Einleitung §§§
1. Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage
- a) Statthaftigkeit
- b) Zuständigkeit
- c) Klageantrag
- d) Rechtsschutzinteresse
2. Begründetheit der Drittwiderspruchsklage
- a) Interventionsrechte im Einzelnen
- b) Typische Einwendungen des Beklagten
3. Tenor und Streitwert
Aufbauschema
Einleitung
Der Gerichtsvollzieher prüft bei der Zwangsvollstreckung nur, ob sich die zu pfändende Sache im Gewahrsam des Schuldners befindet und nicht, ob sie in dessen Eigentum steht oder ob ein Dritter ein Pfandrecht an dieser Sache hat (z.B. Vermieterpfandrecht). Ein Dritter, der glaubt, daß er durch die Zwangsvollstreckung in einem materiellen Recht beeinträchtigt wird, kann sich mit Hilfe der Drittwiderspruchsklage, einer prozessualen Gestaltungsklage (h.M.), zur Wehr setzen.
(§§ ohne Gesetzesangabe sind solche der ZPO)
1. Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage
a) Statthaftigkeit
Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft, wenn ein Dritter behauptet, ihm stehe an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zu, dessen Geltendmachung nicht durch Gegenrechte des Beklagten ausgeschlossen ist.
b) Zuständigkeit
Ausschließlich (!) zuständig ist gemäß § 771 I das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet (§ 802). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, also nach Streitwert (GVG).
§ 39 ist anwendbar.
c) Klageantrag
Der Klageantrag muß darauf gerichtet sein, die Zwangsvollstreckung des Beklagten in den (bestimmt bezeichneten) Gegenstand für unzulässig zu erklären.
d) Rechtsschutzinteresse
Grundsätzlich besteht in dem Zeitraum zwischen dem Vollstreckungsakt und der Beendigung der Zwangsvollstreckung (Auskehr des Erlöses) ein Rechtsschutzinteresse für die Drittwiderspruchsklage. Geht es um eine Herausgabevollstreckung, so hat der Dritte schon bei Erschaffung des Titels ein Rechtsschutzinteresse, weil er sonst die Herausgabe nicht verhindern kann.
Ist der Vollstreckungsakt nichtig, so tangiert dies nicht das Rechtsschutzinteresse des Dritten, weil der Schein einer wirksamen Pfändung besteht (BGH WM 81 648, 649). In Klausuren sollte man, weil es nicht darauf ankommt, die Frage der Nichtigkeit offenlassen. Möglichkeit der Erinnerung macht § 771 nicht unzulässig - anderes Rechtsschutzziel! Ausnahme: Erinnerung führt ausnahmsweise für alle Beteiligten zum endgültigen Ergebnis.
2. Begründetheit der Drittwiderspruchsklage
Anspruchsgrundlage für die Klage ist § 771 I.
Falsch ist die gesetzliche Formulierung "ein die Veräußerung hinderndes Recht". Ein solches Recht gibt es nicht. Selbst Eigentum, als das stärkste dingliche Recht, kann gutgläubig erworben werden.
Ein Recht i.S.d. § 771 liegt daher dann vor, "wenn der Schuldner, veräußerte er den Vollstreckungsgegenstand selbst, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde und deshalb der Dritte den Schuldner hindern könnte, zu veräußern" (
BGHZ 55, 20, 26).
Dem Kläger steht ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 I zu, nämlich das Eigentum. Würde der Schuldner die gepfändete Sache veräußern wollen, wozu letztlich auch die vom Beklagten betriebene Vollstreckung führen würde, griffe er widerrechtlich in das Eigentum des Klägers ein, § 903 BGB. Der Kläger könnte dies gemäß § 1004 BGB verhindern.
a) Interventionsrechte im Einzelnen
- Eigentum, Miteigentum, Gesamthandseigentum
Vollstreckung durch Gläubiger des Käufers:
Der Vorbehaltsverkäufer kann nach h.M. die Drittwiderspruchsklage geltend machen. Der Gläubiger kann jedoch das Anwartschaftsrecht pfänden lassen. Oder er kann nach § 267 BGB den Kaufpreisrest an den Verkäufer zahlen.
Vollstreckung durch Gläubiger des Verkäufers:
Diese Konstellation ist eher selten, da die Sache in der Regel beim Käufer sein wird, der einer Pfändung gemäß § 809 widersprechen kann und dann gegebenenfalls die Erinnerung geltend machen kann.
Ist die Sache dennoch beim Verkäufer, so kann der Käufer die Drittwiderspruchsklage gestützt auf sein Anwartschaftsrecht erheben. Er kann aufgrund seines Anwartschaftsrechts allerdings nicht der Pfändung selbst, sondern nur der Verwertung widersprechen, um den noch möglichen Bedingungseintritt nicht vereiteln zu lassen.
Zum Schadensersatzanspruch des Vorbehaltskäufers wegen Verlustes seines Anwartschaftsrechts s
.
BGH NJW 1971, 799.
Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Sicherungsabrede allein als Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses ausreicht (Palandt-Bassenge, BGB, § 930, Rn. 7).
Vollstreckung durch Gläubiger des Sicherungsnehmers:
Der Sicherungsgeber hat nach h.M. ein Interventionsrecht, da die Sache wirtschaftlich zum Vermögen des Sicherungsgebers gehört. Erst mit Eintritt der Verwertungsreife, steht der Gegenstand dem Sicherungsnehmer wirtschaftlich zu - dann kann der Sicherungsgeber nicht mehr intervenieren.
Vollstreckung durch Gläubiger des Sicherungsgebers:
Streitig: Drittwiderspruchsklage oder Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805; h.M.: Drittwiderspruchsklage, solange der zu sichernde Anspruch besteht
- Sicherungseigentum = Volleigentum
Sicherungseigentümer kann sich regelmäßig aus dem freihändigen Verkauf der Sache befriedigen - eine Zwangsversteigerung führt dagegen meist zu geringeren Erlösen.
a.A.: Vorzugsklage, da das Sicherungseigentum eher einem besitzlosen Pfandrecht gleicht und auch im Konkurs/Insolvenz nur zur Absonderung und nicht zur Aussonderung berechtigt.
- Forderungsinhaberschaft (s. Lackmann, Rdn 595 f.)
- Beschränkt dingliche Rechte (s. Lackmann, Rdn 597)
- Besitz an beweglichen Sachen
Dem berechtigten mittelbaren sowie unmittelbaren Besitzer steht nach h.M. (s. die Nachweise bei Brox/Walker, 8. Aufl., Rdn 1420, Fußn 45) ein Interventionsrecht zu. Dagegen wird argumentiert, daß der Besitz nichts darüber aussagt, in wessen Vermögen die Sache stehe. (Vgl. dazu
OLG Rostock, Urteil vom 06.05.2004 -1U183- und
OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.03.2006
-2 U 108/05-).
- Schuldrechtliche Herausgabeansprüche
nicht aber schuldrechtliche Verschaffungsansprüche geben ein Interventionsrecht, da der Gegenstand selbst wirtschaftlich noch zum Schuldnervermögen gehört.
b) Typische Einwendungen des Beklagten
- Der Beklagte macht geltend, bei dem Rechtsgeschäft, das der Kläger zur Begründung seines Interventionsrechtes heranzieht, handele es sich um ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB. Der vom Beklagten behauptete Zweck kann aber nur dann erreicht werden, wenn gerade kein Scheingeschäft vorliegt.
- Oder er macht geltend, das Rechtsgeschäft verstoße gegen die guten Sitten, § 138 BGB. Hierbei ist insbesondere das Trennungsprinzip zu beachten, weil es nur um die Nichtigkeit des dinglichen Geschäfts geht!
Dabei kommen Knebelverträge und außerhalb des AnfG liegende Gläubigerbenachteiligung als Nichtigkeitsgründe in Betracht.
Gemäß § 9 AnfG kann der Beklagte geltend machen, dass das Rechtsgeschäft, aus dem sich das Widerspruchsrecht des Klägers ergibt, nach § 3 AnfG anfechtbar ist, so dass der klagenden Dritte nach § 11 AnfG verpflichtet ist, den Gegenstand zur Verfügung zu stellen (hierzu
"771 und AnfG").
Der Beklagte kann auch geltend machen, daß die Geltendmachung des Widerspruchsrechtes durch den Kläger gegen Treu und Glauben verstößt.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Beklagte ein "besseres Recht" hat, als der Kläger oder der Kläger selbst für die Forderung haftet (als persönlich haftender Gesellschafter (z.B. § 128 HGB), Bürge oder Gesamtschuldner).
3. Tenor und Streitwert
Die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem (Titel) vom (Datum)* in (genaue Bezeichnung des Vollstreckungsgegenstandes) wird für unzulässig erklärt.
* Die Nennung des Titels dient allenfalls der Individualisierung des Vollstreckungsgegenstandes und ist nicht zwingend, zumal nicht immer bekannt.
Kosten: keine Besonderheiten
Hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist darauf zu achten, dass das Urteil ohne jede Einschränkung für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist. Der Wert des Vollstreckungsgegenstandes ist dabei in die vom Kläger zu leistende Sicherheit mit einzubeziehen. Der Streitwert richtet sich nach § 6 ZPO. Nähere Einzelheiten s. z.B. Lackmann, 8. Auflage, Rdn 616.
_________________________________________
Aufbauschema