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§§§
I. Vollstreckungsinterne Rechtsbehelfe, formelle Einwendungen
-
die
Erinnerung nach § 766, mit der die Fehlerhaftigkeit einzelner Vollstreckungsakte1, das heißt das Verfahren der Vollstreckungsorgane, gerügt wird.
- mit der Grundbuchbeschwerde, § 71 GBO, kann sich der Schuldner gegen Eintragung der Zwangshypothek wenden.
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1 Zur Abgrenzung "Vollstreckungsakt" und "Entscheidung" s. Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. Rdn 317
II. Vollstreckungsrechtliche Klagen wegen materieller Einwendungen:
- die
Vollstreckungsgegenklage,
§ 767. Sie richtet sich gegen die Vollstreckbarkeit des Titels an sich und ist gegeben, wenn sich der Schuldner auf nachträglich entstandene Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch beruft.
- die
Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805, dient dem nicht besitzenden Inhaber einesPfand- oder Vorzugsrechtes an dem Vollstreckungsgegenstand, um sein Recht auf bevorzugte Befriedigung auf den Erlös geltend zu machen.
- die Schadenersatzklage aus § 826 BGB bei Ausnutzung eines sittenwidrig erlangten Titels (normale Leistungsklage).
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