Klageart: Feststellungsklage (h. M.) §§§
Zulässigkeit
- Statthaftigkeit
Der Kläger (Gläubiger) klagt auf Erteilung der Klausel zu einem Urteil (§ 731) oder zu einem anderen Titel §§ 795, 794 I Nr. . . ., 731)
- Zuständigkeit (ausschließlich, § 802)
Prozeßgericht des ersten Rechtszuges, ggfls. Familiengericht, wenn Familiensache tituliert
Sondervorschriften:
§ 796 III (Vollstreckungsbescheid),
§ 797 V (gerichtliche oder notarielle Urkunden; Problem: Prozessvergleich gerichtliche Urkunde?
(Ganz h. M.: Nein, vgl. Thomas-Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 797 Rdn. 2)
- Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung:
Es wird die Erteilung einer qualifizierten Klausel (§§ 726 I, 727 bis 729) begehrt; die allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung der Klausel liegen vor.
- Rechtsschutzbedürfnis oder Feststellungsinteresse
- Fehlt: Wenn öffentliche Urkunden vorhanden oder leicht zu beschaffen sind.
- Fehlt nach h. M., wenn die Erteilung der Klausel nicht zunächst beantragt und zumindest vom Rechtspfleger abgelehnt wurde.
Begründetheit
- Die nach den §§ 726 I, 727 - 729 maßgeblichen Umstände müssen vorliegen bzw. nachgewiesen werden.
- Normales Erkenntnisverfahren; es reicht aus, dass die sonst durch öffentliche Urkunden nachzuweisenden Umstände unstreitig sind. Erforderlicher Beweis kann durch alle zulässigen Beweismittel der ZPO erbracht werden, nicht nur durch Urkunden.
- Materiell-rechtliche Einwendungen des Beklagten i.S.d. § 767 sind im Rahmen des § 767 II, III aus prozessökonomischen Gründen statthaft.
Tenor des Urteils
- Die Vollstreckungsklausel zum . . . (Titelbezeichnung) ist . . . (für den Kläger oder gegen den Beklagten) zu erteilen bzw. Klageabweisung.
- Normale Kostenentscheidung
- Beim Stattgeben der Klage: Das Urteil ist nicht nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Wert des Anspruchs, wegen dessen der Kläger nunmehr vollstrecken kann, gehört in die Sicherheitsleistung.
Rechtsmittel: Berufung
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