Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare

 

Klageart: Feststellungsklage (h. M.)                                                                       §§§

 

Zulässigkeit

- Statthaftigkeit

Der Kläger (Gläubiger) klagt auf Erteilung der Klausel zu einem Urteil (§ 731) oder zu einem anderen Titel §§ 795, 794 I Nr. . . ., 731)

- Zuständigkeit (ausschließlich, § 802)
   Prozeßgericht des ersten Rechtszuges, ggfls. Familiengericht, wenn Familiensache tituliert

Sondervorschriften:

§ 796 III (Vollstreckungsbescheid),

§ 797 V (gerichtliche oder notarielle Urkunden; Problem: Prozessvergleich gerichtliche Urkunde?

(Ganz h. M.: Nein, vgl. Thomas-Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 797 Rdn. 2)

- Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung:

Es wird die Erteilung einer qualifizierten Klausel (§§ 726 I, 727 bis 729) begehrt; die allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung der Klausel liegen vor.

- Rechtsschutzbedürfnis oder Feststellungsinteresse

  • Fehlt: Wenn öffentliche Urkunden vorhanden oder leicht zu beschaffen sind.
  • Fehlt nach h. M., wenn die Erteilung der Klausel nicht zunächst beantragt und zumindest vom Rechtspfleger abgelehnt wurde.


Begründetheit

  • Die nach den §§ 726 I, 727 - 729 maßgeblichen Umstände müssen vorliegen bzw. nachgewiesen werden.
  • Normales Erkenntnisverfahren; es reicht aus, dass die sonst durch öffentliche Urkunden nachzuweisenden Umstände unstreitig sind. Erforderlicher Beweis kann durch alle zulässigen Beweismittel der ZPO erbracht werden, nicht nur durch Urkunden.
  • Materiell-rechtliche Einwendungen des Beklagten i.S.d. § 767 sind im Rahmen des § 767 II, III aus prozessökonomischen Gründen statthaft.

 

Tenor des Urteils

- Die Vollstreckungsklausel zum . . . (Titelbezeichnung) ist . . . (für den Kläger oder gegen den Beklagten)  zu erteilen bzw. Klageabweisung.

- Normale Kostenentscheidung

- Beim Stattgeben der Klage: Das Urteil ist nicht nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu     erklären. Der Wert des Anspruchs, wegen dessen der Kläger nunmehr vollstrecken kann, gehört in die Sicherheitsleistung.


Rechtsmittel: Berufung

 

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