Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare


                                                                                                   §§§

 

Verschiedene gesetzliche Vorschriften sehen Hindernisse für jede Art von Einzelzwangsvollstreckung vor, die zur Einstellung oder Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen können.

Das Vollstreckungsorgan hat diese Vollstreckungshindernisse zwar einerseits nicht von Amts wegen zu prüfen, muss sie jedoch andererseits berücksichtigen, wenn sie von den Beteiligten eingewandt oder sonst dienstlich bekannt werden.
 

1. Vollstreckungshindernisse nach § 775 ZPO

  • nach Nr. 1 bei Vorlage der Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung, aus der sich die Unzulässigkeit der Vollstreckung ergibt oder in der die Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Vollstreckung für unzulässig erklärt wurde (Bsp.: abändernde Rechtsmittelurteile, erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage)
  • nach Nr. 2 bei Vorlage der Ausfertigung einer gerichtlichen Anordnung der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung bzw. einer Vollstreckungsmaßnahme oder einer gerichtlichen Anordnung, dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf
  • nach Nr. 3 bei Vorlage einer öffentlichen Urkunde über die Erbringung einer die Vollstreckung abwendende Sicherheitsleistung durch den Schuldner
  • nach Nr. 4 bei Vorlage einer öffentlich Urkunde oder einer privaten Urkunde des Gläubigers, aus der sich ergibt. dass der Gläubiger bereits befriedigt ist oder dem Schuldner eine Stundung bewilligt hat
  • nach Nr. 5 hei Vorlage eines Einzahlungs- oder Überweisungsnachweises, aus dem sich ergibt, dass die zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag bereits zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen wurde

2. Eröffnung Insolvenzverfahren, § 89 I InsO

  • Für die Dauer des Insolvenzverfahrens ist für die Insolvenzgläubiger weder eine Vollstreckung in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Wer Insolvenzgläubiger ist, bestimmt sich nach § 38 InsO; nicht dazu gehören jedenfalls die aussonderungs- und absonderungsberechtigten Gläubiger.

3. Beschränkung der Vollstreckung vor Erbschaftsannahme, § 778 ZPO

  • Das persönliche Vermögen des (vorläufigen) Erben bleibt von der Vollstreckung in den Nachlass gemäss § 778 I ZPO ausgeschlossen, solange dieser die Erbschaft noch nicht angenommen hat.
  • Auf der anderen Seite ist eine Vollstreckung in Nachlass bei der persönlichen Inanspruchnahme des (vorläufigen) Erben gemäss § 778 II ZPO (zugunsten der endgültigen Erben) ausgeschlossen, solange dieser das Erbe noch nicht angenommen hat.

4. Beschlagnahme des Schuldnervermögens nach § 290 I

5. Ablauf der Vollziehungsfrist bei Arrest und einstweiliger Verfügung, §§ 929 II, 936 ZPO

  • Nach Ablauf eines Monats nach Verkündung der Entscheidung ist die Vollstreckung unstatthaft.

6. Vollstreckungsverträge

  • Vertragliche Vereinbarungen über die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind unwirksam, da die entsprechenden Vorschriften nicht zur Disposition der Parteien stehen.
  • Vereinbarungen über die Erweiterung der Zwangsvollstreckung sind nach h.M. unzulässig, da sonst eine Umgehung der Schuldnerschutzvorschriften droht.
  • Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen, die also z.B. eine zeitliche Begrenzung der Vollstreckung vorsehen oder bestimmte Vollstreckungsobjekte von der Vollstreckung ausnehmen, sind zulässig und (nach h.M.) auch für das Vollstreckungsorgan bindend.

 

 

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