Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare
 
 

  

7. Buch (§§ 688 - 703d ZPO)

   

I. Einleitung 

II. Zulässigkeit

  1. Bestimmtheit
  2. Zuständigkeit
  3. Mahnantrag
  4. Rechtshängigkeit
  5. Verfahren nach Widerspruch
  6. Rechtsbehelfe
 

 III. Verjährung

 IV. Urteil

  • Mahnbescheid
  • Vollstreckungsbescheid
  • Säumnis im Einspruchstermin

 

V. Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren

  

 

 

I. Einleitung 

Das Mahnverfahren ist besonders für die Geltendmachung von Geldforderungen geeignet, in denen nicht zu erwarten ist, dass vom Schuldner Einwendungen gegen die Forderung erhoben werden. Auf diese Weise wird für beide Streitparteien ein aufwändiges gerichtliches Klageverfahren vermieden und der Gläubiger kommt so schneller zu einem Vollstreckungstitel, zumal  der Gläubiger den Anspruch unabhängig vom Zuständigkeitsstreitwert von seinem Wohnort aus betreiben kann und dadurch Zuständigkeitsfragen/-probleme vermieden werden.

Das Mahngericht prüft den Mahnantrag grundsätzlich nur formal, also nur, ob alle notwendigen Angaben nach § 690 ZPO, insbesondere die genaue Bezeichnung des Antragstellers, des Antragsgegners sowie der Hauptforderung im Antrag enthalten sind und ob der Antrag nicht unzulässig (§ 688 ZPO) ist.

Ist der Antrag vollständig und fehlerfrei, wird auf seiner Grundlage ein Mahnbescheid erlassen, der dem Antragsgegner förmlich durch die Post zugestellt wird, und zwar mit der Aufforderung, entweder den Anspruch binnen 2 Wochen zu bezahlen, falls der Anspruch anerkannt wird, anderenfalls beim Mahngericht Widerspruch (§ 694 ZPO) einzulegen. Von dem Erlass des Mahnbescheids und dem Tage der Zustellung erhält die Antragstellerseite eine entsprechende Nachricht (§ 693 II ZPO). Nach Ablauf von 2 Wochen seit dem Tage der Zustellung des Mahnbescheids muss der Gläubiger  überprüfen, ob der Schuldner den geforderten Betrag – einschließlich Kosten und Zinsen – gezahlt hat. Ist keine oder nur eine unvollständige Zahlung erfolgt, kann der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids hinsichtlich des noch offenen Betrags auf dem dafür vorgesehenen Vordruck oder auf dem zugelassenen elektronischen Wege gestellt werden. In diesem Antrag ist u. a. anzugeben, ob und ggf. welche Zahlungen inzwischen auf den geltend gemachten Anspruch geleistet wurden. Hat der Schuldner nicht alles bezahlt und auch nicht dem noch offenen Anspruch widersprochen, erlässt das Mahngericht antragsgemäß den Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO). 

Entweder wird dieser Bescheid dem Schuldner im Auftrag des Gerichts förmlich durch die Post zugestellt (§ 699 IV ZPO), oder der Gläubiger veranlasst die Zustellung selbst über den zuständigen Gerichtsvollzieher. Ab dem Tage der Zustellung steht dem Schuldner nochmals eine 2-wöchige Einspruchsfrist zu. Nach Ablauf dieser Frist hat der Vollstreckungsbescheid die gleichen Wirkungen wie ein Urteil in einem  Klageverfahren: Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung betreiben.

  

II. Zulässigkeit

Das Mahnverfahren findet nur wegen eines Anspruchs statt, der die Zahlung in Euro zum Gegenstand hat (§ 688 I ZPO). Es ist in folgenden Fällen unstatthaft (§ 688 II ZPO):

  • Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gem. §§ 491 bis 504 BGB, wenn der nach den §§ 492, 502 BGB anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsabschluss geltenden Basiszinssatz um mehr als 12 Prozentpunkte übersteigt.
  • Wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist.
  • Wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste, es sei denn, das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz sieht dies vor.

Weil der Mahnantrag eine Prozesshandlung ist, müssen für ihn überdies die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen.

 

1. Bestimmtheit 

Gem. § 690 Abs. Nr. 3 ZPO muss der Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung bezeichnet werden. Für die damit verlangte Individualisierung ist weder eine Substanziierung noch eine Begründung erforderlich. Notwendig, aber auch ausreichend ist die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. Der Anspruch muss dabei so bezeichnet werden, dass er von anderen Ansprüchen unterschieden und abgegrenzt werden kann. Der Schuldner muss beurteilen können, welcher Anspruch gemeint ist und ob er sich gegen diesen wehren will.

Bei einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Im automatisierten Mahnverfahren ist dafür das konkret zutreffende Feld zu wählen.

 

2. Zuständigkeit

  • Gem. § 689 Abs. 2 S. 1 ZPO ist das Amtsgericht, bei dem der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich örtlich zuständig. Zentrale Mahngerichte nach § 689 Abs. 3 S. 1 ZPO sind in NRW die Amtsgerichte Euskirchen und Hagen/Westfalen.
  • Auch sachlich ist das Amtsgericht zuständig. Das gilt nach § 46a Abs. 1 S. 2 ZPO auch für Zahlungsansprüche, über die nach § 43 Abs. 1 WEG das Wohnungseigentumsgericht zu entscheiden hat. Im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ist gem. § 46a ArbGG das Arbeitsgericht zuständig.
  • Für die Durchführung des Mahnverfahrens ist bis hin zum Erlass des Vollstreckungsbescheides der Rechtspfleger funktionell zuständig, § 20 Nr. 1 RPflG.

 

3. Mahnantrag 

Der nach § 690 Abs. 1 ZPO auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtete Mahnantrag muss unter anderem folgende Punkte enthalten:

  • Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten.
  • Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
  • Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 – 504 BGB, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des nach den §§ 492, 502 BGB anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses;
  • Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist und
  • Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

 Der Antrag muss grundsätzlich handschriftlich unterschrieben werden.

 

4. Rechtshängigkeit 

a. Widerspruch 

Im Mahnverfahren ist die Streitsache weder anhängig noch rechtshängig. § 696 Abs. 3 ZPO fingiert allerdings, dass die Streitsache als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden gilt, wenn sie "alsbald" nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Der Begriff "alsbald" entspricht inhaltlich dem in § 167 ZPO verwendeten Begriff "demnächst". Beide Begriffe sind nicht rein zeitlich zu verstehen, sondern ihr Inhalt bestimmt sich nach Sinn und Zweck der Rückwirkungsvorschrift. § 167 ZPO nsoll der Kläger vor den Nachteilen solcher Verzögerungen der Zustellung schützen, die außerhalb seiner Einflusssphäre liegen und die er auch bei gewissenhafter Prozessführung nicht vermeiden kann. Derjenige Zeitraum, dessen ungenutztes Verstreichen ihm nicht angelastet werden kann, hat deshalb bei der Beurteilung der Frage außer Betracht zu bleiben, ob eine Zustellung „demnächst“ erfolgt ist. 

Die Partei muss also bei der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Betriebs bewahrt werden, da diese von der Partei nicht beeinflusst werden können. Hingegen sind der Partei solche Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgemäßer Prozessführung hätten vermeiden können. Eine Abgabe ist daher als „alsbald” anzusehen,

  • wenn das Verfahren innerhalb einer den Umständen nach angemessenen, selbst längeren Frist abgegeben wird
  • und wenn die Partei unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Klagezustellung getan hat. 

Beispiele: Nach der Rechtsprechung ist "demnächst" zugestellt worden, wenn die von der Partei verschuldete Verzögerung der Zustellung geringfügig ist. Eine Verzögerung wurde als geringfügig angesehen, wenn sie nicht mehr als 14 Tage betrug. Der BGH (NJW 2002, 2794)  hält jetzt unter Hinweis auf § 691 Abs. 2 ZPO eine durch eine falsch angegebene Postanschrift des Schuldners verursachte Verzögerung von bis zu 1 Monat noch für geringfügig. Eine im Vergleich zu § 691 Abs. 2 ZPO kürzere Frist sei nicht gerechtfertigt. Eine Partei und ihr Prozessbevollmächtigter dürfen bei fehlender Zahlungsaufforderung durch das Gericht nicht zu lange zuwarten, ehe sie auf eine baldige Zustellung der Klage hinwirken. Wie lange der Zahlungsaufforderung auch nach Fristablauf untätig entgegengesehen und ob dabei ein Zeitraum von 3 Wochen überschritten werden darf, kann bis zu einem gewissen Grade von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Ein Zeitraum von nahezu 2 Monaten ist in der Regel zu lang (BGH, NJW 1978, 215; a. A. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1508: 4 Monate). Vier Wochen sollen aber noch ausreichen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 573).

Ein Prozessbevollmächtigter muss schon früher entweder die gerichtliche Berechnung und Anforderung des Vorschusses in Erinnerung bringen oder den Vorschuss von sich aus berechnen und einzahlen oder durch die Partei einzahlen lassen. Das ist ihm im Rahmen einer angemessenen Fristenkontrolle zumutbar und mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange der Gegenpartei unerlässlich.

Wird die Streitsache danach nicht "alsbald" abgegeben, so war umstritten, wann die Streitsache rechtshängig wird. Der BGH (NJW 1993, 1070, 1071)  hatte diese Frage zunächst ausdrücklich offen gelassen und ausgeführt, dass Rechtshängigkeit jedenfalls mit Zustellung der Anspruchsbegründung anzunehmen ist. Nach OLG München, MDR 1980, 501 sollte die Streitsache mit Zustellung der Abgabeverfügung des Rechtspflegers rechtshängig werden und nach OLG Frankfurt (NJW-RR 1992, 447, 448; OLG Koblenz, OLGZ 1991, 376 und Zinke, NJW 1983, 1081)  mit Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift. Das OLG Köln, MDR 1985, 680 vertrat die Auffassung, dass Rechtshängigkeit dann eintritt, wenn das Empfangsgericht tätig wird und die Parteien davon unterrichtet, dass die Akten eingegangen und angenommen worden sind. 

Nach KG, MDR 2000, 1335, 1336; MDR 1998, 618, 619 und Waldner, MDR 1981, 460 wird die Streitsache mit Eingang der Akten beim Streitgericht rechtshängig. Anhängigkeit und Rechtshängigkeit fallen damit zusammen. Dieser Rechtsauffassung hat sich der BGH in seiner   Entscheidung vom 5. Februar 2009 (III ZR 164/08) - s. dort Rdn. 12-19 -  angeschlossen und die Streitfrage damit entschieden.

b. Einspruch 

Auch wenn ein Vollstreckungsbescheid ergeht, gilt die Streitsache als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, § 700 Abs. 2 ZPO. Im Unterschied zu § 696 Abs. 3 ZPO kommt es hier  für das Problem, wann Rechtshängigkeit eintritt, nicht auf die Frage an, ob die Streitsache alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird:

Denn das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, muss den Rechtsstreit nach Einspruch von Amts wegen an das Gericht abgeben, das in dem Mahnbescheid bezeichnet ist. Damit spielt es keine Rolle, ob die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgemäßer Prozessführung Verzögerungen vermeiden können.

 

5. Verfahren nach Widerspruch 

Hat der Gläubiger - wie regelmäßig - für den Fall der Einlegung des Widerspruchs Abgabe an das für den Rechtsstreit zuständige Gericht, das er im Mahnbescheidsantrag bereits bezeichnet hatte, beantragt, hat er auf Aufforderung den weiteren Prozesskostenvorschuss (2 1/2-Gebühren) einzuzahlen, ansonsten das Verfahren an das Streitgericht nicht abgegeben wird. Wird die Abgabe nach Widerspruch vom Schuldner beantragt, wird ein weiterer Prozesskostenvorschuss nicht angefordert, sondern die Sache  an das Streitgericht abgegeben.

 

6. Rechtsbehelfe 

Der Schuldner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht ergangen ist. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Ein Widerspruch ist mit Eingang beim Mahngericht erhoben. Wann er auf der Geschäftsstelle eingeht und dem Rechtspfleger bekannt wird, ist nicht relevant. Ein Vollstreckungsbescheid steht nach § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Der gegen ihn zulässige Rechtsbehelf ist daher der Einspruch.

Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei setzt nach BGHZ 176, 74-79 die Einspruchsfrist in Gang! 

Liegt die in §§ 697, 700 ZPO vorgesehene Anspruchsbegründung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vor, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen, und zwar bei Säumnis des Klägers durch unechtes Endurteil, denn es fehlt eine Prozessvoraussetzung. Dies folgt daraus, dass der Antragsteller den Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form begründen muss. Damit verweist § 697 ZPO auf § 253 ZPO. Enthält eine Klageschrift nicht die in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, so ist die Klage nicht ordnungsgemäß, und dieser Mangel im notwendigen Inhalt der Klageschrift, falls er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht behoben ist, führt dazu, dass die Klage als unzulässig durch Prozessurteil abgewiesen werden muss. Auf Grund der Verweisung gilt das gleiche für die Anspruchsbegründung des § 697 ZPO. 

 

III. Verjährung 

Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung, 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Verjährung wird aber nur gehemmt, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert ist. Ein rechtsfehlerhaft erlassener, nicht individualisierter Mahnbescheid hemmt die Verjährung nicht. Eine Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren ist ausgeschlossen.

Keinen Einfluss auf die Verjährung hat eine nicht alsbaldige Abgabe an das Streitgericht. Probleme können aber auftreten, wenn das Mahnverfahren ungeachtet eines nicht vorliegenden Widerspruchs nicht weiter betrieben oder der Mahnantrag zurückgenommen wird.

  

IV. Urteil

  • Mahnbescheid 

Ein dem Urteil vorausgegangenes Mahnverfahren ist weder im Rubrum noch im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen zu berichten. Etwas anderes gilt, wenn der Kläger Zinsen ab Zustellung des Mahnantrages beantragt. In diesem Falle ist im Tatbestand - und dort im Rahmen der Prozessgeschichte - das Zustelldatum unentbehrlich. Wendet sich der Beklagte durch den Widerspruch nur gegen einen Teil des Anspruchs, so ist auch dies zum Verständnis der Anträge mitzuteilen. In den Entscheidungsgründen ist klarzustellen, über welchen Anspruch sich die Entscheidung verhält. Die Zustellung ist im Rahmen der Nebenforderungen abzuhandeln.

  • Vollstreckungsbescheid 

Da der Vollstreckungsbescheid einem Versäumnisurteil gleich steht, ist er für das Urteil ebenso wie ein Versäumnisurteil zu berücksichtigen. Bereits im Tenor ist also darauf zu achten, dass ein Titel vorliegt, der entweder (teilweise) zu bestätigen, oder aber aufzuheben ist. In der Prozessgeschichte vor den Anträgen ist der Erlass des Vollstreckungsbescheides,seine Zustellung und der Einspruchseingang zu berichten. 

Der Antrag des Klägers wird also lauten, den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten, wohingegen der Antrag des Beklagten regelmäßig auf Abweisung der Klage und Aufhebung des Vollstreckungsbescheides gerichtet ist.

In den Entscheidungsgründen ist zu Anfang festzustellen, dass und warum der Einspruch statthaft ist. Im Anschluss ist - wie stets - die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage - nicht die des Einspruchs! - zu erörtern.

  • Säumnis im Einspruchstermin 

Wenn über einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid zu entscheiden ist, müssen auch bei einem vom Beklagten zu vertretenden Nichterscheinen oder Nichtverhandeln sämtliche prozessualen und sachlichen Voraussetzungen eines Versäumnisurteils - also die Schlüssigkeit der Klage - geprüft werden. Dies folgt aus § 700 Abs. 6 Hs. 1 ZPO: Danach darf der Einspruch nach § 345 ZPO nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 1 ZPO für ein Versäumnisurteil vorliegen. Nach diesen Vorschriften setzt der Erlass eines Versäumnisurteils außer einem darauf gerichteten Antrag und dem Nichterscheinen oder Nichtverhandeln des Beklagten die Schlüssigkeit der Klage und weiter voraus, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen für eine Sachentscheidung gegeben sind.  

 

V. Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren 

Zum automatisierten Mahnverfahren in NRW siehe weitere Einzelheiten   hier  

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