Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare

 

I. Einleitung

II. Das Vorverfahren

  1. Zulässigkeit
  2. Säumnis des Beklagten
  3. Problem: Vorrang der Sachurteilsvoraussetzungen
  4. Weitere Besonderheiten des Urkundenprozesses
  5. Wechsel und Scheckprozess
  6. Urteil

III. Das Nachverfahren

  • Urteil im Nachverfahren

 

 

I. Einleitung

Der Urkunden- und Wechselprozess dient mit seinen Sonderregeln der §§ 592 ff.* der beschleunigten gerichtlichen Überprüfung eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einerbestimmten Menge anderer vertretbarer  Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, d.h. zur vereinfachten und schnellen  Erlangung eines entsprechenden Zahlungstitels, soweit sämtliche anspruchbegründenden Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können.
Zu diesem Zweck spaltet das Gesetz den Prozess in ein Vorverfahren, eben den Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess, und ein Nachverfahren auf. Im Urkundenprozess, der auf ein Vorbehaltsurteil zielt, sind die Beweismittel beschränkt, § 595 II. Das Vorbehaltsurteil hat seinen Namen daher, dass es dem verurteilten Beklagten die volle Verteidigung im Nachverfahren vorbehält und dem Kläger nur einen vorläufigen, auflösend bedingten Titel gibt, der im Nachverfahren noch überprüft wird. Das Nachverfahren ist der Normalprozess ohne die Beschränkungen des Urkundenprozesses. Urkundenprozess und Nachverfahren sind unterschiedlich geregelte Stadien ein und desselben Prozesses: Das Nachverfahren setzt den Urkundenprozess im gewöhnlichen Verfahren fort.


* §§ ohne Gesetzesangabe sind solche der ZPO


II. Das Vorverfahren

1. Zulässigkeit

Der Urkundenprozess ist nur unter folgenden besonderen Voraussetzungen statthaft (zulässig):

  • Es muss sich um eine Zahlungsklage (häufigster Fall in der Praxis), Klage auf Leistung vertretbarer Sachen oder Wertpapiere oder eine Haftungsklage handeln, § 592.
  • Die Klage muss die ausdrückliche oder konkludente Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess vorgegangen werden soll (§ 593 I). Wird das Urkundenverfahren nicht  mit einer Klageschrift, sondern durch einen Mahnbescheid eingeleitet, so ist dieser  besonders zu bezeichnen (Urkunden-, Scheck- oder Wechselmahnbescheid; § 703 a). Fehlt es an einer entsprechenden Äußerung des Klägers, wird die Sache im ordentlichen  Verfahren anhängig.
  • Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen durch Urkunden bewiesen werden (§ 592 I). Diese Urkunden können nach § 593 II entweder im Original oder in Abschrift (Fotokopie) vorgelegt werden. Umstritten ist dabei, ob der Kläger alle Tatsachen oder nur die streitigen mit Urkunden zu beweisen hat.

§ 592 I legt die Annahme nahe, dass der Kläger alle ("sämtliche") Merkmale der jeweils einschlägigen Anspruchsnorm mit Urkunden zu belegen hat. Nach § 597 II aber ist der Urkundenprozess erst unstatthaft, wenn der Kläger einen ihm obliegenden Beweis nicht mit Urkunden zu führen vermag. Beweise obliegen einer Partei indes nur dann, wenn Tatsachen streitig sind.

Nach h. M., insbesondere der Rechtsprechung ( BGHZ 62, 286, 292 - wohl zu großzügig -; BGH WM 1985, 738-739; vermittelnd OLG Köln VersR 1993, 901), brauchen jedoch -  entgegen dem Wortlaut des § 592 - nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen durch  Urkunden beweisbar sein, sondern nur die nach allgemeinen Grundsätzen beweisbedürftigen,  also nur die streitigen, nicht aber unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen. Für diese Meinung sprechen insbesondere auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte. Soll nämlich  demjenigen Gläubiger, welcher seine Behauptungen allein mit Hilfe von Urkunden beweisen kann,  rasch zu einem Titel verholfen werden, muss es erst recht zügig vorangehen, wenn nur einzelne  Punkte beweisbedürftig sind, das Gericht seine Entscheidung im Übrigen aber auf den unstreitigen Sachverhalt zu stützen vermag (Anders/Gehle, S, 446, Rz, 630; methodisch folgt daraus, dass man im Urkundenprozess die materiellrechtliche Begutachtung des Falles in die Prüfung der Statthaftigkeit integrieren muss, siehe dazu Anders/Gehle, Rz, 647).


Für den Urkundenprozess ist es jedoch schon begriffsnotwendig, dass der Kläger mindestens eine Urkunde vorlegt (BGHZ 62, 286 ff.), auch dann, wenn alle Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig bleiben sollten. Die vorzulegende Urkunde muss dabei in einer gewissen Beziehung zum geltend gemachten Anspruch stehen:

  • nicht erforderlich, aber selbstverständlich ausreichend, sind sog. "Anspruchsurkunden", bei denen das Recht selbst in der Urkunde verkörpert wird (z.B. Vertrag, Schuldanerkenntnis, Wertpapier);
  • ausreichend sind sog. "Indizurkunden", aus denen auf das Bestehen des Anspruchs rückgeschlossen werden kann (BGH NJW 1985, 2953); ob diese zum Beweis des Anspruchs ausreichen, wird erst im Rahmen der Begründetheit untersucht (z. B. Lieferschein, Rechnung, Mahnung);
  • nicht ausreichend sind sog. "Ersatzurkunden", die nur einen grundsätzlich in anderer Form zu erbringenden Beweis ersetzen sollen (z.B. schriftliches Sachverständigengutachten, schriftliche Zeugenaussage).

2. Säumnis des Beklagten

Ist der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig, so gilt die normale Fiktion des § 331 I 1, nach der der Vortrag des Klägers als wahr unterstellt wird, nicht (§ 597 II). Vielmehr muss der Kläger dann alle anspruchsbegründenden Tatsachen - bis auf offenkundige - mit Urkunden beweisen; gelingt ihm dies nicht, ist die Klage mittels unechtem Versäumnisurteil abzuweisen.

3. Problem: Vorrang der Sachurteilsvoraussetzungen

Sehr streitig ist, inwieweit im Urkundenprozess der Vorrang der Sachurteilsvoraussetzungen zwingend ist, d.h., ob in dem Fall, wo der klägerische Anspruch nicht schlüssig ist, er aber auch  schon nicht statthaft war, weil er eine strittige Tatsache nicht urkundlich belegen konnte, ein Prozessurteil ergehen muss oder ein abweisendes Sachurteil erlassen werden darf.  Der BGH (BGH JZ 1976, 286) und die h. M. (s. die Nachweise bei Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 597 Rz. 6;  weitergehend Anders/Gehle; a.A. Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, § 597 Rz.4; Rosenberg/Schwab, § 164 III, 5c,) vertreten die Auffassung, dass aus prozessökonomischen  Gesichtspunkten, da schon jetzt die materielle Unbegründetheit der Klage feststeht und daher kein Grund besteht, das Nachverfahren durchzuführen, kein Prozessurteil (§ 597 II), sondern ein abweisendes Sachurteil (§ 597 I) zu erlassen ist.
Damit wurde der Grundsatz des prozessualen Vorrangs der Zulässigkeit durchbrochen!

4. Weitere Besonderheiten des Urkundenprozesses

Im Urkundenprozess gelten dem allgemeinen Verfahren gegenüber einige Besonderheiten:
Die den Parteien zur Verfügung stehenden Beweismittel sind beschränkt (§ 595 II) auf:

- den Urkundenbeweis. Dieser kann nur durch Vorlage der Originalurkunde (§§ 420, 434) geführt werden, selbst wenn sich die Urkunde in den Händen Dritter befindet, Anträge auf Vorlegung nach den §§ 421, 428, 429, 432 sind also unzulässig (§ 595 III). Die Ausschließlichkeit des Urkundenbeweises beschränkt sich auf die zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs erforderlichen Tatsachen.

Für das übrige Vorbringen beider Parteien (Einwendungen, Streit um Echtheit von Urkunden -  BGHZ 104, 172-178 - usw.) gibt es die Möglichkeit der Beweisführung auch durch:

- die Parteivernehmung, und zwar sowohl die des Gegners (§ 445), als auch die des Beweisführers selbst, soweit der Gegner zustimmt (§ 447); eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ist ebenso ausgeschlossen (Thomas/Putzo, a.a.O., § 595 Rz. 3 a.E.), wie § 445 Abs 2 auf diesen Beweisantrag nicht anwendbar ist.

Der Beklagte kann nur die Einwendungen geltend machen, die er mit diesen eingeschränkten Beweismitteln beweisen kann (§ 598). Alle übrigen Einwendungen sind ihm im Vorverfahren abgeschnitten, sie können erst im Nachverfahren geltend gemacht werden. Kann der Beklagte einen ihm obliegenden Beweis nicht mit den zugelassenen Beweismitteln antreten oder erfolgreich führen, wird seine Einwendung nach § 598 in den Entscheidungsgründen als im Urkundenprozess unstatthaft zurückgewiesen. Das bedeutet, dass sie bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt werden kann. Wegen der im Nachverfahren zu beachtenden Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils muss in dessen Entscheidungsgründen ausdrücklich klargestellt werden, ob das Gericht das Verteidigungsmittel als unstatthaft oder als unbegründet zurückweist ( BGH Z 69, 66)


Eine Widerklage ist im Urkundenprozess ausgeschlossen (§ 595 I), weil hierdurch die beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung nicht eintreten könnte. Streitig ist dabei, ob die nach § 595 I unstatthafte Widerklage gem. § 597 II abgewiesen oder lediglich gem. § 145 II abgetrennt werden muss (siehe dazu  Anders/Gehle Rz. 640 m.w.N.).

Wechsel des Verfahrens
Den Übergang vom Urkunden- zum normalen Prozess lässt § 596 in erster Instanz ohne weitere Voraussetzungen jederzeit zu. Der Kläger wird diesen Weg in der Regel wählen, wenn er erkennt, dass er mangels geeigneter Beweismittel im Urkundenprozess nicht durchdringen kann. Erfolgt der Übergang erst in der Berufungsinstanz, verliert der Beklagte für seine im Urkundenverfahren unzulässigen Verteidigungsmöglichkeiten eine Instanz. Daher wendet die Rechtsprechung hier §§ 263 ff. analog an und verneint regelmäßig die Sachdienlichkeit ( BGHZ 69, 66 (69) =  BGH NJW 1977, 1883-1884 m.w.N.; a.A. Rosenberg/Schwab, § 164 II 4). 

Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage, ob der Kläger auch umgekehrt vom ordentlichen  Verfahren in den Urkundenprozess übergehen kann. Auch hier kann es zu einer Benachteiligung des Beklagten kommen, so dass für die  Zulässigkeit nach §§ 263 ff. eine Zustimmung des Beklagten oder Sachdienlichkeit erforderlich  ist (vgl.  BGHZ 69, 66-72; Oberheim, § 13, Rz, 15 m.w.N.). 

Nicht gesetzlich geregelt ist auch der Übergang zwischen Wechsel- oder Scheckprozess und allgemeinen Urkundenprozess; weil es hier zu keiner Benachteiligung des Beklagten kommen kann, ist dieser ohne weiteres möglich (Oberheim. a.a.0.).  Ein bloß hilfsweise gestellter Antrag auf Wechsel der Verfahrensart ist unzulässig (vgl. Thomas-Putzo, a.a.O., § 596 Rdn. 1 mwN).

 

5. Wechsel und Scheckprozess

Zwei in der Praxis inzwischen kaum noch vorkommende Sonderformen des Urkundenprozesses regelt das Gesetz besonders:

- den Wechselprozess (§ 602 ff.) und
- den Scheckprozess (§ 605 a)

Die genannten Normen enthalten über die § 592 ff. - die auch hier gelten - hinaus Sondervorschriften, um eine noch schnellere Abwicklung des Vorverfahrens zu ermöglichen.

6. Urteil

Die Art des zu erlassenden Urteils hängt vom Inhalt der Entscheidung ab:

  • fehlt eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung, so ergeht ein klageabweisendes Prozessurteil
  • fehlt eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung, so ergeht ein klageabweisendes Prozessurteil, in dessen Tenor auf den Grund der Abweisung hinzuweisen ist (§ 597 I) (Tenor: Die Klage wird als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen.
  • ist die Klage unbegründet, so ergeht normales, klageabweisendes Sachurteil
  • ist die Klage begründet, so ergeht im Regelfall ein Vorbehaltsurteil: (Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, ... Ihm bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.) 

Ausnahmsweise kann im Vorverfahren auch ein Urteil ohne Vorbehalt ergehen:
Vorbehaltlos wird der Beklagte nur dann verurteilt, wenn er der Klage nicht widerspricht,  sondern entweder bedingungslos, nicht nur für den Urkundenprozess, den Klageanspruch  nach § 307 anerkennt oder nach § 331 säumig ist. Vorbehaltlose Verurteilung in diesen Fällen bedeutet Verurteilung ohne Nachverfahren: das Anerkenntnisurteil  schließt die Instanz ab, und der Einspruch gegen das Versäumnisurteil eröffnet nicht das  Nachverfahren, sondern setzt den Urkundenprozess fort (Schellhammer, Zivilprozess,  Rdnr. 1551).

Streitig ist, ob der Beklagte im Urkundenprozess Anerkenntnis und Widerspruch derart verbinden kann, dass ein "Anerkenntnisvorbehaltsurteil" zu verkünden wäre, das Anerkenntnis sich also auf den Urkundenprozess beschränkt, ohne die Verteidigung des Beklagten im Nachverfahren zu beschneiden. Zwar erfordert das Anerkenntnis des § 307 die bedingungslose und endgültige Unterwerfung des Beklagten unter den Klageanspruch, und daran fehlt es hier. Andererseits hat der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse, durch sein begrenztes Anerkenntnis die Kosten niedrig zu halten. Das "Anerkenntnisvorbehaltsurteil" ist deshalb, weil billiger (1/3 Gerichtsgebühr und nur 5/10 Anwaltsgebühr), zulässig (so Schellhammer, a.a.O., 1549; auch Oberheim, § 13, Rz, 19; alle m.w.N.)

Für die Kostenentscheidung gelten in allen Fällen die normalen Grundsätze (§ 91 ff.), bei der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist zu beachten, dass das Vorbehaltsurteil für die Zwangsvollstreckung einem Endurteil gleichsteht (§ 599 III), eine Entscheidung also in der Regel erforderlich ist, dann immer ohne Sicherheitsleistung, aber mit Abwendungsbefugnis ergeht (§§ 708 Nr. 4, 711). Rechtsmittel gegen das Vorbehaltsurteil ist die Berufung (§§ 599 III, 511).
Ansonsten erwächst es lediglich in formeller, nie in materieller Rechtskraft.


III. Das Nachverfahren

Der Prozess bleibt auch nach Erlass des Vorbehaltsurteils im Vorverfahren noch anhängig (§ 600 I), wird aber nur auf Antrag durch Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung fortgesetzt. Bei dem Nachverfahren handelt es sich um ein normales allgemeines Verfahren, für das Besonderheiten grundsätzlich nicht gelten. Der Grundsatz, dass es sich bei Vor- und Nachverfahren um ein und dasselbe Verfahren handelt, macht klar,

  • dass Klageänderung und Widerklage auch noch im Nachverfahren möglich sind (BGHZ 17, 31);
  • dass bindende Prozesslagen fortwirken, ein Geständnis (§ 288) also seine Bindungswirkung behält, eine mangels Geltendmachung verlorene Rüge  (§ 295) nicht neu erhoben werden kann,
  • dass das Vorbehaltsurteil für das Nachverfahren Bindungswirkungen entfaltet, soweit es nicht auf den Beschränkungen des Urkundenprozesses beruht.

Alles, was im Vorverfahren im vollen Umfang geprüft werden musste, damit das Vorbehaltsurteil ergehen konnte, steht für das Nachverfahren fest. Ein im Vorverfahren ergangenes Urteil ohne Vorbehalt entfaltet keine Bindungs-, sondern Rechtskraftwirkung und steht damit ebenfalls fest. Keine Bindung besteht an Fragen, die im Vorverfahren wegen der Beschränkung der Beweismittel nicht umfassend geprüft werden konnten. Keine Bindung besteht auch an Fragen, die im Vorverfahren zwar hätten geprüft werden können, mangels ausreichenden Vortrags des Beklagten aber nicht geprüft wurden. Neuer Sachvortrag des Beklagten bleibt damit auch im Nachverfahren möglich. Hat das Gericht im  Vorverfahren einen Fehler gemacht, so lässt sich die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteil nur mittels Rechtsmittel gegen das Vorbehaltsurteil beseitigen (Oberheim § 13, Rz. 23).

 

  • Urteil im Nachverfahren

Das Nachverfahren endet mit einem Schlussurteil.

Wird darin der Klage insgesamt stattgegeben, so ist in der Hauptsachetenorierung das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos zu erklären (Tenor: Das Vorbehaltsurteil vom ... wird für vorbehaltlos erklärt).
Die Kostenentscheidung betrifft nur die weiteren Kosten des Rechtsstreits, da bezgl. des Urkundenprozesses im Vorbehaltsurteil bereits eine wirksam gebliebene Kostenentscheidung vorliegt. Hinsichtlich der Zwangsvollstreckung sind §§ 708 Nr. 5, 711 zu beachten, das Urteil ist immer ohne Sicherheitsleistung,  aber mit Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar.

Erweist sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch im Nachverfahren als unbegründet, muss gem. §§ 302 IV 2, 600 II das Vorbehaltsurteil aufgehoben werden, da andernfalls der Kläger aus diesem Urteil weiterhin vollstrecken könnte. (Tenor: Unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils vom... wird die Klage abgewiesen). Zudem steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 600 II, 302 IV 3 zu. In diesem Fall muss über die gesamten Kosten des Rechtsstreits entschieden werden (§ 91 ff.), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (§§ 708, 709). Im Tatbestand eines Urteils im Nachverfahren gehört das Vorbehaltsurteil als Prozessgeschichte vor die aktuellen Anträge der Parteien (Oberheim, § 13, Rz. 24).
 

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