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Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist Antragsverfahren, s. auch §§ 753, 754 ZPO; es wird nicht von Amts wegen vollstreckt. Die Vollstreckungsorgane werden nur auf einen wirksamen Antrag des Gläubigers hin tätig. Die Vollstreckung soll durch Zwangseingriff der staatlichen Vollstreckungsorgane, die auf Antrag des Gläubigers nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Ermächtigungsnormen die staatliche Zwangsgewalt betätigen, erfolgen.
Der Vollstreckungsantrag bedarf keiner Form: er kann formlos, schriftlich oder mündlich erfolgen (§ 754 ZPO, § 4 GVGA).
Es besteht grds. kein Anwaltszwang (Ausnahme nur, wenn Landgericht als Prozessgericht Vollstreckungsorgan ist).
Zugleich mit dem Antrag muss der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels übergeben (§ 754 ZPO) oder dem Prozessgericht bei der Handlungs- / Unterlassungszwangsvollstreckung übersenden.
Betreibt der Gläubiger die Vollstreckung wegen einer Geldforderung in Forderungen und andere Vermögensrechte, erfordert der Vollstreckungsantrag die genaue Angabe von
- Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner
- Schuldgegenstand und Schuldgrund der zu pfändenden Forderung
Betreibt der Gläubiger die Vollstreckung wegen einer Teil- oder Restforderung, muss er nach h. M. seine Gesamtforderung spezifizieren bzw. hinsichtlich der Restforderung eine Abrechnung erteilen.
Im Interesse des rechts - und geschäftsunkundigen Schuldners erhält der Gerichtsvollzieher damit die Möglichkeit, die Abrechnung des Gläubigers zu überprüfen und - bei Teilbeträgen - auch die gesamte Leistung nach § 754 ZPO entgegenzunehmen.
In den wenigsten Fällen wird der Gläubiger den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher kennen.
Er kann daher die Hilfe der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Anspruch nehmen, die seinen Antrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterleitet (§ 753 II ZPO). Bei Amtsgerichten mit mehreren Gerichtsvollziehern ist eine Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge eingerichtet, an die sich der Gläubiger auch unmittelbar wenden kann (§§ 33 ff. GVO).
Der Gerichtsvollzieher muss den Antrag "schnell und nachdrücklich" erledigen (§§ 6, 64 I GVGA).
Der Vollstreckungsantrag stellt noch keinen Beginn der Zwangsvollstreckung dar. Diese beginnt erst mit einer gegen den Schuldner gerichteten Handlung des funktionell zuständigen Vollstreckungsorganes, z. B. mit der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher.
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