Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare

 

                                                                                                       §§§

 1. Klageart       

• Prozessuale Gestaltungsklage 

2. Zulässigkeit

a) Statthaftigkeit

  • Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen,
  • wenn der Gläubiger mit einem Pfand- oder Vorzugsrecht besseren Rangs vor dem Beklagten befriedigt werden will.

b) Zuständigkeit (ausschließlich, § 802 ZPO) gem. § 805 II ZPO:

  • Vollstreckungsgericht, also das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattgefunden hat.
  • Bei sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts das Landgericht, in dessen Bezirk sich das Vollstreckungsgericht befindet.

c) Rechtsschutzbedürfnis

  • Von der Pfändung bis zur Auskehr des Erlöses
  • Fehlt, wenn das Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff ZPOzulässig ist.

3. Begründetheit

Die Klage ist begründet, wenn dem Kläger ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös gegen den Pfändungsgläubiger zusteht. Der Kläger muß also ein Pfand- oder Vorzugsrecht haben, das dem Pfändungspfandrecht des Beklagen vorgeht.

a) Pfand- und Vorzugsrechte:

  • Privilegierte Pfand- oder Vorzugsrechte: §§ 50 f InsO
  • Nichtprivilegierte Vorzugsrechte (z. B. § 273 BGB)

b) Der Rang der Rechte ergibt sich aus folgender Reihenfolge:

  • Vorrangig sind nachträglich gutgläubig erworbene Pfandrechte, § 1208 BGB.
  • Bei privilegierten, gleichwertigen Rechten gilt das Prioritätsprinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst, § 804 III ZPO.
  • Bei gleichzeitiger Pfändung für zwei Gläubiger besteht Gleichrang: Der Erlös wird im Verhältnis der Forderungen verteilt.
    Nachrangig: Nichtprivilegierte Vorzugsrechte.

c) Anspruchsgegner sind

  • der pfändende Gläubiger,
  • der einer vorrangigen Befriedigung widersprechende Schuldner.

d) Auch Rechte des § 771 ZPO können mit § 805 ZPO geltend gemacht werden.

4. Tenor

a) Der Kläger ist aus dem. Reinerlös des am . . . (Datum) gepfändeten . . . (genauer gepfändeter Gegenstand) bis zum Betrag von . . . DM(Höhe der Forderung des Klägers) vor dem Beklagten zu befriedigen.

b) Kosten

c) Das stattgebende Urteil ist in vollem Umfang, nicht nur wegen der Kosten, für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der dem Streitwertentsprechende Betrag ist in die Sicherheitsleistung einzubeziehen.

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  Aufbauschema

 

 
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