Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare

 

Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe:

- Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 ZPO).
Faustregel:

- Die Rechtsverfolgung ist Erfolg versprechend, wenn die Klage/der Antrag zulässig und schlüssig ist und für die in der Beweislast des Klägers/Antragstellers stehenden Behauptungen Beweis angeboten ist.

- Die Rechtsverteidigung ist Erfolg versprechend, wenn das Bestreiten erheblich und für die in der Beweislast des Beklagten/Antragsgegners stehenden Behauptungen Beweis angeboten ist. Also denkbar: Prozesskostenhilfe für beide Parteien.

Bei schwierigen Rechtsfragen ist eine großzügige Bewilligung von Prozesskostenhilfe geboten. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst ermöglichen (vgl. anschaulich   BVerfG FamRZ 1993, 664).

Beachte die Erleichterung in höherer Instanz (§ 119 Abs. 1, Satz 2 ZPO).

In dubiosen Sachen können strengere Anforderungen gestellt werden. Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht (§ 118 Absatz 2 Satz 1 ZPO) und einzelne Erhebungen anstellen (§ 118 Absatz 2 Satz 2 ZPO). Zeugen und Sachverständige darf es in der Regel noch nicht vernehmen (§ 118 Absatz 2 Satz 3 ZPO).

 

Prozesskostenhilfeverfahren als Test:
In der Eingangsinstanz etwa in folgendem Fall: Der Antragstellervertreter ist sich nicht sicher, ob das Gericht sich seiner Auffassung, der Antragsgegner habe den Antragsteller  s c h u l d h a f t  verletzt, anschließen werde. Er bringt ein PKH-Gesuch an, obschon der Antragsteller nicht unvermögend ist. Jedenfalls Richter, die noch nicht völlig überlastet sind, werden das Gesuch nicht unter Berufung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zurückweisen, sondern vorab zu der Verschuldensfrage Stellung nehmen.
In der Berufungsinstanz beliebt: Antrag des Berufungsführers auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Berufungsfrist, Entscheidung nach Ablauf der Berufungsfrist, Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist (§ 233 ZPO), der sowohl bei Bewilligung als auch bei Zurückweisung des PKH-Gesuchs begründet ist.

 

- Die Partei kann die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen (§ 114 ZPO). Zunächst ist das Bruttoeinkommen des Antragstellers zu bestimmen (§ 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZPO).

Beachte: Hat der Ehegatte ein eigenes Einkommen, wird dieses nicht dem Bruttoeinkommen des Antragstellers hinzugezählt. Ansonsten müsste der Ehegatte auch für Prozesskosten in nicht persönlichen Angelegenheiten aufkommen, für die er nach §§ 1360 a Absatz 4, 1361 Absatz 4 Satz 4 BGB gerade nicht aufzukommen braucht (OLG Köln JurBüro 1994, 751). Das eigene Einkommen des Ehegatten findet nur in der Weise Berücksichtigung, dass sich der für den Ehegatten nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Satz 1 ZPO einzusetzende Freibetrag von 411,00 € (ab 1. Juli 2012) um das Einkommen des Ehegatten vermindert (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Satz 2 ZPO).

Von dem Bruttoeinkommen sind insbesondere abzusetzen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ZPO i.V.m. § 76 Absatz 2 und Absatz 2 a BSHG) Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, sonstige Versicherungsbeiträge, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, und Werbungskosten.

Von dem Bruttoeinkommen sind weiter abzusetzen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ZPO) für den Antragsteller und seinen Ehegatten derzeit je 411 €, für Kinder zurzeit je 241 € - 329 € (altersabhängig)  nach den §§ 79 Absatz 1 Nummer 1, 82 BSHG. Ist der Antragsteller erwerbstätig, kommt ein Abzug von derzeit 187 € hinzu (s. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 - PKHB 2012 - in BGBl. Jahrgang 2011 Teil 1 Nr. 67 vom 21. 12. 2011). 

Von dem Bruttoeinkommen sind weiter abzusetzen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 ZPO) die Kosten der Unterkunft und Heizung.

Von dem Bruttoeinkommen sind endlich abzusetzen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 ZPO) besondere Belastungen, also Schulden und Abzahlungsverpflichtungen, die schon vor Antragstellung eingegangen wurden, soweit angemessen.

Das restliche Einkommen wird in die Tabelle des § 115 Absatz 1 Satz 4 ZPO gesetzt. Aus der Tabelle ergeben sich die Raten.

Beachte:  Bereits gepfändete Einkünfte zählen nicht mehr zum Einkommen, da der Antragssteller sie zur Bestreitung der Verfahrenskosten nicht einsetzen kann. Ausnahmsweise kann jedoch das erzielbare statt des tatsächlichen Einkommens angesetzt werden, wenn es sonst zu einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der PKH durch Arbeitsunwillige käme.

Der Antragsteller muss darüber hinaus sein Vermögen einsetzen (§ 115 Absatz 2 ZPO in Verbindung mit § 88 BSHG). Die eigene Wohnung (§ 88 Absatz 2 Nummer 7 BSHG) soll dem Antragsteller aber ebenso erhalten bleiben wie kleinere Barbeträge (§ 88 Absatz 2 Nummer 8 BSHG i.V.m. § 1 der DVO zu § 88 Absatz 2 Nummer 8 BSHG (Sartorius Nr. 417): 2.301 €).

 

- Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge  voraussichtlich nicht übersteigen (§ 115 Absatz 3 ZPO).
Wird der arme Zessionar vorgeschoben, ist die Abtretung sittenwidrig und nach § 138 Absatz 1 BGB unwirksam, die Rechtsverfolgung ist deshalb nicht Erfolg versprechend, jedenfalls der Antrag auf Prozesskostenhilfe rechtsmissbräuchlich (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Auflage, § 114 ZPO, Randnummer 9).

Wird die arme Partei wieder reich, gilt § 120 Absatz 4 ZPO. Für die Partei kraft Amtes und die juristischen Personen gilt § 116 ZPO.

 

- Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht mutwillig sein (§ 114 ZPO). Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, also etwa dann, wenn die Vollstreckung aussichtslos erscheint.

 

Folgen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe:

 

- Die Bewilligung bewirkt die vorläufige oder endgültige Befreiung von den in der "Antragsinstanz" (§ 119 Absatz 1 Satz 1 ZPO) entstehenden Gerichtskosten (§ 122 Absatz 1 Nummer 1 a ZPO) und den eigenen Anwaltskosten (§ 122 Absatz 1 Nummer 3 ZPO). Dabei ordnet das Gericht regelmäßig die Rückwirkung der Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt an, zu dem erstmals ein formgerechter Antrag gestellt und die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse einschließlich entsprechender Belege vorgelegt wurde (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 119 ZPO, Randnummer 39).

- Die Bewilligung bietet keinen Schutz vor dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Gegners (§ 123 ZPO), wobei dieser nicht nur die außergerichtlichen Kosten des obsiegenden Gegners, sondern auch bereits gezahlte Gerichtskosten umfasst.

- Die Beiordnung eines Rechtsanwalts, § 121 Absatz 1 ZPO, als solche gibt dem Rechtsanwalt keine Prozessvollmacht; sie und seine Rechtsbeziehungen zur Partei beurteilen sich wie sonst nach §§ 675, 164 BGB. Nach § 121 Absatz 2 ZPO ist der "armen" Partei - auf Antrag - ein Anwalt beizuordnen, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Ein auswärtiger Anwalt wir zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet, § 121 Absatz 3 ZPO.
Sein Honorar bekommt der Rechtsanwalt von der Landeskasse (§ 45 RVG), wobei sich die Höhe seiner Gebühren aus einer besonderen Tabelle (§ 49 RVG) ergibt.
Ist der Kläger zur Tragung der Prozesskosten verurteilt worden, erhält der Rechtsanwalt ausnahmsweise von seiner Partei Gebühren nach der Anlage zu § 13 RVG, nämlich dann, wenn diese durch bereits gezahlte Monatsraten gedeckt sind (§ 50 RVG). Ist der Beklagte zur Tragung der Prozesskosten verurteilt worden, erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach der Anlage zu § 13 RVG von diesem, soweit nicht der Kläger oder die Landeskasse bereits bezahlt haben (§ 126 Absatz 1 ZPO). Soweit die Landeskasse bezahlt hat, geht der Erstattungsanspruch auf sie über (§ 59 Absatz 1 RVG).

 

Verfahren:

 

- Das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren wird eingeleitet durch einen Antrag, regelmäßig mit Klageentwurf (§ 117 Absatz 1 Satz 2 ZPO) oder Klagerwiderung und mit dem Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Absatz 2 - 4 ZPO). Der Antrag muss beim zuständigen Gericht aber vor Abschluss der Instanz eingegangen sein. Nach Beendigung der Instanz kann Prozesskostenhilfe nur noch rückwirkend bewilligt werden, wenn das Gericht sie bereits vor der Beendigung hätte bewilligen müssen  (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § § 117 Rn 2b a) mit w. Nachw).

- Es erfolgt die Anhörung des Gegners zur Prüfung der  Erfolgsaussichten (§ 118 Absatz 1 Satz 1 ZPO), jedoch nicht zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen; der Vordruck nebst Belegen gehört deshalb in ein Beiheft (sog. PKH-Heft).

- Die Entscheidung ergeht regelmäßig ohne mündliche Verhandlung, anders ausnahmsweise, wenn eine Einigung zu erwarten ist, § 118 Absatz 1 Satz 3 ZPO.
 Soweit Bewilligung und Ablehnung Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse enthalten, dürfen sie dem Gegner des Antragstellers nur mit Zustimmung des Antragstellers mitgeteilt werden (§ 127 Absatz 1 Satz 3 ZPO). In der Praxis werden deshalb gelegentlich zwei Beschlüsse erlassen (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 127 ZPO, Rn 5) oder mit einer Berechnung in einer Anlage.

- Bewilligung und Ablehnung ergehen ohne Kostenentscheidung (es entstehen keine Gerichtsgebühren; zu den Parteiauslagen vgl. § 118 Absatz 1 Satz 4 ZPO). 

 

Zeitpunkt der Entscheidung:

Das Problem ist nicht die Entscheidung über PKH des Klägers, der einen von der Bewilligung abhängigen Klageentwurf eingereicht hat. In diesem Fall wird die Klage ja erst nach Bewilligung zugestellt und es sind bis zum PKH-Beschluss noch keine Prozesskosten angefallen. Es findet auch keine Erstattung außergerichtlich entstandener Kosten statt, selbst wenn sich der anwaltlich vertretene Gegner auf Anhörungsersuchen geäußert hat. Die gerichtliche Entscheidung hat grundsätzlich zu erfolgen, wenn sie objektiv möglich ist (Entscheidungsreife des PKH-Antrags), also ohne Verzögerung, auch wenn es für das Gericht eine Arbeitsvereinfachung darstellt, das Gesuch des Beklagten z.B. erst im 1. Verhandlungstermin zu entscheiden. Wird beispielsweise der PKH-Antrag des Beklagten erst im Verhandlungstermin zurückgewiesen, hat der Beklagte das Recht auf Vertagung, dem das Gericht auf Antrag stattgeben muss (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl. § 118 Rd 14a mit w. Nachw.). 

Beantragt der Beklagte PKH bereits im schriflichen Vorverfahren innerhalb der Frist, die ihm für die Anzeige der Verteidigungsanzeige gem. § 276 I 1 ZPO gesetzt ist, darf in entsprechender Anwendung von § 337 ZPO auch bei Ablauf dieser Frist ohne erfolgte Verteidungungsanzeige kein in der Klageschrift bereits beantragtes Versäumnisurteil erlassen werden, bevor nicht das Gericht den PKH-Antrag beschieden hat (s. auch Zöller-Geimer, a.a.O. § 117 Rn 4a mit w. Nachw.). Bei abschlägiger Entscheidung ist dem Antragsteller vielmehr durch entsprechende Terminierung grundgesetzgemäß (Art. 3 I, 103 GG) die erforderliche Zeit einzuräumen, um sich auf die neue Verfahrenslage einstellen zu können.

- VGH München (Beschluß vom 7. 2. 2005 - 10 C 05.83):

Der Mangel an genügenden Erkenntnissen für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Verfahren der Prozesskostenhilfe führt nicht dazu, die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag auf einen Zeitpunkt nach Erlass des Urteils hinauszuschieben, sondern dazu, dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.
 

Rechtsmittel:

Gegen die Nichtbewilligung ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers statthaft (§ 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO), wenn die Sache berufungsfähig ist. Die Notfrist beträgt 1 Monat (§ 127 Absatz 2 Satz 3 ZPO).
Gegen die Bewilligung gibt es keine Beschwerde des Antragsgegners (§ 127 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 ZPO), allenfalls eine Beschwerde der Landeskasse, die allerdings nur darauf gestützt werden kann, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat (§ 127 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 ZPO).

Beachte: 

Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (Thüringer Oberlandesgericht ( 1. Zivilsenat ), Beschluss vom 6. 9. 2000 - 1 W 579/00 im Anschluss an BGHZ 91, Seite 311).
Der Bundesgerichtshof hat hierzu u.a. ausgeführt: „…Der überwiegenden Auffassung, nach der für das Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, ist zuzustimmen. Das Gesetz sieht Prozesskostenhilfe für das Bewilligungsverfahren nicht vor (so auch OLG Schleswig SchlHA 1978, Seite 75f; OLG Bremen JurBüro 1979, 447; OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 773, 774; OLG Nürnberg, NJW 1982, Seite 288; OLG Hamm FamRZ 1982, Seite 623). Nach § ZPO § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe für die „Prozessführung” gewährt werden. Hierunter ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, in welchem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 1982, Seite 623)…. Die Partei wird nicht dadurch benachteiligt, dass ihr für das Bewilligungsverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt, insbesondere kein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Bedarf der Antragsteller, bevor er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, der Beratung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, so findet das Beratungshilfegesetz Anwendung, das unter den Voraussetzungen des § 1 Rechtsberatung durch Anwalt oder Gericht außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ermöglicht (vgl. OLG Nürnberg NJW 1982, Seite 288; Schneider MDR 1981, Seite 793, 794; Zöller/Schneider, ZPO, 13. Aufl. § 119 Anm. I 1b und Vorbem. § 114 Anm. III; für die Anwendbarkeit des Beratungshilfegesetzes zugunsten des Antragsgegners, weil für diesen das Prozesskostenhilfeverfahren kein gerichtliches Verfahren sei, Pentz NJW 1982, Seite 1269, 1270; a.A. auch für den Antragsgegner: OLG Hamm NJW 1982, Seite 287). 

… Der armen Partei, der für das Bewilligungsverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird, entstehen auch keine Kostennachteile. Das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 42. Aufl. § 118 Anm. 5A; Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl. § 118 Anm. 3a). Dem Gegner werden außergerichtliche Kosten, die ihm im Bewilligungsverfahren entstehen, nicht erstattet (§ ZPO § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO). Auch für etwaige Auslagen nach § 118 Absatz 1 S. 5 ZPO muss der Antragsteller keinen Vorschuss leisten. Sie werden zunächst von der Staatskasse getragen und nach Abschluss des Rechtsstreits der unterlegenen Partei als Gerichtskosten auferlegt (Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O.; Thomas/Putzo a.a.O.).

 Da die Rechtsberatung der armen Partei durch das Beratungshilfegesetz gewährleistet ist und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für einen vollständigen und sachgemäßen Antrag der Partei sorgen muss, ist die Chancengleichheit der armen Partei im Vergleich zu finanziell gut gestellten Rechtsuchenden gewahrt. Die restriktive Auslegung des Begriffes „Prozessführung” in § ZPO § 114 ZPO verstößt daher nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Absatz 1 GG (so auch OLG Bremen JurBüro 1979, 447). Auch ist dem Erfordernis des Art. 103 Absatz 1 GG (rechtliches Gehör) Rechnung getragen (so auch OLG Nürnberg NJW 1982, Seite 288). Denn das Grundgesetz verlangt nicht, dass das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines Anwalts wahrgenommen wird (BVerfG NJW 1971, Seite 2302).

Dem folgt die ganz herrschende Meinung (vgl. die Nachweise bei Zöller, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 3 zu § 114) ...
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    Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse  (kann am Bildschirm ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden)

 

 

 

 

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