Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare

 

Übersicht                                                                                     §§§

 

Behandelt werden hier nur

    * die Klauselerinnerung nach § 732 *

    * die Klage nach § 731,

    * die Klage nach § 768.

 

*(§§ ohne Gesetzesangabe sind solche der ZPO)

 

Die Rechtsbehelfe des Gläubigers, wenn die Klausel

    * vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 573),

    * vom Rechtspfleger (§ 567) oder

    * vom Notar ( § 54 BeUrkG)

nicht erteilt wird, sind nicht sehr examensrelevant.

 

1. Die Klauselerinnerung, § 732

a) Zulässigkeit

aa) Statthaftigkeit

Der Schuldner erhebt Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klauselerteilung, § 732 I 1.
Die Vorschrift gilt gem. § 11 RpflG auch bei Erteilung der Klausel durch Rechtspfleger

bb) Zuständigkeit

Gericht, dessen Geschäftsstelle (oder Rechtspfleger) die Vollstreckungsklausel erteilt hat, § 732 I 1 (Prozessgericht, nicht Vollstreckungsgericht)

  • bei notariellen Urkunden § 797 III, Amtsgericht des Amtssitzes
  • ggfls. auch Familiengericht, wenn eine Familiensache tituliert ist

cc) Form
Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, analog § 569 II und III. Kein Anwaltszwang, § 78 V, es sei denn, Rechtsstreit im ersten Rechtszug war Anwaltsprozess.

dd) Keine Frist

ee) Rechtsschutzbedürfnis
fehlt, wenn die Klausel noch nicht erteilt oder die Zwangsvollstreckung völlig beendet ist.

ff) Unzulässig bei entgegenstehendem rechtskräftigen Urteil nach § 731

b) Begründetheit

Die Erinnerung ist begründet, wenn eine der Voraussetzungen der Erteilung der Klausel nicht vorliegt.

Nicht zu berücksichtigen:

  • Einwendungen i. S. d. § 767,
  • Einwendungen, über die bereits durch Urteil nach § 768 entschieden ist

c) Tenor

Die Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (§ 732 Abs. 1 S. 2), erfolgt durch Beschluss.

  • Hauptsache

- Die vom . . . (Gericht) am . . . (Datum) erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum . . . (Titelbezeichnung) und die Vollstreckung aus ihr sind unzulässig.

- bzw. Verwerfung (unzulässig) oder Zurückweisung (unbegründet) der Erinnerung.

Über die außergerichtlichen Kosten und die Auslagen des Gerichts ist zu entscheiden; die außergerichtlichen Kosten und die Auslagen des Gerichts sind bei Zurückweisung nach § 97 Abs. 1, bei Erfolg nach § 91 Abs. 1 Satz 1 der unterlegenen Partei aufzuerlegen. Gerichtsgebühren entstehen durch die Erinnerung nicht.

Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, da beschwerdefähige Beschlüsse nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 kraft Gesetzes sogleich vollstreckbar sind.

Der Streitwert entspricht den Wert des (noch) zu vollstreckenden Anspruchs

d) Rechtsmittel: sofortige Beschwerde, § 567.

-->  Klausuraufbau

 

2. Die Klage auf Erteilung der Klausel, § 731

a) Klageart: Feststellungsklage (h. M.)

b) Zulässigkeit

- Statthaftigkeit

Der Kläger (Gläubiger) klagt auf Erteilung der Klausel zu einem Urteil (§ 731) oder zu einem anderen Titel §§ 795, 794 I Nr. . . ., 731)

- Zuständigkeit (ausschließlich, § 802)

  • Prozeßgericht des ersten Rechtszuges
  • Ggfls. Familiengericht, wenn Familiensache tituliert
  • Sondervorschriften: § 796 III (Vollstreckungsbescheid), § 797 V (gerichtliche oder notarielle Urkunden; Problem: Prozessvergleich gerichtliche Urkunde? (Ganz h. M.: Nein, vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 797 Rdn. 2))

- Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung:

Es wird die Erteilung einer qualifizierten Klausel (§§ 726 I, 727 bis 729) begehrt; die allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung der Klausel liegen vor.

- Rechtsschutzbedürfnis oder Feststellungsinteresse

  • Fehlt: Wenn öffentliche Urkunden vorhanden oder leicht zu beschaffen sind.
  • Fehlt nach h. M., wenn die Erteilung der Klausel nicht zunächst beantragt und zumindest vom Rechtspfleger abgelehnt wurde.

c) Begründetheit

- Die nach den §§ 726 I, 727 - 729 maßgeblichen Umstände müssen vorliegen bzw. nachgewiesen werden.

- Normales Erkenntnisverfahren; es reicht aus, dass die sonst durch öffentliche Urkunden nachzuweisenden Umstände unstreitig sind. Erforderlicher Beweis kann durch alle zulässigen Beweismittel der ZPO erbracht werden, nicht nur durch Urkunden.

- Materiell-rechtliche Einwendungen des Beklagten i.S.d. § 767 sind im Rahmen des § 767 II, III aus prozessökonomischen Gründen statthaft.

d) Tenor des Urteils

Die Vollstreckungsklausel zum . . . (Titelbezeichnung) ist . . . (für den Kläger oder gegen den Beklagten) zu erteilen bzw. Klageabweisung.

Normale Kostenentscheidung

Beim Stattgeben der Klage: Das Urteil ist nicht nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Der Wert des Anspruchs, wegen dessen der Kläger nunmehr vollstrecken kann, gehört in die Sicherheitsleistung

e) Rechtsmittel: Berufung

 

3. Die Klauselgegenklage, § 768

a) Klageart: prozessuale Gestaltungsklage

b) Zulässigkeit

- Statthaftigkeit

Der Kläger (regelmäßig Schuldner) wendet sich gegen die Erteilung einer Klausel, weil die besonderen, bei qualifizierten Klauseln zu berücksichtigenden Umstände nicht vorliegen.

- Zuständigkeit (ausschließlich, § 802)

  • Prozessgericht des ersten Rechtszuges, §§ 768, 767 I
  • ggfls. Familiengericht, wenn der titulierte Anspruch Familiensache ist

- Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Klausel noch nicht erteilt oder die Zwangsvollstreckung beendet ist.

- Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung

- Klausel ist nach §§ 726 I, 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 II oder 749 erteilt worden oder hätte nach diesen Vorschriften erteilt werden müssen (bei einfacher Klausel nur Klauselerinnerung).

- Kein entgegenstehendes Urteil nach § 731. (Ausnahme: neu entstandene Tatsachen)

c) Begründetheit

- Die Klage ist begründet, wenn die materiellen Voraussetzungen der qualifizierten Klauseln nicht vorliegen.

- Normales Erkenntnisverfahren mit allen zulässigen Beweismitteln der ZPO, nicht etwa nur mit Urkunden.

  • Die Beweislast hat nach h. M. der, welcher auch die für die Erteilung der Klausel maßgeblichen Umstände beweisen muss (regelmäßig der beklagte Gläubiger).
  • Rein formelle Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.

d) Tenor des Urteils

- Die vom . . . (Gericht, Notar) am . . (Datum) erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum . . . (Titel) und die Zwangsvollstreckung aus ihr werden für unzulässig erklärt; bzw. Klageabweisung.

- Normale Kostenentscheidung

- Das Urteil ist nicht nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Beim stattgebenden Urteil muss der Wert des titulierten Anspruchs des Beklagten in die Sicherheit einbezogen werden.

e) Rechtsmittel: Berufung

 ___________________________________________________

  Schaubild

 

 

Powered By Website Baker