Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare


                                                                                                                                      §§§

Zulässigkeit                                   
 

  • Der Schuldner erhebt Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klauselerteilung, § 732 I 1.
  • Die Vorschrift gilt gem. § 11 RpflG n.F. auch bei Erteilung der Klausel durch Rechtspfleger

- Zuständigkeit

  • Gericht, dessen Geschäftsstelle (oder Rechtspfleger) die Vollstreckungsklausel erteilt hat, § 732 I 1 (Prozessgericht, nicht Vollstreckungsgericht)
  • bei notariellen Urkunden § 797 III, Amtsgericht des Amtssitzes
  • ggfls. auch Familiengericht, wenn eine Familiensache tituliert ist

- Form
Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, analog § 569 II und III. Kein Anwaltszwang, § 78 V,  es sei denn, Rechtsstreit im ersten Rechtszug war Anwaltsprozess.
- Keine Frist
- Rechtsschutzbedürfnis
fehlt, wenn die Klausel noch nicht erteilt oder die Zwangsvollstreckung völlig beendet ist.
- Unzulässig bei entgegenstehendem rechtskräftigen Urteil nach § 731.


Begründetheit
 

Die Erinnerung ist begründet, wenn eine der Voraussetzungen der Erteilung der Klausel nicht vorliegt.

Welche Klausel liegt vor?

Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung der (jeweiligen) Klausel vor?

Nicht zu berücksichtigen:

  • Einwendungen i. S. d. § 767,
  • Einwendungen, über die bereits durch Urteil nach § 768 entschieden ist


Für alle Klauseln gilt:

·       vollstreckungsreifer Titel

·       vollstreckbarer Titelinhalt

Besondere Voraussetzungen der titelergänzenden Klausel, § 726

  • Nachweis des Eintritts der Bedingung durch den Gläubiger?

Besondere Voraussetzungen der titelumschreibenden Klausel, § 727

  • Rechtsnachfolge
  • nach Rechtshängigkeit

Tenor

Die Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (§ 732 Abs. 1 S. 2), erfolgt durch Beschluss.

Hauptsache

  • Die vom . . . (Gericht) am . . . (Datum) erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum ... (Titelbezeichnung) und die Vollstreckung aus ihr sind unzulässig
    bzw. Verwerfung (unzulässig) oder Zurückweisung (unbegründet) der Erinnerung.
  • Über die außergerichtlichen Kosten und die Auslagen des Gerichts ist zu entscheiden; die außergerichtlichen Kosten und die Auslagen des Gerichts sind bei Zurückweisung nach § 97 Abs. 1, bei Erfolg nach § 91 Abs. 1 Satz 1 der unterlegenen Partei aufzuerlegen. Gerichtsgebühren entstehen durch die Erinnerung nicht.
  • Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, da beschwerdefähige Beschlüsse nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 kraft Gesetzes sogleich vollstreckbar sind.
  • Der Streitwert entspricht den Wert des (noch) zu vollstreckenden Anspruchs

     

Rechtsmittel: sofortige Beschwerde, § 567

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Aufbauschema Klauselerinnerung

 

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