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Das Vollstreckungsverfahren unterliegt als 2-Parteienverfahren (zwischen Gläubiger und Schuldner) trotz seiner nicht kontradiktorischen Gestaltung grundsätzlich den Vorschriften der ZPO über das Erkenntnisverfahren (1. Buch). Auch bei der Zwangsvollstreckung müssen daher die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen vorliegen: |
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Vollstreckungsantrag des Gläubigers
- öffentlich-rechtlicher Verfahrensantrag (formfrei / kein Anwaltszwang)
- Prozessvollmacht ergibt sich für den Bevollmächtigten aus § 81 ZPO
a) örtlich: §§ 764 II, 828 II, 802 ZPO, § 20 GVG
- in der Regel der Ort der Vollstreckungshandlung
b) funktionell:
Gerichtsvollzieher
- ZwV wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen, § 803 ff
- ZwV wegen Ansprüchen auf Herausgabe von (beweglichen / unbeweglichen) Sachen, §§ 883 ff
- Verfahren auf Abgabe eidesstattlicher Versicherung, §§ 807, 899 ff
- Hilfstätigkeiten im Rahmen der Vollstreckung durch andere Organe (z.B. nach § 836 III 2)
Vollstreckungsgericht
- ZwV wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögenswerte, §§ 828 ff
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, § 869 i.V.m. ZVG
Prozessgericht
- ZwV zur Erwirkung vertretbarer/unvertretbarer Handlungen, §§ 887 f
- ZwV aus Duldungs - und Unterlassungstiteln, § 890
- Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung, § 894
Grundbuchamt
- Eintragung von Zwangshypotheken, §§ 866 ff
Unter den Voraussetzungen der §§ 18 - 20 GVG sind Konsul /
Regierungsmitglieder fremder Staaten von der deutschen Gerichtsbarkeit
befreit. d.h. gegen sie darf nicht vollstreckt werden
Die Zwangsvollstreckung nach der ZPO findet grundsätzlich nur aus den in §§ 704, 794 genannten zivilrechtlichen
Titeln statt. Ausnahme: die Vorschriften der ZPO sind gesetzlich ausdrücklich für anwendbar erklärt worden (z.B. nach § 62 II ArbGG).
- grds. mit Rechtsfähigkeit. § 50 I ZPO
- sonst nach §§ 124, 161 II HGB. § 10 ArbGG, § 50 II ZPO
- bestimmt sich nach §§ 51 ff ZPO
- problematisch bei Streitgenossenschaft
- ergibt sich aus den materiell-rechtlichen Vorschriften
- ergibt sich im allgemeinen aus dem Vorhandensein des Titels
- nach h.M. kann nicht einmal die Vollstreckung wegen sog. Minimalforderungen abgelehnt werden (so z.B. auch LG Bochum, Rpfleger 1994, 117)
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(Anmerkung: In Klausuren sind nur die Problempunkte zu erörtern!)
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