Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare

 

 

Für die Erhebung einer Widerklage gibt es eine Reihe guter Gründe:

§§§

 

 

 

  • Bei ganz vielen Streitfällen haben die Parteien gegenseitige Ansprüche. Die Widerklage ermöglicht, "den Streitfall umfassend und endgültig zu erledigen", und zwar aufgrund einer einmaligen Beweiserhebung, und vermeidet dabei widerstreitende Prozessergebnisse aufgrund unterschiedlicher Verfahren. Bei zwei Klagen müssen, wenn die Parteien dies wollen, alle Beweise (Zeugen,  Sachverständige) zweimal erhoben werden (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. § 33 Rdn 2).
  • Bei zurückweisungsbedrohter Aufrechnung (§ 296 Absatz 1 und Absatz 2 ZPO) empfiehlt sich die "Flucht in die Widerklage". Die Widerklage ist kein Angriffs"mittel", das der Zurückweisung unterliegt, sondern ein neuer selbstständiger Angriff. Davon ausgehend kann auch ein die Widerklage begründendes Vorbringen nicht verspätet sein. Stimmt dieses Vorbringen mit dem Vorbringen überein, das der Begründung des Klageabweisungsantrages dient, darf auch der Klage nicht (unter Zurückweisung des Klageabweisungsvorbringens als verspätet) stattgegeben werden. Denn eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits im Ganzen liegt nicht vor (BGHZ 77, 306, 308; BGH NJW 1981, 1217).
  • Die Widerklage begründet einen weiteren besonderen Gerichtsstand bei "Zusammenhang mit dem Klageanspruch" (vgl. dazu Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rdn. 15) § 33 ZPO.
  • Nach § 261 Abs. 2 ZPO wird die Widerklageforderung nicht nur durch Zustellung der Widerklageschrift, sondern auch durch Verlesung des Widerklageantrags in mündlicher Verhandlung rechtshängig.
  • Die Widerklage bietet Kostenvorteile: Kein Vorschuss (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 GKG), Gerichts- und Anwaltsgebühren fallen nur einmal an, und zwar u.U. nur aus dem  einfachen Wert (vgl. § 45 Absatz 1 Satz 3 und Satz 1 GKG, § 23 Absatz 1 RVG). Selbst wenn sie aus der Summe der Werte von Klage und Widerklage (vgl. § 45 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 GKG, § 23 Absatz 1 RVG) anfallen, sind sie wegen der Gebührendegression noch immer niedriger als bei zwei selbständigen Klagen.
  • schließlich: Die Widerklage ermöglicht, einen Zeugen "herauszuschießen".


Rubrum

Nur  im Rubrum werden die Parteien als Kläger und Widerbeklagter bzw. Beklagter und Widerkläger bezeichnet. Schon im Tenor ist nur von Kläger und Beklagtem die Rede.

Tenor

Beispiele zur Entscheidung in der Hauptsache:

- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000 € zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen.
- Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 5.000 €  zu zahlen.
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000 € zu zahlen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten  5.000 € zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Bei der Kostenentscheidung ist der Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung zu beachten.

 

Tatbestand

Nahezu jedes Anleitungsbuch schlägt einen anderen Aufbau vor. Üblich ist hier, wie folgt aufzubauen:

Bei verschiedenen Lebenssachverhalten (immer richtig):

- Unstreitiges zur Klage
- streitiger Klägervortrag zur Klage
- Der Kläger beantragt, ... .
- Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und, im Wege der Widerklage, ...
- streitiger Beklagtenvortrag
  = zu der Klage
  = zu der Widerklage,etwa: Mit der Widerklage begehrt der Beklagte ... . 
  Dem liegt der folgende unstreitige Sachverhalt zugrunde: ... . Der Beklagte    behauptet, ... .
- Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.
- streitiger Klägervortrag zur Widerklage.

Sie dürfen also (müssen u.U., wenn ihr Tatbestand verständlich bleiben soll) das Unstreitige für Klage und Widerklage "auseinander ziehen". Vgl. Sie etwa die Assessorklausur von Schmitz, JuS 1990, 131 (leider ohne Tatbestand, aber:). Dort begehrt der Kläger mit der Klage Maklerprovision, der Beklagte widerklagend Schadensersatz, weil ein von dem Kläger gekauftes Pferd von einem anderen Hengst abstammte, als der Beklagte annahm. Wenn Sie hier das Unstreitige für Klage und Widerklage zusammenziehen, werden Sie jeden (fast jeden) Leser zur Verzweiflung treiben.

Bei einheitlichem Lebenssachverhalt:

- Unstreitiges zu Klage und Widerklage
- streitiger Klägervortrag
- Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ...Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und, im Wege der Widerklage, den      Kläger zu verurteilen, an ihn ...
- Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.
- streitiger Beklagtenvortrag
  = zu der Klage
  = zu der Widerklage
- wenn Replik erforderlich, besser wie oben aufbauen

 

Entscheidungsgründe
 

Zulässigkeit

Sachliche Zuständigkeit

§ 33 ZPO regelt allein die örtliche Zuständigkeit und lässt die sachliche Zuständigkeit unberührt; diese richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Für den Referendar ist daher vor allem die Frage examensrelevant, was mit einer vor einem sachlich unzuständigen Gericht erhobenen Widerklage passiert.

Beispiel: Der Kläger begehrt mit der bei dem Amtsgericht eingereichten Klage 4.000 €, der Beklagte mit der Widerklage 1.500 €; zuständig ist das Amtsgericht, weil die Werte von Klage und Widerklage bei der Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwertes nicht zusammengerechnet werden dürfen (§ 5 2. Halbsatz ZPO).
Beispiel: Der Kläger begehrt mit der bei dem Amtsgericht eingereichten Klage 3.000 €, der Beklagte mit der Widerklage 5.500 €. Rügt der Kläger vor der Verhandlung zur Hauptsache das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit und beantragt der Kläger oder der Beklagte die Verweisung an das Landgericht, erklärt sich das Amtsgericht für sachlich unzuständig und verweist an das dann zuständige Landgericht (§ 506 Absatz 1 ZPO). Verhandelt der Kläger nach Belehrung zur Hauptsache, bleibt das Amtsgericht zuständig (§§ 39, 504 ZPO). Rügt der Kläger vor der Verhandlung zur Hauptsache das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit und (nichts ist unmöglich) beantragen weder der Kläger noch der Beklagte die Verweisung, ist die Widerklage als unzulässig abzuweisen.
Beispiel: Der Kläger begehrt mit der bei dem Landgericht eingereichten Klage 11.000 €, der Beklagte mit der Widerklage 1.000 €. Dann wird auch ein noch so freundlich gestellter Verweisungsantrag das Landgericht nicht bewegen können, die Widerklage an das Amtsgericht zu verweisen (§ 506 ZPO e contrario; § 10 ZPO).

Örtliche Zuständigkeit
Der besondere Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) ist nur dann zu untersuchen, wenn weder der Kläger (Widerbeklagte) seinen allgemeinen Gerichtsstand bei dem Prozessgericht hat noch rügelos zur Hauptsache verhandelt hat (§ 39 ZPO, eventuell §§ 39, 504 ZPO) noch ein anderer zusätzlicher besonderer Gerichtsstand gegeben ist.
 

  • Voraussetzung entweder: Zusammenhang der Widerklage mit dem Klageanspruch, Konnexität erforderlich, d.h. aber nur: das Vorliegen eines die beiden Ansprüche verbindenden einheitlichen Lebensverhältnisses, d.h.: eine Tatsache muss anspruchsbegründend sowohl für die Klage als auch für die Widerklage sein.
  • Oder Voraussetzung: Zusammenhang der Widerklage mit den gegenüber der Klage geltend gemachten Verteidigungsmitteln, Konnexität nicht erforderlich; Beispiel: Wird ein Teil der zur Aufrechnung gestellten nicht konnexen Gegenforderung durch die Aufrechnung nicht verbraucht, kann der Beklagte wegen des überschießenden Teils Widerklage erheben.


Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung? (vgl. dazu Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rdn. 1)
Fraglich ist, ob sich die Bedeutung des § 33 ZPO in der Begründung eines zusätzlichen besonderen Gerichtsstandes erschöpft oder ob § 33 ZPO zugleich eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Widerklage beinhaltet.

Die Rechtsprechung nimmt Letzteres an, obgleich schon die systematische Auslegung des § 33 ZPO dagegen spricht. Der Meinungsstreit ist regelmäßig bedeutungslos: ein einheitliches Lebensverhältnis reicht aus; ist dieses nicht gegeben und wird gleichwohl verhandelt, tritt Heilung nach § 295 ZPO ein.
Nach rechtswirksamer Erhebung der Widerklage verselbständigt sich diese. Rechtshängigkeit und Gerichtsstand der Widerklage dauern also fort, wenn die Klage zurückgenommen wird oder sich sonst erledigt.

Zu der erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage vgl. Sie § 530 Absatz 1 ZPO.

Begründetheit

Aufbau: Sie beginnen mit einem Einleitungssatz, der das Ergebnis von Klage und Widerklage vorwegnimmt. Danach prüfen Sie entweder zunächst die Klage oder zunächst die Widerklage, Letzteres etwa dann, wenn der Kläger die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde (§ 371 BGB) begehrt und der Beklagte mit der Leistungswiderklage auf Zahlung der Bürgschaftssumme von 25.000,00 € geantwortet hat.

Streitwert und Kosten

Für den Gebührenstreitwert gilt § 45 Absatz 1 GKG, nicht § 5 ZPO.
Nach § 45 Absatz 1 Satz 1 GKG werden der Wert von Klage und Widerklage zusammengerechnet, es sei denn Klage und Widerklage beträfen denselben Gegenstand (§ 45Absatz 1 Satz 3 GKG). Derselbe Gegenstand liegt vor, wenn die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander ausschließen, dergestalt, dass die Zuerkennung des einen Anspruchs notwendig die Aberkennung des anderen bedingt (der Kläger fordert die Leistung aus einem Vertrag, der Widerkläger begehrt die Feststellung des Nichtbestehens des Vertrages). Nicht derselbe Gegenstand liegt vor, wenn beide Klagen Erfolg haben können.

Beispiel: Der Kläger begehrt 12.000 € Mietzins. Widerklagend begehrt der Beklagte 22.000 € Schadensersatz, weil infolge eines undichten Daches in dem Geschäftslokal liegende Ware vernichtet worden sei. Die Klage sei zu 10.000 € begründet, die Widerklage zu 4.000 €.
 Der Gebührenstreitwert beträgt 34.000 €. Es handelt sich nicht um denselben Gegenstand (§ 45 Absatz 1 Satz 1 und 3 GKG). Es ist denkbar, dass der Mietzinsanspruch besteht, der Kläger dem Beklagten aber gleichwohl Schadensersatz schuldet. Der Kläger trägt 2.000/34.000, weil er mit der Klage und 4.000/34.000, weil er mit der Widerklage unterlegen ist, insgesamt also 6.000/34.000 der Kosten. Der Beklagte trägt 10.000/34.000, weil er mit der Klage und 18.000/34.000, weil er insoweit mit der Widerklage unterlegen ist, insgesamt also 28.000/34.000 der Kosten.

Beispiel: Der Kläger begehrt 12.000 € Mietzins. Widerklagend begehrt der Beklagte Feststellung, dass zwischen ihm und dem Kläger kein Mietvertrag bestehe; Mietvertragspartei sei die GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte ist. Die Klage sei zu 9.000,00 € begründet, die Klage im Übrigen und die Widerklage seien unbegründet.
 Der Gebührenstreitwert beträgt 12.000 €. Es handelt sich um denselben Gegenstand (§ 45 Absatz 1 Satz 1 und 3 GKG), denn es ist nicht denkbar, dass der Mietzinsanspruch besteht und trotzdem festgestellt wird, dass zwischen dem Beklagten und Kläger kein Mietvertrag besteht. Beträgt der Gebührenstreitwert aber 12.000 €, liegt es nahe, auch das Ausmaß von Obsiegen und Unterliegen ausgehend von diesem Streitwert zu berechnen. Der Kläger ist zu 3.000/12.000 unterlegen, trägt also 3.000/12.000 = 1/4 der Kosten.

Weitere Beispiele etwa bei Anders/Gehle, Assessorexamen, Randnummern 514 ff. und insbesondere bei Anders Gehle, Zivilurteil, Randnummern 529 ff. (erschöpfend).

Sonderfälle

Die Widerklage unter Beteiligung Dritter
(vgl. z.B.: Uhlmannsiek, die Anwendbarkeit der Privilegien der Widerklage auf die Drittwiderklage, JA 1996, 253 ff.)

Widerklagen ausschließlich gegen einen Dritten sind unzulässig, aber das Gericht kann nach § 147 ZPO verbinden. Überhaupt muss eine Widerklage nicht notwendig als solche erhoben werden, damit sich die Parteien mit wechselseitig geltend gemachten Klageansprüchen in ein und demselben Rechtsstreit wieder finden. Dasselbe kann sich aufgrund der Verbindung zweier Prozesse nach § 147 ZPO ergeben.

Widerklagen gegen den Kläger und einen Dritten

Gegen Dritte erhobene Widerklagen sind im Wesentlichen in zwei Konstellationen vorstellbar:
Erstens eine Widerklage, die sich sowohl gegen den Kläger als auch gegen einen an der Hauptklage unbeteiligten Dritten richtet. Und zweitens eine Widerklage, die sich ausschließlich gegen bislang am Prozess unbeteiligte Dritte richtet ist.
a. Gegen Kläger und Dritten
Die Widerklage gegen einen Dritten ist grundsätzlich dann zulässig, wenn sie vorher oder zugleich gegen den Kläger erhoben wird. Nach der Rechtsprechung sind auf solche parteierweiternden (Dritt-)Widerklagen neben §§ 33, 59 ZPO die Vorschriften über die Klageänderung entsprechend anwendbar.
Voraussetzungen sind danach:

  • Konnexität i. S. von § 33 ZPO
  • Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstandes oder Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund, § 59 ZPO
  • Einwilligung des Drittwiderbeklagten oder Sachdienlichkeit einer subjektiven Klagehäufung, §§ 263 ff. ZPO

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei Drittwiderklagen allerdings nicht nach § 33 ZPO, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen. Nach einem neueren Beschluss des OLG Dresden (OLG-NL 2003, 65f) soll hingegen § 33 ZPO anwendbar sein: Sinn und Zweck des § 33 ZPO sei es, zusammengehörige Ansprüche einheitlich zu verhandeln und zu entscheiden. Dies träfe aber unter Umständen auch auf Dritte zu. Voraussetzung sei, dass es die materiell-rechtlichen Rechtsbeziehungen im Verhältnis zum Dritten, insbesondere die mit der Klage oder Verteidigungsmitteln in rechtlichem Zusammenhang stehenden Gegenansprüche mit sich bringen, dass dem Dritten die Prozessführung am Ort der Klage zugemutet werden kann; in derartigen Fällen müsse der – zulässigen – Einbeziehung des Dritten in den ursprünglichen Rechtsstreit zugleich ein „Gerichtsstandseffekt“ gemäß § 33 ZPO zukommen. Das gälte – u. a. – für die Geltendmachung des eingeklagten Rechts in gewillkürter Prozessstandschaft.

Beispiel: Bei einem Verkehrsunfall wird ein PKW beschädigt. Der Eigentümer A des PKW verklagt Halter X, Fahrer Y und Versicherung Z des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges. Zum Beweis für den Unfallhergang bezieht sich  Eigentümer A auf das Zeugnis seines Fahrers B. Weitere Zeugen sind nicht vorhanden. Halter X befürchtet, den Prozess aufgrund der Aussage des Fahrers B zu verlieren. Er erhebt Widerklage gegen den Kläger A (im Rubrum: Kläger und Widerbeklagter zu 1)) und gegen B (im Rubrum: Widerbeklagter zu 2)) und hat diesen damit als Zeugen "herausgeschossen". Derartige Drittwiderklagen sind (im Verkehrsunfallprozess häufig und) zulässig, wenn

  • das Gericht der Klage örtlich für eine gegen den Widerbeklagten zu 2) gerichtete Widerklage zuständig ist. Das ist der Fall, wenn der Widerbeklagte zu 2) dort seinen allgemeinen oder einen zusätzlichen besonderen Gerichtsstand hat oder wenn der Widerbeklagte zu 2) die mangelnde örtliche Zuständigkeit nicht rügt und keine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts besteht oder wenn das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Nummer 3 ZPO bestimmt hat (BGH NJW 1993, 2120).
  • das mit Klage und Widerklage befasste Gericht die Parteierweiterung "nach den für die Klageänderung geltenden Grundsätzen für sachdienlich hält" (BGH NJW 1991, 2838, also § 263 2. Alternative ZPO und, trotz der missverständlichen Formulierung, wohl auch §§ 263 1. Alternative, 267 ZPO).

b. Widerklage nur gegen Dritten
Eine Widerklage, die sich allein gegen einen Dritten richtet oder durch einen am bisherigen Rechtsstreit unbeteiligten Dritten erhoben wird, ist nach bisheriger Auffassung unzulässig. Ausnahmen lässt der BGH nunmehr gelten, 

  • wenn sich die Drittwiderklage gegen Gesellschafter einer klagenden Gesellschaft richtet, das auf die Drittwiderklage ergehende Urteil für die Gesellschaft verbindlich ist und damit für die Zahlungsklage vorgreiflich sein kann (BGHZ 91, 132, 134) und
  • wenn sich der Gegenstand der Drittwiderklage mit dem Gegenstand der hilfsweise gegenüber dem Kläger zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung deckt (BGH, NJW 2001, 2094).
     

Hilfswiderklagen (Eventual-Widerklagen) sind zulässig. Zwar ist auch die Widerklage bedingungsfeindlich und darf nicht von einer außerprozessualen Bedingung abhängen. Die Möglichkeit, Anträge in einem Zivilprozessverfahren bedingt zu stellen, ist aber allgemein unter der Voraussetzung anerkannt, dass die Antragstellung nicht von dem Eintritt eines außer-, sondern eines innerprozessualen Ereignisses abhängt. Wie der Kläger den Hilfsantrag darf deshalb auch der Beklagte die Widerklage unter die innerprozessuale Bedingung stellen, dass die Klage erfolglos oder erfolgreich ist.
 

Die petitorische Widerklage

Bei possessorischer Hauptklage und petitorischer Widerklage ist fraglich, ob sich der Beklagte wegen § 863 BGB gegenüber possessorischen Ansprüchen mit petitorischen Gegenansprüchen wehren darf. Gem. § 864 Abs. 2 BGB ist die Geltendmachung eines petitorischen Gegenantrags eigentlich erst dann möglich, wenn das Recht aus dem Besitz
rechtskräftig festgestellt worden ist. Unter „normalen” Umständen ist dies freilich kein Problem, denn meist ist die Besitzschutzklage zuerst entscheidungsreif, so dass über sie durch Teilurteil entschieden werden kann. Ein Problem entsteht nur, wenn beide Klagen gleichzeitig entscheidungsreif sind. Der BGH gibt dann der Widerklage statt und weist die Klage entsprechend § 864 Abs. 2 BGB ab (BGH, NJW 1979, 1358, 1359). 

Beispiel: Der Kläger ist Pächter des Lokals Refrendy Pub. Er zahlt mehrere Monate keinen Pachtzins. Der Beklagte kündigt, was den Kläger aber nicht zum Auszug veranlassen kann. Das wiederum veranlasst den Beklagten, das Lokal mit 10 durchtrainierten Freunden zu besuchen. Der Kläger verlässt fluchtartig das Lokal. Der Beklagte tauscht die Schlösser aus. Der Kläger erhebt (warum tut er das? er hat doch, § 861 BGB, die Möglichkeit der Leistungsverfügung!) Klage auf Herausgabe des Lokals. Widerklagend beantragt der Beklagte festzustellen, dass er berechtigt sei, von dem Kläger die Räumung des Lokals zu verlangen.
Lösung:

  • Soweit die Widerklage noch nicht spruchreif ist, muss der Klage (wegen § 863 BGB) durch Teilurteil (§ 301 ZPO) stattgegeben werden.
  • Soweit die Widerklage spruchreif ist, müsste streng genommen der Klage und der Widerklage stattgegeben werden (so in der Tat Münchener Kommentar/Joost, BGB, 3. Auflage, § 863 BGB, Randnummer 11). Für einfachere Gemüter liegt auf der Hand, dass dies nicht sein kann. § 864 Absatz 2 BGB hilft dem Beklagten nicht, weil noch kein rechtskräfiges Urteil vorliegt. In zwei in NJW 1979, 1358 und 1359 mitgeteilten Entscheidungen wendet der BGH aber § 864 Absatz 2 BGB analog an.
  • Für den Kläger bedeutet das, dass er, will er Kostennachteile vermeiden, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären muss, sobald die Widerklage spruchreif ist. Tut er dies nicht, wird seine Klage abgewiesen, weil der Anspruch aus § 861 BGB analog § 864 Absatz 2 BGB erloschen ist, weil die Widerklage begründet ist (vgl. Sie die Assessorklausur von Böhnert, JuS 1983, 55, lesenswert auch wegen der treffenden Namen der Beteiligten: Der Klägeranwalt heißt "Frech", der Richter "Weise", die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle immerhin noch "Fleißig".)

Anwaltsklausur

Der Beklagte überlegt:

  • Bleibt mir nur die Widerklage, um einer Zurückweisung meiner Aufrechnung als verspätet (§ 296 ZPO) zu entgehen?
  • Spare ich Zeit, weil ich denselben Sachverhalt nicht zweimal vortragen muss, weil das Gericht bereits eingearbeitet ist und Beweise nicht zweimal erhoben werden         müssen?
  • Spare ich Geld (§ 12 GKG, Gebührendegression)?
  • Ist meine Widerklage zulässig, d.h.: Liegt Konnexität oder ein Zusammenhang zu einem Verteidigungsmittel vor (vgl. § 33 ZPO)?
  • Erhebe ich Widerklage, um einen potentiellen Zeugen der Gegenseite auszuschalten, etwa gegen den Fahrer des gegnerischen Fahrzeuges, wenn dessen Halter mit der   Klage Ersatz eines Verkehrsunfallschadens begehrt?
  • Ist meine Drittwiderklage zulässig, insbesondere: Ist das Gericht örtlich zuständig (weil § 33 ZPO insoweit keinen zusätzlichen besonderen Gerichtsstand gibt)?
  • Ist die Drittwiderklage gegen den Zeugen nicht trotz ihrer voraussichtlichen Abweisung sinnvoll? Ich trage zwar insoweit die Kosten, kann aber u.U. der (bei Aussage     des Zeugen sicheren) eigenen Verurteilung und Widerklageabweisung entgehen?
  • Ist es sinnvoll, die Klage aus § 861 BGB mit einer petitorischen Widerklage zu beantworten? Das ist nur dann der Fall, wenn diese mit der Klage spruchreif ist.
  • Beim Amtsgericht: Stelle ich mit dem Widerklageantrag zugleich Verweisungsantrag (vgl. §§ 506, 281 ZPO)?
  • Erhebe ich Hilfswiderklage, etwa für den Fall, dass das Gericht meine Aufrechnung für unzulässig hält, weil ein vereinbartes Aufrechnungsverbot wirksam ist?

Der Kläger überlegt:

  • Rüge ich das Fehlen der Konnexität pp.? Vielleicht bin ich an einer endgültigen Beilegung des Streits interessiert.
  • Kann ich, wenn der Beklagte Drittwiderklage in der erkennbaren Absicht erhoben hat, einen Zeugen "herauszuschießen", das Gericht bewegen, ein klageabweisendes       Teilurteil zu erlassen? Dies hätte bei Rechtskraft des Teilurteils zur Folge, dass der Drittwiderbeklagte wieder als Zeuge zur Verfügung steht.

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  Fälle

  Lösungen

 

 

 

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