Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare

       

Einleitung

I.  Die Organe der Zwangsvollstreckung

    1.Der Gerichtsvollzieher
    2.Das Vollstreckungsgericht
    3.Das Prozessgericht
    4.Das Grundbuchamt

II. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

 

III. Ablauf der Zwangsvollstreckung

 1. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
    a) in das bewegliche Vermögen
    b) in das unbewegliche Vermögen

2. Die Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche
    a) zur Erwirkung der Herausgabe
    b) zur Erwirkung vertretbarer und unvertretbarer Handlungen sowie Unterlassungen
    c) Abgabe einer Willenserklärung
 

 

Einleitung

(§§ ohne Gesetzesangabe sind solche der ZPO)

Hat sich der Gläubiger gegen den Schuldner Ansprüche titulieren lassen müssen, weil der Schuldner nicht (freiwillig) erfüllt hat, muss der Gläubiger die Verbindlichkeit evtl. auch noch zwangsweise beitreiben, also aus einem Vollstreckungstitel vollstrecken. Die Vollstreckung ist ausschließlich hoheitliche Aufgabe. Jede Form der Gewaltanwendung außerhalb des staatlichen Vollstreckungsverfahrens ist verboten.

Die Zwangsvollstreckung ist demgemäß ein Verfahren, in dem staatliche Organe einen privatrechtlichen Anspruch des Gläubigers mit Anwendung von Zwangsmitteln verwirklichen. Man unterscheidet zwischen der Einzelzwangsvollstreckung, also der Vollstreckung zugunsten einzelner Gläubiger, und der Gesamtzwangsvollstreckung (Gesamtvollstreckung, früher: Konkurs, jetzt Insolvenzverfahren). Die Gesamtzwangsvollstreckung bezweckt die gleichzeitige (nicht unbedingt gleichsame) Befriedigung aller Gläubiger eines Schuldners (s. dazu unter Downloads: Insolvenzrecht)

Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf das Gebiet der Einzelzwangsvollstreckung. Sie ist im 8. Buch der ZPO (§§ 704 bis 945) und im Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) geregelt.


I. Die Organe der Zwangsvollstreckung


Die Zwangsvollstreckung richtet sich in erster Linie nach dem Titelinhalt, wobei zunächst zwischen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (s. unten III.1.) und wegen Individualansprüchen (s. unten III.2.) unterschieden wird (s. auch unten IV.). Bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen soll in der Regel auf Vermögenswerte des Schuldners zugegriffen und diese zugunsten des Gläubigers verwertet werden. Die Verschiedenartigkeit der Vermögenswerte (Mobilien, Immobilien, Immaterialgüter, Forderungen und Ansprüche etc.) erfordert unterschiedliche Vorgehensweisen. Der Gesetzgeber hat sich daher auf keine einheitliche Zuständigkeit und kein einheitliches Verfahren festgelegt, sondern in Abhängigkeit von der Zwangsvollstreckungsart das jeweilige Verfahren geregelt.
Je nach Vollstreckungsmaßnahme sind verschiedene Vollstreckungsorgane zuständig:

  • Der Gerichtsvollzieher
  • Das Vollstreckungsgericht
  • Das Prozessgericht
  • Das Grundbuchamt

1. Der Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher führt gem. § 753 alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch, die nicht ausdrücklich den Gerichten zugewiesen sind, und zwar insbesondere

ferner Maßnahmen zur

  • Durchsetzung von Herausgabeansprüchen (§§ 883-886, siehe auch § 897).

Der Gerichtsvollzieher ist ggf. zur Anwendung von Gewalt und zur Hinzuziehung der Polizei berechtigt (§§ 758 III f). Im Hinblich auf Art. 13 GG darf ein Gerichtsvollzieher allerdings gegen den Willen eines Schuldners dessen Räume nur  unter den in § 758a  bestimmten Voraussetzungen betreten und durchsuchen.

Ein Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit (Gerichtsvollzieher pfändet eine Forderung oder ein Haus) führt zur Nichtigkeit der betreffenden Vollstreckungsmaßnahme.
Der Gerichtsvollzieher handelt in eigener Verantwortung. Er ist an die Pfändungsvorschriften der ZPO und an die Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung  ( mit Ergänzungsbestimmungen für NRW) gebunden. Örtlich ist für die jeweilige Vollstreckungsmaßnahme der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht am Sitz des Schuldners zuständig.
Jeder Gerichtsvollzieher untersteht der Fachaufsicht des Vollstreckungsgerichts. Sowohl Gläubiger als auch Schuldner können mit der Erinnerung, § 766, gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers das Vollstreckungsgericht anrufen.


2. Das Vollstreckungsgericht, § 764

Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat, ist grundsätzlich (Ausnahme § 930 I 3) ausschließlich zuständig, § 764 II. Bei mehreren Vollstreckungsmaßnahmen gegen mehrere örtlich verschieden gelagerte Vermögensgegenstände des Schuldners ist demgemäß die Zuständigkeit mehrerer Amtsgerichte begründet. Ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit führt anders als bei einem Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit (z.B. Vollstreckungsgericht ist fälschlicherweise statt Gerichtsvollzieher tätig geworden) nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Anfechtbarkeit (§ 766, Erinnerung) einer Vollstreckungsmaßnahme.
Das Vollstreckungsgericht hat eine doppelte Funktion:

  • Entscheidung über Erinnerungen (§ 766) gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers
  • daneben selbst Vollstreckungsorgan

Das Vollstreckungsgericht ist insbesondere zuständig für

  • die Pfändung von Forderungen (§§ 828 ff )
  • die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; insbesondere Erbbaurechte ( §§ 864, 866, 869 iVm den Vorschriften des ZVG)
  • die Entscheidung über Vollstreckungsschutzanträge (§§ 765a, 813b )
  • die Austauschpfändung (§ 811a )

Die Unterscheidung „Vollstreckungsmaßnahmen – Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts“ ist wichtig für Rechtsbehelfe: gegen Vollstreckungsmaßnahmen Erinnerung (§ 766), über die das Vollstreckungsgericht selbst entscheidet; gegen Entscheidungen sofortige Beschwerde, § 793 I. Heute meist Tätigkeitsbereich des Rechtspflegers. Gegen dessen Entscheidungen ist nunmehr nur noch ausnahmsweise Erinnerung nach § 11 RPflG (dort Abs. 2) gegeben; im Übrigen das Rechtsmittel, das auch gegen die Entscheidung des Richters zulässig wäre (§ 11 I RPflG). Gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers ist somit die sofortige Beschwerde, § 793, gegen Vollstreckungsmaßnahmen die Erinnerung, und zwar nach § 766 (!), nicht nach § 11 RPflG statthaft.

3. Das Prozessgericht

Das Prozessgericht ist gem. §§ 887 ff. für die Zwangsvollstreckung von anderen als Zahlungsansprüchen (wegen "Individualansprüchen") zuständig (z.B. zwangsweise Durchsetzung bestimmter Handlungsverpflichtungen des Schuldners).
Die Entscheidung ergeht durch den Richter, nicht durch den Rechtspfleger.
Zuständig ist das Prozessgericht auch für die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731), für Klage gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel (§ 768), die Vollstreckungsgegenklage (§ 767) und die damit verbundenen einstweiligen Anordnungen (§ 769). Gegen Entscheidungen des Prozessgerichts ist die sofortige Beschwerde gem. § 793 möglich.

4. Das Grundbuchamt

Die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Grundstücke ist gem. § 866 I möglich durch:

  • Zwangsversteigerung des Grundstücks
  • Zwangsverwaltung des Grundstücks
  • Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch.

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung obliegen dem Vollstreckungsgericht. Für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist das Grundbuchamt, funktionell gem. § 3 Nr. 1h RPflG der Rechtspfleger zuständig. Das zuständige Grundbuchamt ist gem. § 1 I GBO in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück liegt.
Der Schuldner kann gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek Beschwerde einlegen. Sie richtet sich gem. § 71 II GBO jedoch nicht gegen die Eintragung als solche. Ihr Ziel ist es, gem. § 53 GBO einen Widerspruch gegen die Richtigkeit in das Grundbuch eintragen zu lassen. Die Eintragung des Widerspruchs schließt den gutgläubigen Erwerb der Zwangssicherungshypothek durch einen Dritten aus. Für den Gläubiger besteht im Falle der Ablehnung der Eintragung ebenfalls nur die Möglichkeit der Beschwerde nach § 71 GBO (h.M.,vgl. Thomas-Putzo, 24. Aufl., § 867 Rdn. 19).


II. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Wie im Erkenntnisverfahren müssen gleichermaßen für das Zwangsvollstreckungsverfahren die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen vorliegen.
Desweiteren erfordert eine ordnungsgemäße Zwangsvollstreckung das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen damit zunächst einen Vollstreckungstitel.
Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die für vorläufig vollstreckbar erklärt wurden oder rechtskräftig sind, § 704 I. Ferner findet sie gemäß § 794 u.a. statt aus Vergleichen, Kostenfestsetzungsbeschlüssen, Beschlüssen in Unterhaltssachen und Beschlüssen in Arrestverfahren, Vollstreckungsbescheiden und notariellen Urkunden. Sie kann auch aus ausländischen Urteilen und Entscheidungen betrieben werden unter den in §§ 722, 723 geregelten Voraussetzungen (Einzelheiten dazu bei Thomas-Putzo, ZPO 29. Aufl., §§ 723 f und Anhang nach § 723).

Zu den allg. Vollstreckungsvoraussetzungen gehört weiter die Erteilung der Vollstreckungsklausel ("Vorstehende Ausfertigung wird dem ... - Parteibezeichnung - zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.").
Die Vollstreckungsklausel ist die amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit eines Titels und entbindet das Vollsteckungsorgan von einer entsprechenden Prüfung. Das Klauselerteilungsverfahren geht der Zwangsvollstreckung voraus, zählt also noch nicht zum Zwangsvollstreckungsverfahren, so dass auch die Rechtsbehelfe im Klauselverfahren von denen der Zwangsvollsteckung zu unterscheiden sind. Die Zustellung des Titels an den Schuldner soll vor der Vollstreckung sicherstellen, dass der Schuldner Kenntnis vom Titel erhält. Versäumnisurteile, Vollstreckungsbescheide oder sonstige Entscheidungen im schriftlichen Verfahren sind nicht ohne weiteres einer betroffenen Partei bekannt. (Einzelheiten bei Lackmann, Rdn 76 ff.)

Erforderlich sind also schlagwortartig zusammengefasst:

  • Titel
  • Klausel
  • Zustellung.

 

III. Ablauf der Zwangsvollstreckung

Alle Vollstreckungsorgane werden gem. § 753 nur auf Antrag des Gläubigers tätig. Der Antrag setzt das Vollstreckungsverfahren in Gang. Der Antragsteller kann den Antrag einseitig zurücknehmen. Der Verfahrensablauf hängt von der Zwangsvollstreckungsart ab.

1. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803-882a ) (Schaubild)

a) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)

Bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wird unterschieden zwischen:

  • Zwangsvollstreckung in körperliche Gegenstände (s. aa))
  • Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (s. bb))

aa) Zwangsvollstreckung in körperliche bewegliche Gegenstände erfolgt durch

(1) Pfändung

--> zu beachtende Verfahrensvorschriften:

(a) Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers

  • funktionelle Zuständigkeit: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen, § 808 I
  • örtliche Zuständigkeit: § 20 GVO

(b) Vollstreckungsantrag

  • (nicht formbedürftiger) Antrag des Gläubiger
  • Weisungsgebundenheit des Gerichtsvollziehers: der Gläubiger kann ihn anweisen, nur wegen eines Teils der titulierten Forderung zu vollstrecken (insbesondere bei hohen Forderungen wegen der Kostenvorschusspflicht), mit der Vollstreckung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beginnen oder bestimmte Sachen von der Vollstreckung auszunehmen oder (nach h.M.) nur in bestimmte Sachen zu vollstrecken.

(c) Richtiges Zugriffsobjekt

  • Körperliche Sachen, § 808 (entspricht dem Begriff der beweglichen Sache i.S.d. BGB)
  • Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind („Früchte auf dem Halm"), § 810
  • Zubehör eines Grundstücks, das eine bewegliche Sache (vgl. § 97 I 1 BGB) ist und nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers steht, § 865 1 i.V.m. § 1120 ff BGB

(d) Gewahrsam

>> Gewahrsam bedeutet, dass nach dem äußeren Anschein die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die Sache besteht und dass nach der Verkehrsauffassung ein Gewahrsamswille anzunehmen ist.

  • Alleingewahrsam des Schuldners, § 808 I
  • Mitgewahrsam des Ehegatten nach Maßgabe des § 739 i.V.m. § 1362 BGB
  • Gewahrsam des Gläubigers, § 809
  • Gewahrsam eines herausgabebereiten Dritten, § 809

>> Problemfelder des § 809:

Ein verheirateter Schuldner gilt gem. § 739 iVm § 1362 BGB grundsätzlich für das Zwangsvollstreckungsverfahren als Alleingewahrsamsinhaber, so dass auch gegen den Willen des anderen Ehegatten die Zwangsvollstreckung erfolgen kann, obwohl im Regelfall der andere Ehegatte Mitgewahrsam an den pfändbaren Gegenständen hat. Diese Vermutung gilt gem. § 1362 I S. 2 BGB nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Eine weitere Ausnahme findet sich in § 1362 II BGB: Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind. Ansonsten kann der andere Ehegatte einer Vollstreckung in diese Sachen nicht nach §§ 766, 809 widersprechen (Brox, FamRZ 81, 1125). Ihm bleibt, wenn er der Eigentümer ist, nur die Widerspruchsklage gem. § 771. Er muss dann die Vermutung des § 1362 I S. 1 BGB widerlegen (Brox, a.a.O., 1126). Streitig ist die Anwendbarkeit auf nichteheliche Lebensgemeinschaften.

Bei der Abgrenzung zwischen Gewahrsam als Organ einer juristischen Person und persönlichem Gewahrsam ist weder auf die innere Willensrichtung des Organs noch auf Erklärungen des Organs bei der Pfändung abzustellen. Entscheidend sind allein die objektiven Gegebenheiten.
Ein Verstoß gegen § 809 könnte unbeachtlich sein, wenn der Gläubiger Eigentümer des (an ihn sicherungsübereigneten) Pfandgutes ist und daher nach § 985 BGB die Herausgabe verlangen könnte. Diese materiellen Gründe sind im Erinnerungsverfahren jedoch nicht zu berücksichtigen. Die Pfändung nach §§ 808, 809 erfolgt als Zwangsvollstreckung aus einem Zahlungstitel. Möchte der Gläubiger die Herausgabe, so muss er einen Titel nach § 883 (Herausgabe einer bestimmten Sache) erwirken.

(e) Kein evidentes Fremdeigentum

>> grds. hat der Gerichtsvollzieher nur die Gewahrsamsverhältnisse zu prüfen: ausnahmsweise hat er die Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen, wenn das Fremdeigentum ohne große rechtliche Überlegungen offensichtlich zu Tage tritt.

(f) Kein Pfändungsverbot

  • Pfändungsverbote aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse gemäß § 811 I
  • Vorbehaltseigentum, soweit die Voraussetzungen des § 811 II nicht vorliegen
  • Haustiere gemäß § 811 c
  • Hausratsgegenstände gemäß § 812

>> beachte: Möglichkeit der Austausch- und Vorwegpfändung gemäß § 811 a / § 811 d

(g) Beachtung sonstiger Verfahrensvorschriften

  • Vorherige Aufforderung des Gerichtsvollziehers an den Schuldner zur freiwilligen Leistung, vgl. § 806 b
  • Zeitliche Grenzen der Vollstreckung. vgl. § 758 a
  • Handeln innerhalb der Zwangsbefugnisse des Gerichtsvollziehers, vgl. § 758

(h) Ordnungsgemäße Durchführung der Pfändung

  • Inbesitznahme durch Wegnahme der Sache (§ 808 I) oder „ersichtliche" Anbringung eines Pfandsiegels bzw. einer Pfandanzeige (§ 808 II 2)
  • Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind nach § 808 II 1 im Gewahrsam des Schuldners zu belassen
  • Über jede Vollstreckungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, § 762.
  • Von der Pfändung muss der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis setzen (§ 808 III), ggf. durch die Erteilung einer Protokollabschrift (§ 763 II).
  • Ordnungsgemäßer Umfang der Pfändung (z.B. keine Überpfändung, vgl. § 803 I 2;keine zwecklose Pfändung, vgl. § 803 II)

-->  Im Einzelnen:

Bewegliche Sachen im Besitz (§ 808) des Schuldners werden auf Antrag des Gläubigers gepfändet. Dabei ist nur der tatsächliche Besitz (= Gewahrsam), nicht aber das Eigentum maßgeblich (BGHZ 80, S. 298 f.). Befindet sich die Sache im Mitgewahrsam mehrerer Personen, bedarf es eines Titels gegen jeden Mitgewahrsamsinhaber, sofern der Dritte nicht zur Herausgabe bereit ist (§ 809) und zwar unabhängig davon, ob die Sache dem Schuldner gehört oder nicht (Einzelheiten bei Schilken, DGVZ 86, 146 ff.). Ist der Dritte nicht zur Herausgabe bereit, kann der Gläubiger den Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten pfänden und sich überweisen lassen. Hierbei handelt es sich jedoch um ein umständliches, oft langwieriges Verfahren, weil der Dritte, sofern er jetzt nicht die Sache freiwillig an den Gerichtsvollzieher herausgibt, vom Gläubiger auf Herausgabe an den Gerichtsvollzieher verklagt werden muss.

Bei einer Pfändung nimmt der Gerichtsvollzieher Geld, Kostbarkeiten (Gegenstände aus Gold etc.; Kunstgegenstände) und Wertpapiere an sich. Gepfändetes Geld wird gem. § 815 I grundsätzlich beim Gläubiger abgeliefert. Die anderen Gegenstände nimmt der Gerichtsvollzieher in eigene (amtliche) Verwahrung. Bei anderen pfändbaren Gegenständen wird ein Pfandsiegel angebracht; sie verbleiben zunächst beim Schuldner. Die Pfändung wird gem. § 808 II S. 2 durch das Anbringen des Pfandsiegels wirksam. Dabei ist eine gewisse Auffälligkeit erforderlich, denn es soll damit auch einer Veräußerung an einen gutgläubigen Dritten vorgebeugt werden. Zugleich muss erkennbar werden, welche Sache gepfändet ist. Ohne eine Inbesitznahme (§ 808 I) oder Kenntlichmachung (§ 808 II) ist die Pfändung nichtig. Die Nichtigkeit wird auch nicht durch spätere Wegschaffung und Versteigerung geheilt. Dagegen beeinträchtigen die unbefugte Beseitigung oder das Abfallen des Pfandzeichens nicht die Wirksamkeit der Pfändung (vgl. RGZ 161, 114).

Bestimmte Gegenstände sind von der Pfändung ausgeschlossen. Gem. §§ 811, 811 a sind das zum Beispiel die dem persönlichen Gebrauch dienenden Sachen (Kleidungsstücke, Wäsche), Bücher, die zum Gebrauch in der Schule bestimmt sind und wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel (künstliche Gliedmaßen, Brillen). Bei unter § 811 Nr. 1, 5 und 6 fallenden Gegenständen kommt allerdings eine Austauschpfändung gem. § 811a in Betracht: Die Gegenstände können gepfändet werden, dem Schuldner muss für den Fall der Wegnahme des Gegenstandes jedoch ein billigerer Austauschgegenstand überlassen werden. Gem. § 811a II S. 1 muss eine Austauschpfändung auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht durch Beschluss für zulässig erklärt werden. Eine vorläufige Austauschpfändung ist gem. § 811b möglich, wenn mit der Zulassung durch das Gericht zu rechnen ist.

Die Pfändungsverbote aus § 811 gelten grundsätzlich auch für die Vollstreckung gegenüber juristischen Personen, es sei denn, in den Bestimmungen wird auf bestimmte Personengruppen abgestellt (§ 811 Nrn. 4, 5 und 7).

Für den Gerichtsvollzieher sind zwar nur die Besitz- und nicht die Eigentumsverhältnisse maßgeblich, trotzdem soll der Gläubiger seine Ansprüche nur aus dem Schuldnervermögen befriedigen können. Aus diesem Grund kann sich ein Dritter, wenn er Eigentümer einer beim Schuldner gepfändeten Sache ist, gegen den Vollstreckungszugriff des Gläubigers mit der so genannten Drittwiderspruchsklage gem. § 771 wehren. Um derartige Klagen auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung in diesen Gegenstand zu vermeiden, kann der Gläubiger beim Gerichtsvollzieher bereits mit der Erteilung des Vollstreckungsauftrages anregen, nur interventionsfreie Sachen zu pfänden. Anders liegt es, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass eine Sache nicht zum Vermögen des Schuldners gehört, z. B. Bücher mit Bibliotheksstempel oder Autos in Reparaturwerkstätten. Sie soll der Gerichtsvollzieher nicht pfänden (vgl. LM Nr. 2 zu § 808; GVGA §119 Nr. 2). Aber auch in diesem Fall ist die Pfändung wirksam, dem Eigentümer kann aber ein Schadensersatzanspruch gegen den Staat zustehen.
Die Wirkung der Pfändung ist die Verstrickung (staatl. Beschlagnahme) mit der Folge der Begründung eines Pfändungspfandrechts zugunsten des Gläubigers (§ 804 I) als Grundlage der Verwertung.

(2) Verwertung

Im Anschluss an die Pfändung erfolgt regelmäßig die Verwertung der gepfändeten Sachen gemäß §§ 814 ff. Sie wird vom Gerichtsvollzieher ohne erneuten Antrag des Gläubigers durchgeführt. Sie ist allerdings unzulässig, wenn lediglich eine Sicherungsvollstreckung (§ 720a) oder eine Arrestvollziehung (§§ 930 ff) betrieben wird.

(a) Verwertung gepfändeten Geldes

  • gepfändetes Geld ist gemäß § 815 I dem Gläubiger abzuliefern,
  • eine Hinterlegung erfolgt in den Fällen des § 815 II (Einwendung eines die Veräußerung hindernden Rechts durch einen Dritten) und des § 720 (bei Abwendungsbefugnis im Rahmen einer vorläufigen Vollstreckung).


(b) Versteigerung gepfändeter Sachen

  • Gepfändete Sachen sind durch den Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern. § 814.
  • Die Versteigerung ist ein staatlicher Hoheitsakt, den der Gerichtsvollzieher durchführt, der die erste Pfändung vorgenommen hat. Dieser bestimmt den Termin (§ 816 I) und Ort (§ 816 II) der Versteigerung, die öffentlich bekannt zu machen ist (§ 816 III). Im Versteigerungstermin werden die Pfandstücke unter Angabe des gewöhnlichen Verkaufswerts und eines Mindestgebots (§ 817a) angeboten. Dem Meistbietenden wird der Zuschlag erteilt und nach Barzahlung (§ 817 II) die Sache abgeliefert. Der Erlös ist nach Abzug der Kosten dem Gläubiger bis in Höhe seiner vollstreckbaren Forderung abzuliefern; einen eventuellen Überschuss erhält der Schuldner.
  • Durch die Ablieferung der Sache wird nach h.M. das Eigentum an den versteigerten Sachen durch einen „privatrechtsgestaltenden Hoheitsakt" des Gerichtsvollzieher auf den Ersteigerer übertragen, wenn:
    •   - die gepfändete Sache noch verstrickt ist (beachte die Pfandrechtstheorien) und
    •   - die wesentlichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.


(c) Verwertung von Wertpapieren, Gold- und Silbersachen

  • Wertpapiere werden durch den Gerichtsvollzieher als bewegliche Sachen gepfändet.
  • Orderpapiere (z.B. Wechsel) werden durch den Gerichtsvollzieher in Besitz genommen (§ 831): die Verwertung erfolgt durch das Vollstreckungsgericht nach §§ 835 ff.
  • Andere Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, vom Gerichtsvollzieher freihändig zu verkaufen, anderenfalls zu versteigern, § 821.
  • Gold- und Silbersachen können nach § 817 a III 2 freihändig verkauft werden, wenn bei der Versteigerung das Mindestgebot (§ 817 a I, III 1) nicht erreicht wird.

(d) Anderweitige Verwertung, § 825

  • andere Verwertung auf Antrag des Gläubigers nach § 825 I
  • Anordnung des Vollstreckungsgerichts, dass die Verwertung durch andere Personen als den Gerichtsvollzieher vorgenommen werden soll, § 825 II

beachte: Versteigerung verliert ihren hoheitlichen Charakter, so dass sich der Eigentumserwerb nunmehr nach dem Zivilrecht richtet (§§ 929 ff BGB)

bb) Die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

(1) Die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen

Zuständiges Vollstreckungsorgan für die Zwangsvollstreckung in Forderungen ist regelmäßig die Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts am Sitz des Schuldners.

Bei der Vollstreckung sind drei Personen zu unterscheiden: Der vollstreckende Gläubiger - von der ZPO "Gläubiger" genannt - , der Vollstreckungsschuldner, gegen den vollstreckt wird und der zugleich der Gläubiger der gepfändeten Forderung ist - "Schuldner" genannt - und der Schuldner der gepfändeten Forderung - "Drittschuldner" genannt -.
Der Schuldner muss Inhaber der zu pfändenden Forderung sein. Insoweit unterscheidet sich die Forderungspfändung in einem wesentlichen Punkt von der Sachpfändung. Bei der Sachpfändung wird nicht an die Rechtsinhaberschaft (das Eigentum) sondern an den Gewahrsam angeknüpft, während bei der Forderungspfändung die rechtliche Zuordnung entscheidet. Pfändungen in nicht dem Schuldner gehörende Ansprüche gehen ins Leere. Gepfändet wird allerdings ohne die Prüfung, ob die Forderung wirklich dem Schuldner zusteht oder ob sie besteht; sie ist aber gegenstandslos, sollte dies nicht der Fall sein.
Das Verfahren der Vollstreckung in Forderungen unterscheidet sich in die zwei Akte der Pfändung und der Verwertung. Der Gläubiger eröffnet es mit einem formlosen Gesuch an das zuständige Gericht. Dieser Antrag muss sowohl Angaben über die Beteiligten (Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner) als auch über die Ansprüche des Gläubigers (Hauptforderung, Zinsen, Kosten) und die zu pfändende Forderung (z. B. Arbeitseinkommen) enthalten. Dem Antrag beizufügen sind die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels mit Zustellungsurkunde und Rechtskraftvermerk sowie bisherige Vollstreckungsunterlagen. Der Rechtspfleger erlässt daraufhin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von Amts wegen an Schuldner und Drittschuldner zugestellt wird. Mit der Zustellung an den Drittschuldner ist die Forderung des Schuldners gepfändet. Der Gläubiger erwirbt ein Pfändungspfandrecht und damit die Sicherung seines Anspruchs. Zugleich wird die gepfändete Forderung dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, die bisherige Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner wird also dem Gläubiger zu seiner Befriedigung übertragen. Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner innerhalb von zwei Wochen eine Erklärung darüber abzugeben, ob die Forderung anerkannt und bezahlt wird, ob andere Ansprüche bestehen und ob die Forderung bereits vorgepfändet wurde. Bei Fälligkeit der Forderung zahlt der Drittschuldner an den Gläubiger.

Auch die Forderungspfändung unterliegt Beschränkungen. So gelangt nur der pfändbare Teil der Forderung zur Auszahlung. Für Arbeitseinkommen besteht ein Pfändungsschutz: bestimmte Beträge für den Unterhalt des Schuldners und seiner Angehörigen sowie innerhalb bestimmter Grenzen auch Vergütungen für Urlaub, Weihnachten etc. sind unpfändbar.

Neben der Unpfändbarkeit aus sozialpolitischen Gründen ergibt sich eine Einschränkung bei der Pfändung auch aus der Unübertragbarkeit einer Forderung, § 851.
Unzulässig ist die sog. Ausforschungspfändung. Da das Vollstreckungsgericht das Bestehen von Ansprüchen des Schuldners gegen Dritte nicht prüft, könnte der Gläubiger versuchen, wahllos bei zahllosen Dritten, insbesondere natürlich Banken, zu pfänden, um auf diese Weise Vermögen des Schuldners aufzufinden. Diese Praxis erachten die Gerichte inzwischen vielfach als unzulässige Ausforschungspfändung (OLG München DB 1990, S. 1916 –246 Banken-; LG Hannover DGVZ 1985, S. 43 –20 Banken-).

(2) Die Zwangsvollstreckung in andere Forderungen und Vermögensrechte

Gemäß § 857 I sind sonstige Vermögensrechte des Schuldners nach den Vorschriften über die Pfändung von Geldforderungen pfändbar, soweit diese Rechte nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, keine Geld- oder Sachforderungen betreffen und nicht von den Vorschriften über die Fahrnisvollstreckung (§§ 808 ff.) erfasst sind.
Pfändbar nach § 857 I sind selbstständige Vermögensrechte, d. h. Rechte, die dem Gläubiger nach erfolgter Pfändung und Überweisung die Möglichkeit der Befriedigung oder zumindest der Sicherung seiner Geldforderung bieten. Dazu gehören u. a. Anwartschaftsrechte (z.B. das Anwartschaftsrecht des Käufers, der die Ware unter Eigentumsvorbehalt erworben hat und den Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt hat), Gesellschaftsanteile (z.B. an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Grundschulden, Miterbenanteile usw.
Nicht zu den pfändbaren Vermögensrechten zählen:

  • bloße tatsächliche, rechtlich ungeschützte Aussichten (z. B. die Aussicht, Erbe zu werden), da insoweit eine bloße Erwerbsaussicht und noch kein Recht besteht;
  • Personenrechte (z. B. Name, Firma, familiäre Rechte);
  • unselbstständige Nebenrechte (vgl. § 401 BGB), z. B. Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung oder Grundbuchberichtigung sowie aus einer Rechtsstellung fließende Gestaltungsrechte, wie z. B. das Kündigungsrecht;
  • unübertragbare Rechte, deren Ausübung nicht einem Dritten überlassen werden kann (vgl. § 857 III).

Für die Pfändung sonstiger Rechte gelten die §§ 828 bis 856 entsprechend. Besondere Bestimmungen finden sich für die sog. drittschuldnerlosen Rechte (z. B. Eigentümergrundschuld, Patent- und Urheberrechte usw.); hier wird die Pfändung gem. § 857 II durch die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner bewirkt.

Zu beachten ist auch folgende Besonderheit: Drittschuldner ist nicht nur der Schuldner des Vollstreckungsschuldners, sondern jeder Dritte, dessen Leistung zur Ausübung des gepfändeten Rechts erforderlich ist oder dessen Rechtsstellung von der Pfändung sonst wie berührt wird (BGH NJW 1968, 493). So sind z. B. bei der Pfändung eines Miterbenanteils sämtliche Miterben Drittschuldner, an die der Pfändungsbeschluss zuzustellen ist.

(3) Die Sicherung des Anspruchs vor der ordentlichen Pfändung (Zahlungsverbot)

Der Gläubiger kann, schon bevor ihm eine vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels erteilt und die Zustellung an den Schuldner erfolgt ist, den Gerichtsvollzieher gem. § 845 mit der Vorpfändung beauftragen. Der Gerichtsvollzieher (nicht notwendig der örtlich zuständige, also jeder) stellt auf Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung zu, dass die Pfändung der Forderung abzusehen ist und der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner zahlen darf. Gleichfalls darf der Schuldner nicht mehr über die Forderung verfügen. Die Zustellung der Vorpfändung an den Drittschuldner gem. § 829 III hat die Wirkung eines gerichtlichen Arrests gem. § 930, wenn der Gläubiger innerhalb eines Monats nach der Vorpfändung die ordentliche Pfändung durch das Vollstreckungsgericht erwirkt.

cc) Das Verteilungsverfahren, § 872 ff.

Ist der Anspruch für mehrere Gläubiger gepfändet und überwiesen und reicht der Erlös nicht für alle aus, so kommt es zum Verteilungsverfahren gem. § 854 II. Ist der Erlös der Pfändung unzureichend, dann muss der vorstehende Gläubiger (d.h. der Gläubiger der zeitlich früher vollstreckt hat) voll befriedigt sein, ehe der nachstehende etwas bekommt. Unter mehreren Gläubigern gleichen Ranges wird der Erlös nach der Höhe ihrer Forderungen verteilt. Streiten die Gläubiger über eine andere Verteilung, als sie der Rangfolge der Pfändungen entspricht oder über die Verteilung des unzulänglichen Erlöses, so soll dem Gerichtsvollzieher die Entscheidung des Streites abgenommen werden. Er hat daher gem. § 854 II, III beim Vollstreckungsgericht den Sachverhalt anzuzeigen und zugleich den Erlös zu hinterlegen.

Besonders (aber nicht nur) in den Fällen, in denen der Betrag der gepfändeten Forderung nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht, kann auch der Drittschuldner in eine unsichere Lage kommen. Auch er soll von der Verteilung und dem damit verbundenen Risiko entlastet werden. Daher hat er gem. § 853 das Recht, und auf Verlangen des Gläubigers, dem die Forderung überwiesen ist, auch die Pflicht, den Forderungsbetrag bei dem Vollstreckungsgericht, dessen Pfändungsbeschluss ihm zuerst zugestellt ist, unter Anzeige des Sachverhalts und Aushändigung aller ihm zugestellten Beschlüsse zu hinterlegen.
Ist der Geldbetrag hinterlegt worden, hat das Vollstreckungsgericht ihn unter die Gläubiger zu verteilen. Reicht der Geldbetrag aus ( bei Hinterlegung nach § 853), so ist ohne besonderes Verfahren zu verteilen. Reicht er nicht aus, dann kommt kraft Gesetzes ein Verteilungsverfahren gem. §§ 872 ff. in Gang. Voraussetzungen hierfür sind:

  • eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, bei der ein Gegenstand mehrfach gepfändet worden ist, an der also mehrere Gläubiger beteiligt sind;
  • Hinterlegung des Geldbetrags, der für die Befriedigung aller nicht reicht (also die Fälle der §§ 827, 854 und auch 853, sofern der Betrag nicht ausreicht.

Das ist der einzige Weg für den Gläubiger, an das hinterlegte Geld zu kommen, da eine Klage ausgeschlossen ist.

b) Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 - 871 iVm dem ZVG )

aa) Übersicht

Die ZPO sieht in § 864 vor, welche Gegenstände der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen:

  • Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts mit allen wesentlichen und unwesentlichen Bestandteilen
  • grundstücksgleiche Rechte (= Rechte, für die die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten)
  • Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt, weil die wirtschaftliche Einheit auch bei der Vollstreckung nicht zerrissen werden soll.
  • im Schiffsregister eingetragene Schiffe
  • in der Luftfahrzeugsrolle eingetragene Luftfahrzeuge

Manche Gegenstände, die der Immobiliarzwangsvollstreckung unterliegen, können aber auch Gegenstand einer Mobiliarzwangsvollstreckung sein, so dass sich eine Konkurrenz zwischen beiden Formen der Vollstreckung ergeben kann:

(1) Früchte, die noch nicht vom Boden getrennt sind, können gem. § 824 gepfändet werden, solange ihre Beschlagnahme noch nicht im Wege der Immobiliarvollstreckung erfolgt ist.
(2) Alle Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt, mit Ausnahme des Zubehörs, können gem. § 865 II gepfändet werden, solange die Beschlagnahme noch nicht im Wege der Immobiliarzwangsvollstreckung erfolgt ist. Daher können Gläubiger statt der Vollstreckung in das Grundstück die Mobiliarvollstreckung betreiben, besonders wenn es sich nur um kleinere Beträge handelt.
(3) Das Zubehör iSd §§ 97 f. BGB unterliegt gem. § 865 II S. 1 dagegen überhaupt nicht der Mobiliarvollstreckung, solange es der hypothekarischen Haftung unterfällt. Daher ist es praktisch sehr wichtig zu wissen, ob eine Sache zum Zubehör zählt.
Unter den für die Zwangsvollstreckung in Immobilien vorgesehenen Mitteln Zwangshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung hat der Gläubiger die freie Wahl, er kann gem. § 866 I auch mehrere nebeneinander beantragen.

bb) Die Zwangshypothek

Die Zwangshypothek ist ihrem Wesen nach eine Sicherungshypothek und streng akzessorisch, so dass der gute Glaube "in Ansehung der Forderung" (§ 1138 BGB) nicht geschützt wird. Sie bietet dem Gläubiger zunächst lediglich eine dingliche Sicherheit, indem das Grundstück des Schuldners in Höhe der Forderung an den Gläubiger verpfändet wird.
Für die Eintragung der Zwangshypothek ist gem. § 867 I Vollstreckungsorgan das Grundbuchamt. Die Zwangshypothek wird gem. § 867 I nur auf Antrag des Gläubigers im Grundbuch eingetragen. Dem Antrag beizufügen ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel über die zugrunde liegende Forderung. Das Grundbuchamt trägt dann diese Hypothek in Abteilung III des Grundbuchs ein. Dadurch entsteht ein Grundpfandrecht. Das Grundstück des Schuldners haftet in der Höhe der Forderung des Gläubigers (auch im Falle einer zwischenzeitlichen Veräußerung). Der Gläubiger wird dadurch gesichert, aber noch nicht befriedigt. Die Befriedigung kann erst mit einer Zwangsversteigerung eintreten.
Die Eintragung einer Sicherungshypothek ist gem. § 866 III nur für einen Betrag von über € 750 zulässig. Einerseits soll das Grundbuchamt nicht durch eine Fülle kleiner Hypotheken unübersichtlich werden, andererseits sollen kleine Forderungen aus alltäglichen Geschäften nicht das Grundeigentum gefährden. Allerdings können mehrere Schuldtitel desselben Gläubigers zusammengerechnet werden

cc) Die Zwangsversteigerung

Die Zwangsversteigerung hat die Befriedigung des Gläubigers aus dem Erlös des Grundstücks selbst zum Ziel. Zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht im Bezirk des Grundstücks. Dem Antrag des Gläubigers ist der Titel über den dinglichen oder persönlichen Anspruch gegen den Schuldner beizufügen.
Das Vollstreckungsgericht ordnet die Zwangsversteigerung durch einen entsprechenden Beschluss auf den schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Antrag des Gläubigers hin an und trägt die Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Sicherung des Anspruchs für den Gläubiger im Grundbuch ein. Hierdurch wird das Grundstück zugunsten des Gläubigers beschlagnahmt. Dem Schuldner bleibt zunächst das Recht auf Verwaltung und Nutzung, nicht aber der freien Verfügung.

Das Gericht bestimmt einen Versteigerungstermin und macht ihn öffentlich bekannt. Im Termin wird das geringste Gebot festgestellt. Es umfasst alle Ansprüche, die dem Anspruch des vollstreckenden Gläubigers im Rang vorgehen (z. B. eingetragene Grundpfandrechte und die Verfahrenskosten). Der in der Bietstunde Meistbietende erhält den Zuschlag. Bleibt aber das Meistgebot unter 7/10 des Verkehrswertes (sog. Mindestgebot), so kann ein dadurch benachteiligter Gläubiger die Versagung des Zuschlags beantragen. Dann findet ein neuer Termin statt.
Der Zuschlag ist ein Hoheitsakt, der dem Ersteher das Eigentum kraft Gesetzes verschafft, auch dann, wenn das Grundstück nicht dem Schuldner gehört. Aus dem Zuschlagsbeschluss kann gegen den Besitzer (insbesondere den bisherigen Eigentümer) auf Räumung des Grundstücks und Herausgabe der mitversteigerten beweglichen Sachen vollstreckt werden, jedoch nicht gegen Mieter und Pächter, denen das Grundstück schon übergeben ist, weil ihre Rechte erhalten bleiben.

Es findet anschließend ein Verteilungstermin statt; der Gläubiger wird aus dem Versteigerungserlös befriedigt.

dd) Die Zwangsverwaltung

Durch die Zwangsverwaltung soll der Gläubiger aus den Erträgen eines Grundstücks des Schuldners befriedigt werden, ohne dem Schuldner sein Eigentum an dem Grundstück zu nehmen. Zuständig für das Verfahren ist die Vollstreckungsabteilung (der Rechtspfleger) am Amtsgericht im Bezirk, in dem das Grundstücks belegen ist.

Der Gläubiger stellt einen Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung unter Beifügung des entsprechenden Titels. Das Gericht erlässt einen Beschluss über die Zwangsverwaltung und lässt diesen in Abteilung II des Grundbuchs eintragen. Das Gericht bestellt einen Zwangsverwalter.
Bei der Zwangsverwaltung bleibt der Schuldner Eigentümer seines Grundstücks, aber die Verwaltung und Nutzung werden ihm (zeitweise) entzogen. Dafür wird der Zwangsverwalter zuständig. Er hat die Erträge aus dem Grundstück - nach Abzug der Verfahrens- und Verwaltungskosten - an den Gläubiger zur Befriedigung abzuführen. Nach Befriedigung des Gläubigers wird die Zwangsverwaltung wieder aufgehoben.

 

2. Die Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche

Der Schuldner hat eine

  • bestimmte bewegliche Sache herauszugeben (§ 883);
  • bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten (§ 884);
  • unbewegliche Sache herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen (§ 885).
  • vertretbare (§ 887) oder unvertretbare Handlung (§ 888) vorzunehmen
  • Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden (§ 890)
  • Willenserklärung abzugeben (§ 894)

a) Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe, §§ 883 - 886

Bei der Erwirkung der Herausgabe von Sachen sind zunächst drei Fälle zu unterscheiden:

(1) Hat der Schuldner eine bestimmte bewegliche Sache herauszugeben, erfolgt die Vollstreckung in der Weise, dass der Gerichtsvollzieher die Sache dem Schuldner wegnimmt und dem Gläubiger übergibt. Hier gelten die Pfändungsbeschränkungen aus §§ 811 ff. nicht, da bei der Herausgabevollstreckung nicht gepfändet wird.

(2) Gleiches gilt, wenn der Schuldner eine Menge aus einer Gesamtheit bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben hat (§ 883 Abs. 1, 2. Fall), z. B. 100 Liter Wein aus einem bestimmten Fass.

(3) Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt § 883 Abs. 1 entsprechend (§ 884).

Nach § 883, 884 sind auch Titel zu vollstrecken, die auf Herausgabe an einen Dritten, Vorlage oder Hinterlegung einer Sache lauten.

Bei einem Titel, der die Herausgabe, Besitzüberlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache - Grundstück, Wohnung, Geschäftsräume usw. - zum Inhalt hat, erfolgt die Zwangsvollstreckung dadurch, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist, § 885 Abs. 1.
Problem: Umstritten ist, ob gegen jeden, der an dem Räumungsobjekt Gewahrsam oder Mitgewahrsam hat (z. B. Ehegatten, Lebenspartner, Mitglieder einer Wohngemeinschaft) ein Vollstreckungstitel vorliegen muss.

Befindet sich die herauszugebende Sache nicht im Gewahrsam des Schuldners, sondern im Gewahrsam eines Dritten, kommt es darauf an, ob dieser zur Herausgabe bereit ist oder nicht. Nur bei Herausgabebereitschaft des Dritten kann auf Grund des vorhandenen, gegen den Schuldner gerichteten Herausgabetitels nach §§ 883, 884 vollstreckt werden. anderenfalls muss der Gläubiger den Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten pfänden und sich überweisen lassen (§§ 886, 829, 835). Der Gläubiger kann dann Herausgabe an sich verlangen, einen Titel erwirken und nach §§ 883-885 vollstrecken.

b) Die Zwangsvollstreckung  zur Vornahme von Handlungen, Duldung oder Unterlassung

Die Zwangsvollstreckung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung, § 887, erfolgt durch Ersatzvornahme auf Grund eines ermächtigenden Beschlusses des Prozessgerichts 1. Instanz.

Die Zwangsvollstreckung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung, § 888, erfolgt durch Beugung des Willens des Schuldners durch einen Beschluss des Prozessgerichts 1. Instanz lautend auf Zwangsgeld oder Zwangshaft.

Bei Zuwiderhandlungen gegen Duldungs- oder Unterlassungstitel wird vom Prozessgericht 1. Instanz ein Ordnungsmittel verhängt: Ordnungsgeld oder Ordnungshaft. Die Verhängung der Ordnungsmittel ist allerdings nur statthaft, wenn vor der Zuwiderhandlung ein entsprechendes Ordnungsmittel angedroht war, § 890 Abs. 2.

c) Abgabe einer Willenserklärung

Geht der Titel auf Abgabe einer Willenserklärung, so gilt nach § 894 Abs. 1 Satz 1 die Willenserklärung mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben. Deshalb fallen nur Titel unter § 894, die zur Rechtskraft fähig sind, namentlich Urteile, nicht dagegen Prozessvergleiche, die die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung enthalten.
 

 

IV. Zusammenfassung
 

 

 

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