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Übersicht §§§Behandelt werden hier nur * die Klauselerinnerung nach § 732 *
*(§§ ohne Gesetzesangabe sind solche der ZPO)
Die Rechtsbehelfe des Gläubigers, wenn die Klausel * vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 573), * vom Rechtspfleger (§ 567) oder * vom Notar ( § 54 BeUrkG) nicht erteilt wird, sind nicht sehr examensrelevant.
1.
Die Klauselerinnerung, § 732
Der Schuldner erhebt Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klauselerteilung, § 732 I 1.
cc) Form
dd) Keine Frist
Nicht zu berücksichtigen:
c) Tenor
- Die vom . . . (Gericht) am . . . (Datum) erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum . . . (Titelbezeichnung) und die Vollstreckung aus ihr sind unzulässig. - bzw. Verwerfung (unzulässig) oder Zurückweisung (unbegründet) der Erinnerung. Über die außergerichtlichen Kosten und die Auslagen des Gerichts ist zu entscheiden; die außergerichtlichen Kosten und die Auslagen des Gerichts sind bei Zurückweisung nach § 97 Abs. 1, bei Erfolg nach § 91 Abs. 1 Satz 1 der unterlegenen Partei aufzuerlegen. Gerichtsgebühren entstehen durch die Erinnerung nicht. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, da beschwerdefähige Beschlüsse nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 kraft Gesetzes sogleich vollstreckbar sind.
d) Rechtsmittel: sofortige Beschwerde, § 567. --> Klausuraufbau
2. Die Klage auf Erteilung der Klausel, § 731 a) Klageart: Feststellungsklage (h. M.) b) Zulässigkeit - Statthaftigkeit Der Kläger (Gläubiger) klagt auf Erteilung der Klausel zu einem Urteil (§ 731) oder zu einem anderen Titel §§ 795, 794 I Nr. . . ., 731) - Zuständigkeit (ausschließlich, § 802)
- Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung: Es wird die Erteilung einer qualifizierten Klausel (§§ 726 I, 727 bis 729) begehrt; die allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung der Klausel liegen vor. - Rechtsschutzbedürfnis oder Feststellungsinteresse
c) Begründetheit - Die nach den §§ 726 I, 727 - 729 maßgeblichen Umstände müssen vorliegen bzw. nachgewiesen werden. - Normales Erkenntnisverfahren; es reicht aus, dass die sonst durch öffentliche Urkunden nachzuweisenden Umstände unstreitig sind. Erforderlicher Beweis kann durch alle zulässigen Beweismittel der ZPO erbracht werden, nicht nur durch Urkunden. - Materiell-rechtliche Einwendungen des Beklagten i.S.d. § 767 sind im Rahmen des § 767 II, III aus prozessökonomischen Gründen statthaft. d) Tenor des Urteils Die Vollstreckungsklausel zum . . . (Titelbezeichnung) ist . . . (für den Kläger oder gegen den Beklagten) zu erteilen bzw. Klageabweisung.
e) Rechtsmittel: Berufung
3. Die Klauselgegenklage, § 768 a) Klageart: prozessuale Gestaltungsklage b) Zulässigkeit - Statthaftigkeit Der Kläger (regelmäßig Schuldner) wendet sich gegen die Erteilung einer Klausel, weil die besonderen, bei qualifizierten Klauseln zu berücksichtigenden Umstände nicht vorliegen. - Zuständigkeit (ausschließlich, § 802)
- Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Klausel noch nicht erteilt oder die Zwangsvollstreckung beendet ist.
- Kein entgegenstehendes Urteil nach § 731. (Ausnahme: neu entstandene Tatsachen) c) Begründetheit - Die Klage ist begründet, wenn die materiellen Voraussetzungen der qualifizierten Klauseln nicht vorliegen. - Normales Erkenntnisverfahren mit allen zulässigen Beweismitteln der ZPO, nicht etwa nur mit Urkunden.
d) Tenor des Urteils - Die vom . . . (Gericht, Notar) am . . (Datum) erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum . . . (Titel) und die Zwangsvollstreckung aus ihr werden für unzulässig erklärt; bzw. Klageabweisung. - Normale Kostenentscheidung - Das Urteil ist nicht nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Beim stattgebenden Urteil muss der Wert des titulierten Anspruchs des Beklagten in die Sicherheit einbezogen werden. e) Rechtsmittel: Berufung ___________________________________________________
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