Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare

 

Klageart: prozessuale Gestaltungsklage.                                                          §§§

1. Zulässigkeit

a) Statthaftigkeit
Der Kläger (regelmäßig Schuldner) wendet sich gegen die Erteilung einer Klausel, weil die besonderen, bei qualifizierten Klauseln zu berücksichtigenden Umstände nicht vorliegen.

b) Zuständigkeit (ausschließlich, § 802)

  • Prozessgericht des ersten Rechtszuges, §§ 768, 767 Iggfls.
  • Familiengericht, wenn der titulierte Anspruch Familiensache ist

c) Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Klausel noch nicht erteilt oder die Zwangsvollstreckung beendet ist.

d) Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung

  • Klausel ist nach §§ 726 I, 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 II oder 749 erteilt worden oder hätte nach diesen Vorschriften erteilt werden müssen (bei einfacher Klausel nur Klauselerinnerung).

e) Kein entgegenstehendes Urteil nach § 731. (Ausnahme: neu entstandene Tatsachen)

2. Begründetheit

a) Die Klage ist begründet, wenn die materiellen Voraussetzungen der qualifizierten Klauseln nicht vorliegen.

b) Normales Erkenntnisverfahren mit allen zulässigen Beweismitteln der ZPO, nicht etwa nur mit Urkunden.

  • Die Beweislast hat nach h. M. der, welcher auch die für die Erteilung der Klausel maßgeblichen Umstände beweisen muss (regelmäßig der beklagte Gläubiger).
  • Rein formelle Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.

3. Tenor des Urteils

- Die vom . . . (Gericht, Notar) am . . (Datum) erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum . . . (Titel) und die Zwangsvollstreckung aus ihr werden für unzulässig erklärt; bzw. Klageabweisung.

Normale Kostenentscheidung

Das Urteil ist nicht nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Beim stattgebenden Urteil muss der Wert des titulierten Anspruchs des Beklagten in die Sicherheit einbezogen werden.

4. Rechtsmittel: Berufung

 

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