Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare

 

                                   §§§

 

 

Beachte: Die Ausführungen gelten sowohl für die sofortige Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung als auch für die sonstigen Anwendungsfälle des § 793 *.

*(§§ ohne Gesetzesangabe sind solche der ZPO)

 

1. Zulässigkeit

a) Statthaftigkeit

Die sofortige Beschwerde nach § 793 ist statthaft

  • gegen Entscheidungen
  • im Vollstreckungsverfahren,
  • die ohne mündliche Verhandlungen ergehen können

Hat der Richter ausnahmsweise eine Vollstreckungsmaßnahme getroffen (etwa an Stelle des Rechtspflegers ohne Anhörung des Schuldners einen Pfändungsbeschluss erlassen), findet die  Vollstreckungserinnerung, § 766, statt.

• Wegen § 11 I RpflG n.F. findet auch gegen Rechtspflegerentscheidungen im  Vollstreckungsverfahren die sofortige Beschwerde nach § 793 statt. Eine Entscheidung liegt vor, wenn ein Antrag zurückgewiesen oder ihm nach Gewährung  rechtlichen Gehörs stattgegeben wird.

b) Zuständigkeit zur Entscheidung

  • Abhilfemöglichkeit, § 572, ansonsten „unverzüglich“ dem Beschwerdegericht  abzugeben § 572 I, das regelmäßig durch den Einzelrichter entscheidet, § 568.

c) Form

  • Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen, § 569 II 1 und soll begründet werden, § 571.

Sie kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug dem Anwaltszwang nicht unterlag, § 569 III Nr. 1. In diesem Fall keinAnwaltszwang, § 571 IV.

d) Frist

  • Notfrist von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung, § 569 I.

e) Rechtsschutzinteresse

  • Vom Beginn der Zwangsvollstreckung bis zur vollständigen Beendigung.
  • Bei der Anfechtung von Erinnerungsentscheidungen zweifelhaft, wenn die Vollstreckungsmaßnahme bereits aufgehoben ist. Trotzdem fehlt ein Rechtsschutzinteresse nicht, weil der Betroffene sonst keinen Rechtsschutz erhält.

f) Beschwer

  • Formelle Beschwer maßgeblich für die Beteiligten an der angefochtenen Entscheidung.
  • Dritte können beschwert sein, wenn erstmals durch die angefochtene Entscheidung ihrem Schutz dienende vollstreckungsrechtliche Verfahrensvorschriften beeinträchtigt sind.
  • Zweifelhaft Gerichtsvollzieher; h. M.: nein.

2. Begründetheit

Die sofortige Beschwerde ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung unrichtig ist.

3. Tenor des Beschlusses des Beschwerdegerichts

a) Eine unzulässige sofortige Beschwerde wird verworfen, § 572 II 2, eine unbegründete zurückgewiesen.

b) Ist die sofortige Beschwerde begründet,

  • ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben
  • und über den ursprünglichen Antrag zu entscheiden.

c) Kosten, s. Thomas-Putzo, ZPO, 24. A., § 573 Rdn. 24

4. Rechtsmittel

  • Rechtsbeschwerde unter den Voraussetzungen der §§ 574 ff.

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Aufbauschema

 

 

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