Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare

 

 

Kurzübersicht

Im Anschluss an die Pfändung erfolgt regelmäßig die Verwertung der gepfändeten Sachen gemäß §§ 814 ff ZPO. Sie wird vom Gerichtsvollzieher ohne erneuten Antrag des Gläubigers durchgeführt.
Sie ist allerdings unzulässig, wenn lediglich eine Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) oder eine Arrestvollziehung (§§ 930 ff ZPO) betrieben wird.
 

A Verwertung gepfändeten Geldes

  • gepfändetes Geld ist gemäß § 815 I ZPO dem Gläubiger abzuliefern,
  • eine Hinterlegung erfolgt in den Fällen des § 815 II (Einwendung eines die Veräußerung hindernden Rechts durch einen Dritten) und des § 820 ZPO (bei Abwendungsbefugnis im Rahmen einer vorläufigen Vollstreckung).

B Versteigerung gepfändeter Sachen

  • Gepfändete Sachen sind durch den Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern. § 814 ZPO. Die Versteigerung ist ein staatlicher Hoheitsakt. den der GV durchführt, der die erste Pfändung vorgenommen hat. Dieser bestimmt den Termin (§ 816 I) und Ort (§ 816 II) der Versteigerung, die öffentlich bekannt zu machen ist (§ 816 III). Im Versteigerungstermin werden die Pfandstücke unter Angabe des gewöhnlichen Verkaufswerts und eines Mindestgebots (§ 817a) angeboten. Dem Meistbietenden wird der Zuschlag erteilt und nach Barzahlung (§ 817 II) die Sache abgeliefert. Der Erlös ist nach Abzug der Kosten dem Gläubiger bis in Höhe seiner vollstreckbaren Forderung abzuliefern; einen eventuellen Überschuss erhält der Schuldner.
  • Durch die Ablieferung der Sache wird nach h.M. das Eigentum an den versteigerten Sachen durch einen „privatrechtsgestaltenden Hoheitsakt" des GV auf den Ersteigerer übertragen, wenn:
  • die gepfändete Sache noch verstrickt ist (beachte die Pfandrechtstheorien) und
  • die wesentlichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.


C Verwertung von Wertpapieren, Gold- und Silbersache

  • Wertpapiere werden durch den Gerichtsvollzieher als bewegliche Sachen
  • gepfändet.
  • Orderpapiere (z.B. Wechsel) werden durch den GV in Besitz genommen (§
  • 831): die Verwertung erfolgt durch das Vollstreckungsgericht nach §§ 835 ff ZPO.
  • Andere Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen oder Marktpreis haben,
  • vom Gerichtsvollzieher freihändig zu verkaufen, anderenfalls zu versteigern, § 821 ZPO.
  • Gold- und Silbersachen können nach § 817 a III 2 ZPO freihändig verkauft werden, wenn bei der Versteigerung das Mindestgebot (§ 817 a I, III 1) nicht erreicht wird.


D Anderweitige Verwertung, § 825 ZPO

  • andere Verwertung auf Antrag des Gläubigers nach § 825 I ZPO
  • Anordnung des Vollstreckungsgerichts, dass die Verwertung durch andere Personen als den Gerichtsvollzieher vorgenommen werden soll, § 825 II ZPO

beachte:
Versteigerung verliert ihren hoheitlichen Charakter, so dass sich der Eigentumserwerb nunmehr nach dem Zivilrecht richtet (§§ 929 ff BGB)

 

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