame, nicht nichtige Pfändung (Verstrickung) |
• wirksame, nicht nichtige Pfändung (Verstrickung) • Vorliegen der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen (z.B. Titel, Klausel, Zustellung, besondere Vollstreckungs-voraussetzungen, keine Vollstreckungshindernisse, keine Verletzung wesentlicher Verfahrenvorschriften) • gepfändete Sache muss im Eigentum des Schuldners stehen • Bestehen der zu sichernden Forderung (Titel reicht) |
Verwertung |
Pfändungspfandrecht ist das prozessuale Recht zum Betreiben der Verwertung und zum Empfang des Erlöses |
Grundlage und Wirksamkeitsbedingung der Versteigerung ist nicht das Pfändungspfandrecht, sondern die öffentlich-rechtliche Verstrickung |
Befriedigungsrecht |
kein Recht, materiellrechtlich den Erlös auch behalten zu dürfen |
Pfändungspfandrecht beinhaltet das Recht auf Behalten des Erlöses |
Einzelfälle |
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Pfändung und Versteigerung einer schuldnerfremden Sache |
Ersteigerer erwirbt - unabhängig von Gut- oder Bösgläubigkeit -
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Ersteigerer erwirbt - unabhängig von Gut- oder Bösgläubigkeit – Eigentum • Grundlage für die Verwertung ist Verstrickung; Ersteher erwirbt Eigentum kraft Hoheitsakt Erlös steht materiell-rechtlich dem Eigentümer der Sache zu • Mangels Pfändungspfandrecht steht dem Gläubiger kein materielles Recht am Erlös zu |
Rangfolge
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Da die Pfändung für den Gläubiger A nicht nichtig, sondern nur anfechtbar war, ist eine Verstrickung entstanden. • Für A ist damit bereits am 01.05.2007 ein Pfändungspfandrecht entstanden |
Da die Pfändung für den Gläubiger A nicht nichtig, sondern nur anfechtbar war, ist eine Verstrickung entstanden. • Für A ist wegen Fehlens einer wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzung zunächst kein Pfändungspfandrecht entstanden
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4. Die Wirkung der Pfändung
Eine wirksame Pfändung einer dem Schuldner gehörenden Sache führt zu deren Verstrickung (unter Verstrickung versteht man die staatliche Beschlagnahme einer Sache im Wege der Zwangsvollstreckung) und lässt zugunsten des Gläubigers ein Pfändungspfandrecht (§ 804 Abs. 1) entstehen.
Umstritten ist allerdings, wann das Pfändungspfandrechrt entsteht. Gleichwohl kommen alle vertretenen Meinung regelmäßig zum gleichen End-Ergebnis, so dass in Klausuren eine Entscheidung für die eine oder andere Theorie überflüssig ist.
Verstrickung
a. Entstehen der Verstrickung
- es fehlt an einem Titel
- Verstoß gegen funktionale Zuständigkeit durch das Vollstreckungsorgan
- kein hinreichende Kenntlichmachung der Pfändung (bei Mobiliarpfändung durch den GVZ)
- Anschlusspfändung ohne wirksame Erstpfändung
b. Beendigung der Verstrickung
c. Wirkung der Verstrickung
Zusammenfassung
Nach der gemischten Theorie ist also die Verstrickung Grundlage für die Verwertung. Durch den Zuschlag erwirbt der Ersteigerer kraft Hoheitsaktes Eigentum, obwohl kein Pfändungspfandrecht entstanden ist; bei einer schuldnerfremden Sache sogar unabhängig von seiner Gut- oder Bösgläubigkeit.
Nach der öffentlich-rechtlichen Theorie ist Grundlage der Verwertung das Bestehen eines Pfändungspfandrechts, das aber unabhängig vom Eigentum allein schon durch die Verstrickung entsteht.
Zu unterschiedlichen Ergebnissen können die Theorien dann gelangen , wenn es z. B. auf den Zeitpunkt der Entstehung des Pfändungpfandrechts ankommt (s. dazu näher Lackmann, Rdn 176). 
5. Die Verwertung gepfändeter Sachen
Im Anschluss an die Pfändung erfolgt regelmäßig die Verwertung der gepfändeten Sachen gemäß §§ 814 ff. Sie wird vom Gerichtsvollzieher ohne erneuten Antrag des Gläubigers durchgeführt. Sie ist allerdings unzulässig, wenn lediglich eine Sicherungsvollstreckung (§ 720a) oder eine Arrestvollziehung (§§ 930 ff) betrieben wird.
Verwertung gepfändeten Geldes
Versteigerung gepfändeter Sachen
a) die gepfändete Sache noch verstrickt ist (beachte die Pfandrechtstheorien) und
b) die wesentlichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden
Verwertung von Wertpapieren, Gold- und Silbersache
Anderweitige Verwertung, § 825
Verteilungsverfahren, §§ 872ff.