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§§§
Beachte: Die Ausführungen gelten sowohl für die sofortige Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung als auch für die sonstigen Anwendungsfälle des § 793 *. *(§§ ohne Gesetzesangabe sind solche der ZPO)
1. Zulässigkeit a) Statthaftigkeit Die sofortige Beschwerde nach § 793 ist statthaft
Hat der Richter ausnahmsweise eine Vollstreckungsmaßnahme getroffen (etwa an Stelle des Rechtspflegers ohne Anhörung des Schuldners einen Pfändungsbeschluss erlassen), findet die Vollstreckungserinnerung, § 766, statt. • Wegen § 11 I RpflG n.F. findet auch gegen Rechtspflegerentscheidungen im Vollstreckungsverfahren die sofortige Beschwerde nach § 793 statt. Eine Entscheidung liegt vor, wenn ein Antrag zurückgewiesen oder ihm nach Gewährung rechtlichen Gehörs stattgegeben wird. b) Zuständigkeit zur Entscheidung
c) Form
Sie kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug dem Anwaltszwang nicht unterlag, § 569 III Nr. 1. In diesem Fall keinAnwaltszwang, § 571 IV. d) Frist
e) Rechtsschutzinteresse
f) Beschwer
2. Begründetheit Die sofortige Beschwerde ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung unrichtig ist. 3. Tenor des Beschlusses des Beschwerdegerichts a) Eine unzulässige sofortige Beschwerde wird verworfen, § 572 II 2, eine unbegründete zurückgewiesen. b) Ist die sofortige Beschwerde begründet,
c) Kosten, s. Thomas-Putzo, ZPO, 24. A., § 573 Rdn. 24 4. Rechtsmittel
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