Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare

 

Die Beteiligung Dritter am Rechtsstreit                                                    §§§

 

A. Die Streithilfe

I. Der Zweck der Streithilfe

II. Der Beitritt des Streithelfers

  1. Die Voraussetzungen des Beitritts
  2. Die Beitrittserklärung

III. Die Folgen des Fehlens von den Voraussetzungen und Rechtsbehelfe

IV. Die Stellung des Streithelfers im Vorprozess und seine Befugnisse

  1. Die Stellung des Streithelfers
  2. Die Befugnisse des Streithelfers im Vorprozess
  3. Die Befugnisse des streitgenössischen Streithelfers

V. Die Beendigung der Streithilfe

VI. Die Auswirkungen der Streithilfe auf den Folgeprozess



B. Die Streitverkündung

I. Der Zweck der Streitverkündung

II. Vornahme der Streitverkündung

III. Die Auswirkungen der Streitverkündung

  1. auf den Vorprozess
  2. im Folgeprozess

IV. Der Streitverkündungsgrund

V. Die Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren


C. Die Kosten der Streithilfe

 

A. Die Streithilfe (Nebenintervention)

I. Der Zweck der Streithilfe

Weil der Ausgang eines Rechtsstreits grundsätzlich nur Auswirkungen auf die beteiligten Parteien hat, gleichwohl ein Dritter, der ein rechtliches Interesse daran haben kann, dass eine Partei obsiegt (z.B. weil er einer Partei bei deren Unterliegen regresspflichtig würde), besteht die gesetzlich geregelte Möglichkeit (§§ 66 - 71 *), dass er sich in eigenem Namen an diesen fremden Prozeß beteiligen und eine Partei unterstützen kann.
Die Beteiligung des Dritten am fremden Prozess nennt man Streithilfe oder Nebenintervention. Der Dritte, der sog.Streithelfer oder Nebenintervenient, ist in diesem Prozess, den man als Vorprozess bezeichnet, mit bestimmten Befugnissen ausgestattet, ohne damit selber Partei zu werden. Er steht in dem Rechtsstreit auf der Seite einer Partei und ist in seiner Stellung abhängig von dieser Partei. Die Wirkung der Streithilfe geht über den "Vorprozess" hinaus. Durch die in § 68 geregelten Interventionswirkungen werden die sonst auf die Parteien beschränkten Wirkungen des Urteils auf den Streithelfer ausgedehnt.

* §§ ohne Gesetzesangabe sind solche der ZPO


II. Der Beitritt des Streithelfers

1. Die Voraussetzungen des Beitritts

Entschließt sich der Dritte, einer Partei als Streithelfer beizutreten, nachdem von dem Rechtsstreit Kenntnis erlangt hatte, so ist die Beitrittserklärung an bestimmte förmliche Voraussetzungen gebunden.

  • Rechtsstreit anhängig
  • Persönliche Prozesshandlungsvoraussetzungen
  • Beitrittserklärung in der Form des § 70
  • Rechtliches Interesse, § 66
  • ggfls. Mängelheilung

2. Die Beitrittserklärung

Für den Schriftsatz ist das "kleine Rubrum" ausreichend.

Die Beitrittserklärung ist als bestimmender Schriftsatz eigenhändig zu unterzeichnen. Im Anwaltsprozess muss die Erklärung von einem Rechtsanwalt abgegeben werden.
Nach Eingang des Schriftsatzes beim Prozessgericht wird er von Amts wegen gem. § 270 beiden Parteien gem. § 70 Abs. 1, S. 2 zugestellt.
Die Beitrittserklärung kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen (§ 66 Abs. 2 ).


III. Die Folgen des Fehlens von den Voraussetzungen und Rechtsbehelfe

Die Prozesshandlungsvoraussetzungen werden vom Amts wegen geprüft. Fehlt eine, so weist das Gericht den Beitritt durch einen Beschluss zurück, gegen den der Streithelfer sofortige Beschwerde gem. § 567 einlegen kann.
Darüber hinaus hat das Gericht nicht die Möglichkeit, die Zulässigkeit der Streithilfe zu prüfen. Das Gericht prüft die Zulässigkeit der Streithilfe auf Antrag gem. § 71 Abs. 1. Zum Antrag sind grundsätzlich beide Parteien befugt. Meist wird der Antrag vom Gegner der unterstützten Partei gestellt, unter anderem wegen der Kostenfolge aus § 101 Abs.1.
Die Streithilfe wird zurückgewiesen, wenn die Formalien der Beitrittserklärung verletzt sind. Die Anforderungen an diese sind gering. Darüber hinaus können sie jederzeit nachgeholt werden - das Gericht ist gem. § 139 Abs. 1 gehalten, auf die Ergänzung eines unvollständigen Antrags hinzuwirken. Wichtiger ist die Zurückweisung, wenn bei dem Streithelfer der Interventionsgrund aus § 66 Abs. 1 fehlt.
Wird ein Zurückweisungsantrag gestellt, findet ein Zwischenstreit statt. Im Zwischenstreit muss der Streithelfer sein rechtliches Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei gem. § 71 Abs. 1, S. 2 glaubhaft machen. Das wird in der Regel dadurch geschehen, dass der Streithelfer die Richtigkeit seiner Sachdarstellung, aus der sich sein rechtliches Interesse ergibt, an Eides Statt gem. § 294 Abs. 1 versichert. Der Zwischenstreit wird, wie sich aus § 71 Abs. 2 durch Zwischenurteil entschieden, das auch als unechtes Zwischenurteil bezeichnet wird, weil mit ihm nicht über Fragen, die für den Fortgang des Verfahrens von Bedeutung sind, entschieden wird, sondern es geht um die Beteiligung eines Dritten am Verfahren. Das Zwischenurteil ist ein Feststellungsurteil und lautet auf Zulassung oder Zurückweisung der Streithilfe. Der Tenor kann somit lauten:

„Der Beitritt des Streithelfers A ist unzulässig. Die Kosten des Zwischenstreits trägt der Streithelfer“.

Gegen das Zwischenurteil findet die sofortige Beschwerde gem. § 71 Abs. 2 statt, und das ist der zweite Grund, warum man das Urteil unechtes Zwischenurteil nennt: das Zwischenurteil gem. § 303 kann nur mit dem Endurteil angefochten werden.
Der Streithelfer muss nicht zum Verfahren durch Beschluss oder sonst formal zugelassen werden. Er muss lediglich vom Gericht und von den Parteien wie ein Streithelfer behandelt werden. Nach § 71 Abs. 3 ist der Streithelfer auch nach dem Widerspruch einer Partei, während des Zwischenstreits und auch nach Erlass des ihn zurückweisenden Zwischenurteils bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung zugezogen. Er kann seine Befugnisse ausüben und er hat das Recht auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Wird die Ladung des Streithelfers versäumt, so kann gem. § 335 Abs. 1, Nr. 2 kein Versäumnisurteil gegen die Hauptpartei ergehen. Wenn ein Rechtsmittel vom Streithelfer eingelegt wird und danach die Streithilfe zurückgewiesen wird, bleibt das Rechtsmittel für die unterstützte Partei wirksam eingelegt. Ebenso bleiben die sonstigen vom Streithelfer vorgenommenen Prozesshandlungen wirksam.


IV. Die Stellung des Streithelfers im Vorprozess und seine Befugnisse

1. Die Stellung des Streithelfers

Der Streithelfer wird zum Verfahren hinzugezogen wie die Parteien. Das bedeutet aber nicht, dass er die gleiche Stellung wie die Parteien erlangt; vielmehr bleibt er auch nach seinem Beitritt Dritter in einem für ihn fremden Prozess. Er steht auf der Seite der unterstützten Partei, wird dadurch aber nicht deren gesetzlicher Prozessvertreter, denn er handelt im eigenen Namen mit Wirkung für die Partei. Er tritt wegen seines rechtlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Prozess für sich selbst auf, wenn auch seine Handlungen der Partei zugerechnet werden. Im Prozess kann er von daher als Zeuge, nicht als Partei vernommen werden; durch seinen Tod oder seine Insolvenz wird das Verfahren nicht unterbrochen. Die prozessuale Stellung des gewöhnlichen Streithelfers ist dadurch gekennzeichnet, dass er in seinen Befugnissen abhängig ist von der unterstützten Partei. Er kann nicht prozessuale Handlungen zum Nachteil der Partei vornehmen, die Partei kann durch ihren Widerspruch die Prozesshandlungen des Streithelfers jederzeit einschränken. Andernfalls sind dessen Prozesshandlungen so anzusehen, als hätte sie die unterstütze Partei selbst vorgenommen.

2. Die Befugnisse des Streithelfers im Vorprozess

Nach § 67 Halbs. 2 ist der Streithelfer berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen. Im Einzelnen kann er in Schriftsätzen Rechtsauffassungen vorbringen, Behauptungen aufstellen, gegnerische Behauptungen bestreiten, Beweismittel anbieten, sich an der Beweisaufnahme beteiligen und sich zu den Ergebnissen äußern. Er darf insbesondere alle Anträge stellen, z.B. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, allerdings nur aus Gründen, die in der Person der Partei liegen. Der Streithelfer kann mit Wirkung für die Partei durch Sachanträge ein Versäumnisurteil abwenden und durch rechtzeitiges eigenes Vorbringen die Zurückweisung gem. § 296 verhindern, Termine wahren, gegen ein Versäumnisurteil Einspruch und vor Ablauf der Rechtsmittelfristen Rechtsmittel einlegen - auch erst in Verbindung mit seiner Beitrittserklärung - und begründen. Die Voraussetzungen des Rechtsmittels wie die Beschwer und die Erreichung der Rechtsmittelsumme müssen in der Person der Partei gegeben sein. Die Berufungsbegründungsfrist genauso wie die Notfristen läuft für ihn aber nicht besonders.
Der Streithelfer kann die Prozesshandlungen neben oder anstelle der unterstützten Partei vornehmen. Das letzte gilt vor allem für die Fälle, in denen die unterliegende Partei wegen eines sicheren Regresses gegen den Streithelfer kein Rechtsmittel einlegt.
Die Befugnis des Streithelfers im eigenen Namen für die unterstützte Partei zu handeln, ist nicht unbegrenzt. Gem. § 67, 2. Halbs. muss der Streithelfer den Prozess in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet, und Angriffs- und Verteidigungsmittel kann er nur geltend machen und Prozesshandlungen nur vornehmen, soweit seine Erklärungen und seine Handlungen nicht im Widerspruch mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei stehen. Im Einzelnen kann er keine Prozesshandlungen mehr vornehmen, die auch die Hauptpartei nicht mehr vornehmen könnte. Dies gilt insbesondere für bereits eingetretenen Rügeverzicht gem. § 295, Zustimmungserklärungen zu einer Klageänderung gem. § 263 oder Klagerücknahme gem. § 269. Die Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung gem. § 39 bindet auch den Streithelfer.
Er kann Streitpunkte, die durch Zwischen- oder Teilurteil erledigt sind, nicht mehr angreifen. Er kann die Angriffs- und Verteidigungsmittel, die für die unterstützte Partei bereits durch Fristversäumnis verloren sind, nicht mehr vorbringen.
Erklärungen und Handlungen der unterstützten Partei haben Vorrang vor denen des Streithelfers. Die Partei kann daher jeder Handlung des Streithelfers widersprechen. Der Widerspruch kann ausdrücklich sein; er kann sich aber aus dem Verhalten der Partei ergeben. Der Streithelfer kann daher eine von der Partei bereits zugestandene Tatsache nicht mehr bestreiten oder eine bestrittene zugestehen.
Dem Streithelfer sind solche Prozesshandlungen verwehrt, die ihrer Natur nach nur der Parteidisposition unterliegen können. Der Streithelfer darf daher nicht die Klage ändern, die Klage zurücknehmen, die Hauptsache für erledigt erklären oder mit dem Gegner der unterstützten Partei einen Vergleich schließen. Er darf nicht gem. § 306 auf den Anspruch der Hauptpartei verzichten oder den Anspruch gegen die Hauptpartei gem. § 307 anerkennen. Er darf auch keinen neuen Streitgegenstand durch Widerklage oder Zwischenfeststellungsklage in den Prozess einbringen. Da er nicht Partei ist, kann auch eine Widerklage gegen ihn nicht erhoben werden. Der Parteidisposition unterliegt der geltend gemachte Anspruch selbst. Der Streithelfer darf daher nicht, sofern er nicht dazu von der Partei bevollmächtigt ist, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen für die unterstützte Partei abgeben, mit einem Gegenanspruch der Partei aufrechnen (Thomas-Putzo-Hüßtege, ZPO, 29. Aufl. § 67 Rn 6, 15; BGH NJW 66, 930), ein Rechtsgeschäft der Partei anfechten oder Rücktritt vom Vertrag erklären. Mit einer eigenen Forderung darf er grundsätzlich (str.,vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. § 67 Rn 11; Thomas-Putzo-Hüßtege, ZPO, 29. Aufl. § 67 Rn 6, 15; BGH NJW 66, 930; a.A. BLAH, ZPO, 60. Aufl. § 67 Rn 6 m.w.Nachw.) gegen den Gegner der Hauptpartei aufrechnen. Einreden oder Einwendungen der Partei, die eine Gestaltungserklärung nicht voraussetzen, z.B. die Einrede der Vorausklage, das Zurückbehaltungsrecht, darf der Streithelfer dagegen ohne weiteres geltend machen; die Einrede der Verjährung natürlich nicht gegen den Willen der Hauptpartei (s. BGH VersR 85, 81; BLAH, a.a.O. Rn 9).

3. Die Befugnisse des streitgenössischen Streithelfers

Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei, z.B. in den Fällen:

  • nach § 76 Abs. 4, wenn der mittelbare Besitzer nach Streitverkündung den Prozess übernimmt und der unmittelbare Besitzer aus dem Prozess ausscheidet, erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils gegen den mittelbaren Besitzer auf ihn und
  • nach § 77 auf denjenigen, der die Beeinträchtigung einer Sache in Ausübung des Rechts eines Dritten vorgenommen zu haben behauptet, wenn er ähnlich wie oben aus dem Prozess austritt;
  • gem. § 326 wirkt das Urteil, das zwischen dem Vorerben und einem Dritten ergeht, für den Nacherben;
  • § 327 wird die Rechtskraft eines Urteils, das zwischen dem Testamentvollstrecker und einem Dritten ergeht, auf den Erben erstreckt;
  • § 636 a ordnet die absolute Wirkung des Urteils an, mit dem die Nichtigkeit einer Ehe festgestellt wird;
  • gem § 640 h) S. 1 hat das Urteil, mit dem die Nichtehelichkeit eines Kindes ausgesprochen wird die absolute Wirkung;
  • gem. § 856 Abs. 4 wirkt das Urteil in einer Klage eines von mehreren Pfändungspfandgläubigern gegen sämtliche anderen Gläubiger, denen die Forderung ebenfalls überwiesen wurde;
  • gem. § 183 InsO wirkt eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wurde gegenüber allen Insolvenzgläubigern und dem Insolvenzverwalter;
  • nach § 61 Abs. 2 GmbHG wird die GmbH durch Urteil aus wichtigem Grund aufgelöst, obwohl die Klage nur von einem Teil der Gesellschafter, die über ein Zehntel des Stammkapitals verfügen, erhoben wurde;
  • gem. § 248 AktG wirkt ein Urteil in einer Anfechtungsklage, oder
  • gem. § 249 AktG in einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses oder gem. § 256 Abs. 7 AktG die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses gegen alle Aktionäre;
  • gem. § 407 Abs. 2 BGB wirkt ein Urteil, zwischen dem Schuldner und dem alten Gläubiger gegen den neuen, wenn nicht der Schuldner die Abtretung gekannt hat;
  • gem. § 408 BGB erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils zwischen dem Schuldner und einem Dritten auf den neuen Gläubiger;
  • gem. § 128, 129 HGB erwächst ein Urteil gegen einen Gesellschafter in Rechtskraft gegen die anderen;
  • gem. § 3 Nr. 8 PflichtVG sind Urteile gegen Schädiger rechtskräftig für die Versicherung und umgekehrt

In den Fällen, in denen ein Urteil eine absolute Wirkung hat, ist erforderlich, dass gerade ein Rechtsverhältnis zwischen dem Gegner der unterstützten Partei und dem Streithelfer verbindlich geregelt wird, seine Befugnisse sind deshalb denen der Hauptpartei angeglichen. Dieser streitgenössische Nebenintervenient gilt als Streitgenosse der Hauptpartei, ihm steht das Recht zur Prozessführung in dem Prozess der Hauptpartei mit dem Ziel ihrer Unterstützung nicht als abgeleitetes, sondern als ein von der Partei unabhängiges selbständiges Recht zu. Er hat deshalb eine Doppelstellung im Prozess: er ist selbständiger als der einfache Streithelfer, denn nach § 69 gilt er als Streitgenosse der unterstützten Partei und wird prozessual behandelt, als ob er Streitgenosse wäre. Andererseits bleibt er Streithelfer und darf deshalb nicht in vollem Umfang der Partei gleichgestellt werden. Er ist an einem fremden Rechtsstreit beteiligt und ihm sind aus diesem Grunde Einwirkungen auf den Streitgegenstand und solche Prozesshandlungen versagt, die ausschließlich der Partei vorbehalten sind. Er darf deshalb nicht die Klage ändern oder zurücknehmen, Widerklage erheben oder Willenserklärungen für die Partei abgeben.
Im Übrigen ist er jedoch als Streitgenosse der Partei gleichgestellt. Er darf in Widerspruch und zum Nachteil der Partei Prozesshandlungen vornehmen, die ebenso wirksam sind, wie die der Partei. Im Gegensatz zum einfachen Streithelfer darf er z.B. den Anspruch anerkennen oder auf ihn verzichten oder durch seinen Widerspruch dem Anerkenntnis oder Verzicht der unterstützten Partei die Wirksamkeit nehmen. Er ist nicht an die der Partei gesetzten Fristen gebunden; Verfügungen, Beschlüsse und Urteile des Gerichts werden ihm ebenso wie der Partei zugestellt und es werden deswegen für ihn eigene Fristen in Lauf gesetzt. Er kann auch gegen den erklärten Willen der Partei ein Rechtsmittel einlegen, die für die Partei wirksam sind. Seine prozessuale Stellung unterscheidet sich von der der Partei damit, dass er in dem Vorprozess nur als Partei, nicht als Zeuge vernommen werden kann oder gem. § 273 Abs. 2, Nr. 3 zur Vorbereitung des Verhandlungstermins sein persönliches Erscheinen als Partei angeordnet werden kann. Haben sich die Partei und der streitgenössische Streithelfer widersprochen, liegt ein streitiger Sachvortrag vor, der notfalls durch eine Beweisaufnahme geklärt werden muss.

Die praktische Bedeutung des § 69 ist relativ gering. Gem. § 265 Abs. 2, S. 3 findet § 69 auf § 325, der die Ausdehnung der Rechtskraft eines auf den Rechtsnachfolger während eines anhängigen Rechtsstreits veräußerten Sache oder abgetretenen Rechts begründet, keine Anwendung. Der Gegner der Partei, die die Sache veräußert hat, soll sich nämlich darauf verlassen können, dass er sich einem bestimmten Prozessgegner gegenübersteht. Die Verfassungsmäßigkeit des § 269 Abs. 2, S. 3 wird gelegentlich angezweifelt wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.


V. Die Beendigung der Streithilfe

Der Streithelfer kann seine Beitrittserklärung zurücknehmen, um z.B. dem Gegner der bis jetzt unterstützten Partei beizutreten, sofern er an dessen Obsiegen ein rechtliches Interesse hat. Durch die Rücknahme der Streithilfe werden die bis jetzt vom Streithelfer vorgenommenen Prozesshandlungen nicht rückwirkend unwirksam. Die Zustimmung der Parteien ist nicht erforderlich.

Die Beteiligung des Streithelfers kann durch rechtskräftige Zurückweisung beendet werden.


VI. Die Auswirkungen der Streithilfe auf den Folgeprozess (Interventionswirkung)

§ 68 bestimmt, dass der Nebenintervenient im Verhältnis zur Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört werde, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei. Der Ausgang des Vorprozesses kann also erhebliche Auswirkungen haben, die so weit gehen können, dass im Vorprozess der Folgeprozess mit entschieden wird. Dies wird als Interventionswirkung bezeichnet.
Die Interventionswirkung ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie dient nämlich auch dazu, eine wiederholte Entscheidung derselben Frage und sich widersprechende Urteile zu vermeiden, dient damit auch den Interessen der Rechtspflege. Da dem Gericht, das den Folgeprozess zu entscheiden hat, der Vorprozess meist nicht bekannt ist, kommt die Interventionswirkung aber regelmäßig zum Tragen, weil die von ihr begünstigte Partei sich auf sie beruft.
Die Interventionswirkung tritt nur im Folgeprozess zwischen dem Streithelfer und der unterstützten Partei ein. Wer klagt, ist unerheblich, genauso, ob es sich um eine Leistungs- oder eine Feststellungsklage handelt.
Grundvoraussetzung der Interventionswirkung ist das Vorliegen eines formell rechtskräftigen Urteils im Vorverfahren. Der Inhalt des Urteils ist unerheblich. Es kann auch ein Grundurteil gem. § 304 sein. Ist ein Urteil ergangen, aber durch nachfolgende prozessuale Ereignisse wie Vergleich, Klagerücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärung unwirksam geworden, so kann es eine Interventionswirkung nicht entfalten. Ist der Streithelfer im Vorprozess zugelassen worden, so prüft das Gericht im Folgeprozess nicht, ob die Voraussetzungen für dessen Zulassung vorlagen. Die Wirkung tritt also auch dann ein, wenn die Voraussetzungen für den Beitritt nicht gegeben waren, die Parteien aber dieser nicht widersprochen haben oder wenn der Streithelfer im Vorprozess völlig untätig geblieben war oder seine Streithilfe zurückgenommen hat.
Eine Ausnahme macht man nur dann, wenn der Streithelfer im Vorprozess geschäftsunfähig oder seinem Vertreter die Vertretungsmacht gefehlt hat, denn ein Urteil kann aus diesem Grund ohnehin durch Nichtigkeitsklage gem. § 579 Abs. 1, Nr. 4 angefochten werden.
Die Bindungswirkung ist auf das Verhältnis zwischen dem Streithelfer und der unterstützten Partei beschränkt und entfaltet sich nur zuungunsten des Streithelfers.
Die Unrichtigkeit der Entscheidung des Hauptprozesses wird zunächst behauptet, wenn eine Rechtsfolge in Anspruch genommen wird, die mit der im Urteilsspruch enthaltenen Feststellung unvereinbar ist. Die Unrichtigkeit der Vorentscheidung wird aber auch dann behauptet, wenn eine Tatsachenfeststellung oder die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, auf denen das Urteil des Vorprozesses beruht (sog. Urteilselemente) , im Folgeprozess vom Streithelfer als unzutreffend bezeichnet wird. Mit der Unrichtigkeit eines Urteilselements verliert das Urteil eine seiner Grundlagen, und daraus folgt, dass auch das Urteil unrichtig ist. Ist etwa die Hauptpartei im Vorprozess zur Herausgabe einer vom Streithelfer gekauften Sache verurteilt worden, so macht der Streithelfer die Unrichtigkeit des Urteils geltend, wenn er im Folgeprozess behauptet, er habe die Sache der Hauptpartei übereignet, denn das Urteil des Vorprozesses ist mit der Feststellung, die Hauptpartei sei Eigentümer geworden, unvereinbar.
Die Interventionswirkung führt damit zu einer weit über die materielle Rechtskraft hinausgehenden Bindung. Der Grund dafür liegt darin, dass § 68 anders als § 322 Abs. 1 ("der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage... erhobenen Anspruch entschieden ist") eine Beschränkung der Bindungswirkung auf bestimmte Teile des Urteils nicht kennt. Der Sinn des § 68 besteht gerade darin, dass die Beschränkung der Rechtskraft auf die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge aufgehoben wird.
Eine Beschränkung erfährt die Interventionswirkung, wenn die Hauptpartei im Vorprozess unterlegen ist, weil sie einen ihr obliegenden Beweis nicht führen konnte. Für den Folgeprozess steht dann nicht die logische Alternative der nicht festgestellten Tatsache, von der das Gericht im Vorprozess nach den Regeln der Beweislast ausgehen musste, fest, sondern lediglich die Unbeweisbarkeit der von der Hauptpartei behaupteten Tatsache. Die Hauptpartei kann also im Folgeprozess erneut unterliegen, wenn sie nunmehr das Gegenteil der im Vorprozess geltend gemachten Tatsache beweisen muss und ihr der Beweis misslingt. Durch die Interventionswirkung soll nämlich die Beweislastverteilung im Folgeprozess nicht geändert werden.
Die Interventionswirkung ist dadurch gerechtfertigt, dass der Streithelfer die Möglichkeit hatte, an der Führung des Vorprozesses mitzuwirken. Soweit dies nicht möglich war, tritt die Interventionswirkung nicht ein.

§ 68 Abs. 2 lässt den Einwand der mangelhaften Prozessführung in drei Fällen zu:

  • wenn der Streithelfer durch die Lage des Rechtsstreits gehindert war, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, weil er z.B. spät von dem Prozess erfahren hat;
  • wenn der Streithelfer durch Erklärung der Hauptpartei gehindert war, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, weil z.B. seine Handlungen im Widerspruch zu Handlungen der Hauptpartei standen;
  • wenn die Hauptpartei Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die dem Streithelfer unbekannt waren, absichtlich oder aus groben Verschulden unterlassen hat.

Es gilt also der Grundsatz, dass die Interventionswirkung insoweit reicht, als der Streithelfer im Vorprozess in der Lage war, seinen Standpunkt zu vertreten und die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen. Das Gericht ist dann gehalten, zu prüfen, ob durch die Berücksichtigung des vom Streithelfer vorgetragenen Mittels eine für die Hauptpartei günstige Entscheidung erreicht worden wäre.


B. Die Streitverkündung

I. Der Zweck der Streitverkündung

Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
Unter Streitverkündung versteht man die förmliche Benachrichtigung des Dritten vom Schweben eines anhängigen Prozesses durch eine der Parteien (§ 72 Abs. 1). Die Partei wird in diesem Fall als Streitverkünder, der Dritte als Streitverkündungsempfänger bezeichnet. Zweck einer Streitverkündung ist vor allem die Bindung des Dritten im Nachfolgeprozess an die Ergebnisse des Vorprozesses (§§ 74, 68). Die Streitverkündung soll eine widersprechende Beurteilung desselben Sachverhalts durch verschiedene Richter verhindern und überflüssige Prozesse vermeiden.

Der Beitritt als Streithelfer erfolgt daher meist auf Betreiben einer der beiden Prozessparteien. Denn die Partei hat ein sehr viel größeres Interesse daran, dass der vom Ausgang des Prozesses betroffene Dritte in den Rechtsstreit hineingezogen wird, als dieser Dritte selbst. Unter Streitverkündung versteht man die förmliche Benachrichtigung des Dritten vom Schweben eines anhängigen Prozesses durch eine der Parteien. Die Partei wird in diesem Fall als Streitverkünder, der Dritte als Streitverkündungsempfänger bezeichnet.

Die Erstreckung der Bindungswirkung auf den Streitverkündungsempfänger ist sachgerecht, denn diesem wurde durch die Streitverkündung die Möglichkeit eröffnet, dem Rechtsstreit beizutreten, und im Vorprozess alles vorzubringen, um der beigetretenen Partei zum Prozesssieg zu verhelfen.

Streithilfe und Streitverkündung wirken in ihrer Zielrichtung, die sonst auf die Parteien beschränkten Wirkungen eines Rechtsstreits auf Dritte auszudehnen, überein. Streithelfer und Streitverkündung sollen widersprechende Beurteilung desselben Sachverhalts durch verschiedene Richter verhindern und überflüssige Prozesse vermeiden. In beiden Fällen stehen deshalb Vor- und Folgeprozess im engen Zusammenhang. Streithilfe und Streitverkündung verfolgen aber gegenläufige Interessen. Der Streithelfer will Einfluss auf den Prozess nehmen und der unterstützen Partei zum Prozesserfolg verhelfen, um vor einem Folgeprozess verschont zu bleiben oder sich jedenfalls dafür günstige Voraussetzungen zu verschaffen. Das Interesse des Streitverkünders geht in erster Linie dahin, die Bindungswirkung herbeizuführen, gleichgültig, ob der Streitverkündungsempfänger auf seiner Seite dem Rechtsstreit beitritt oder nicht. Das Hauptgewicht der Streithilfe liegt daher auf dem Vorprozess, während die Streitverkündung erst im Folgeprozess von Bedeutung ist.

II. Vornahme der Streitverkündung

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei gem. § 73 S. 1 einen Schriftsatz einzureichen, in dem

  • der Grund der Streitverkündung und
  • die Lage des Rechtsstreits

anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten von Amts wegen zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst der Zustellung an den Dritten wirksam.
Als bestimmender Schriftsatz muss der Schriftsatz vom Streitverkünder unterschrieben sein. Er muss die wörtliche oder unzweideutig aus dem Gesamtinhalt zu entnehmende Erklärung enthalten, dass dem Dritten der Streit verkündet wird.
Die Mitteilung der Lage des Rechtsstreits soll dem Streitverkündungsempfänger ermöglichen, darüber zu entscheiden, ob er beitreten soll oder nicht. Nicht zwingend erforderlich ist die Beifügung der Abschriften der Klage, sonstiger Schriftsätze und Gerichtsentscheidung. Der Streitverkündungsempfänger kann die Akten gem. § 299 einsehen. Auch die Aufforderung an den Empfänger, sich am Rechtsstreit zu beteiligen, ist nicht erforderlich.


III. Die Auswirkungen der Streitverkündung

1. auf den Vorprozess

Die Streitverkündung hat auf ihn keine Auswirkungen. Das Gericht überprüft den Schriftsatz nicht daraufhin, ob die Form des § 73 eingehalten wurde oder ob die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 erfüllt sind. Da durch die Streitverkündung kein materiellrechtlicher oder prozessualer Anspruch erhoben wird, bedarf es keiner Ladung des Streitverkündungsempfängers. Er hat auch kein Recht auf Vertagung des Termins gem. § 227.
Der Streitverkündungsempfänger erlangt durch die Streitverkündung das Recht der weiteren Streitverkündung gem. § 72 Abs. 2. Das Recht der weiteren Streitverkündung hat praktische Bedeutung, wenn Waren über mehrere Stufen abgesetzt werden und diese Sach- oder Rechtsmängel aufweisen.
Entschließt sich der Streitverkündungsempfänger dem Rechtsstreit beizutreten, wird er weiter behandelt als normaler Streithelfer.

2. im Folgeprozess

Nur eine zulässige Streitverkündung löst deren spezielle materiell- und prozessrechtlichen Wirkungen aus. Da die Zulässigkeit der Streitverkündung im Vorprozess nicht geprüft wird, ist im Folgeprozess anhand von Akten des Vorprozesses, die gem. § 273 Abs. 2, Nr. 2 zur Vorbereitung beigezogen werden können, ob die Voraussetzungen im Vorprozess vorlagen.
Unbeachtlich sind etwaige Formmängel der Streitverkündung, z.B. die fehlende Zustellung oder die Zustellung an eine nicht geschäftsfähige Partei anstatt an ihren gesetzlichen Vertreter, wenn der Streitverkündungsempfänger dem Rechtsstreit beigetreten ist.
Wenn der Streitverkündungsempfänger im Folgeprozess die Mängel der Streitverkündung bis zum Schluss der ersten mündlichen Verhandlung nicht rügt, tritt die Heilung gem. § 295 Abs. 1 ein.

Der Streitverkündungsempfänger kann im Folgeprozess folgende Mängel rügen:

  • die Streitverkündung erfolgte nicht innerhalb des richtigen Zeitraums, d.h. bis die Entscheidung im Vorprozess die formelle Rechtskraft erlangt hat; Anfangstermin ist die Einreichung der Klageschrift oder durch Einreichung der Klagebegründung gem. § 697 Abs. 1, wenn ein Mahnverfahren der Klage vorausgegangen war;
  • der Streitverkündungsempfänger war im Vorprozess kein Dritter, z.B. ein Streitgenosse;
  • es lag kein Streitverkündungsgrund vor.

 

 

IV. Der Streitverkündungsgrund

Nach § 72 Abs. 1 wird der Grund der Streitverkündung darin gesehen, dass der Streitverkünder der Ansicht sein muss, dass im Falle des für ihn ungünstigen Ausgangs des Prozesses ihm ein Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen den Streitverkündungsempfänger zusteht oder von diesem gegen ihn ein Anspruch erhoben werden kann. Eine Streitverkündung ist also möglich, wenn das Unterliegen einer Partei im Vorprozess Anlass zu einem Rechtsstreit mit einem Dritten gibt.
Nach allgemeiner Ansicht wird die Formulierung des Gesetzes zu eng gefasst. Die Anwendung des § 72 Abs.1 wird z.B. auf die sog. Regressfälle ausgedehnt. Zulässig ist auch die Streitverkündung in Fällen, in denen dem Streitverkünder eine Forderung zusteht, er weiß aber nicht, ob der A oder B der Schuldner ist. Verklagt er A, kann er B den Streit verkünden. Die Interventionswirkung beschränkt sich allerdings in diesem Fall darauf, dass B im Folgeprozess nicht mehr mit der Behauptung gehört wird, dass A der Schuldner sei. Er kann aber behaupten, ein Dritter sei der Schuldner.
Mit einem Anspruch gegen sich selbst muss die streitverkündende Partei bei einem für sie ungünstigen Ausgang des Prozesses rechnen, wenn sie einen Prozess über ein fremdes Recht führt, wie das bei einem Pfandgläubiger der Fall sein kann, oder der Streitgegenstand wirtschaftlich einem Dritten zusteht, wie bei einer Kommission oder Spedition. In diesen Fällen muss der Streitverkünder gewärtigen, im Falle des Unterliegens vom Rechtsinhaber oder sonstigen Dritten Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden. Gleichfalls mit dem Anspruch eines Dritten muss die Partei rechnen, wenn sich mehrere Personen einer Forderung berühmen und einer der Prätendenten die Klage erhebt.
In den letztgenannten Fällen, kann sich der Streitverkünder, wenn der Prätendent dem Rechtsstreit beitritt, der weiteren Beteiligung am Rechtsstreit gem. § 75 entziehen.


V. Die Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren

Nach § 66 wird ein Rechtssstreit als Voraussetzung der Streitverkündung genannt. Gleichwohl ist eine Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren nach h. M. zulässig, selbst wenn kein Rechtsstreit anhängig ist. Zu diesem Problemkreis  BGH NJW 1997, 859 = BGHZ 134, 190!



 

C. Die Kosten der Streithilfe

Unter den Kosten der Streithilfe versteht man die die Auslagen und Aufwendungen des Streithelfers für seine Prozessbeteiligung insbesondere seine Anwaltskosten. Nicht zu den Kosten der Streithilfe zählen die Kosten der Streitverkündung oder die Kosten eines Zwischenstreits nach § 71. Zu unterscheiden sind die Kosten der Streithilfe von den übrigen Verfahrenskosten, selbst wenn sie vom Streithelfer verursacht wurden, z.B. die Kosten einer Beweisaufnahme, wenn das Beweismittel vom Streithelfer angeboten wurde. Ausnahmsweise trägt der Streithelfer die Kosten eines Rechtsmittels, wenn die unterstützte Partei untätig geblieben ist.
Die Kosten der Streithelfer trägt gem. § 101 der Gegner der unterstützten Partei soweit und in dem Anteil, wie er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass der Streithelfer niemals die Kosten des Verfahrens trägt, die unterstützte Partei niemals die Kosten der Streithilfe, was auch im Tenor deutlich gemacht werden muss, z.B. im Falle des Unterliegens des Beklagten, auf dessen Seite ein Streithelfer dem Rechtsstreit beigetreten hat, lautet die Kostenentscheidung:

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte, die Kosten der Streithilfe der Streithelfer selbst zu tragen.

Obsiegt der Beklagte lautet der Tenor:

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithilfe.

In der Regel entstehen dem Streitverkünder durch die Streitverkündung keine zusätzlichen Kosten. Wenn sie entstehen, sind sie von ihm zu tragen. Da die Streitverkündung nur der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung gegenüber Dritten dient, gehören ihre Kosten nicht zu den notwendigen Kosten des Vorprozesses i.S.d. § 91. Die Gegenpartei trägt niemals die Kosten der Streitverkündung, auch wenn der Streitverkünder obsiegt. Es ergeht im Vorprozess keine Kostenentscheidung, wenn der Streitverkündungsempfänger dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist, da er an dem Rechtsstreit nicht beteiligt war.

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