Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare

 

Einleitung

1. Ohne Sicherheitsleistung, § 708 ZPO

  • a. § 708 ZPO
  • b. Abwendungsbefugnis
  • c. Höhe der Sicherheit
  • d. Art der Sicherheit

 

2. Mit Sicherheitsleistung, § 709 ZPO


 

Einleitung

(§§ ohne Gesetzesangabe sind solche der ZPO)


Die Zwangsvollstreckung sollte eigentlich nur aus rechtskräftigen Urteilen stattfinden (§ 704 I), weil nur sie die erforderliche Bestandsgewähr bieten. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung für die Parteien, soll aber auch schon aus nicht rechtskräftigen Urteilen vollstreckt werden können, wenn sie für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind (§ 704 I, 2. Alt.).
Nimmt der Gläubiger diesen Vorteil in Anspruch, so geschieht dies auf sein Risiko:
Für den Fall der Aufhebung oder Abänderung des Urteils, kann ihn die Schadensersatzpflicht des § 717 II, III treffen.

Grundsätzlich muss jedes Urteil (Hauptsache und Kostenentscheidung) von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar erklärt werden; denn vorläufig vollstreckbar sind Endurteile nur, wenn es in der Urteilsformel ausgesprochen ist (§ 313 I Nr. 4). Die Frage ist indes, ob mit oder ohne Sicherheitsleistung. Ist ein Urteil nur hinsichtlich der Kosten vollstreckbar, so muss dies allerdings nicht ausdrücklich klargestellt werden.

Nicht für vorläufig vollstreckbar werden erklärt:

  • Urteile, gegen die kein Rechtsmittel stattfindet, Revisionsurteile, Berufungsurteile des § 542 Abs. 2
  • Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen, § 704 II
    Zwischenurteile, §§ 280 iVm § 513 II, § 545 II, 303, 304
  • bei Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners, § 712 I 2
  • Anordnung und Bestätigung von Arrest und einstweiliger Verfügung, §§ 922, 925 II, 936 - diese sind schon von selbst vorläufig vollstreckbar - Ausspruch wäre nicht falsch, nur überflüssig


1. Ohne Sicherheitsleistung, §§ 708 und 711

a) § 708

Fällt das Urteil in den Katalog des § 708, so ist es ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Praktisch häufigster Fall ist dabei § 708 Nr. 11, der alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten erfasst, bei denen der Beklagte in der Hauptsache bis zu € 1.250,- verurteilt worden ist oder bei denen nur die Kostenentscheidung vollstreckbar ist (klageabweisende Urteile, Feststellungsurteile, Gestaltungsurteile) und der Kostenerstattungsanspruch € 1.500,- nicht übersteigt. Für den Kostenerstattungsanspruch ist dann ausschließlich maßgebend, was die obsiegende Partei vom Gegner erstattet verlangen kann. Bei teilweisem Obsiegen ist der Kostenerstattungsanspruch für jede Partei gesondert zu errechnen.

"III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar."

b) Abwendungsbefugnis, § 711

In den Fällen des § 708 Nr. 4-11 ist gem. § 711 grundsätzlich eine Abwendungsbefugnis der anderen Partei auszusprechen.

"III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte (oder Kläger) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € ... abwenden, wenn nicht der Kläger (oder Beklagte) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet."

Die Abwendungsbefugnis ist nach § 713 jedoch dann nicht auszusprechen, wenn das Urteil unzweifelhaft nicht rechtsmittelfähig ist. (Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht € 600,-, § 511 Abs. 2 Nr. 1. Fällt ein Urteil unter mehrere Ziffern des § 708, so ist die vorläufige Vollstreckbarkeit für jeden Entscheidungsteil gesondert festzustellen (z.B. Teilanerkenntnis); die einzelnen Verurteilungen werden nicht addiert.

"III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. In Höhe eines beizutreibenden Betrages von € ... darf der Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen ist das Urteil ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar."

c) Höhe der Sicherheit

Die Höhe der Sicherheit bestimmt das Gericht gem. § 108 I nach freiem Ermessen. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem prozentualen Aufschlag zum jeweils zu vollstreckenden Betrag angegeben wird (§ 709 Satz 2).

Bei der Ermessensausübung hat der Zweck der Sicherheitsleistung im Vordergrund zu stehen, z. B. durch Abwägung des Nachteils, der dem Gläubiger dadurch entstehen kann, dass er erst ab Rechtskraft vollstrecken kann, mit dem Schaden, der dem Schuldner durch voreilige Vollstreckung droht; damit sind auch verschieden hohe Sicherheitsleistungen denkbar.

d) Art der Sicherheit

Auch die Art der Sicherheit bestimmt das Gericht gem. § 108 I nach freiem Ermessen. Lässt das Gericht die Art des Sicherungsmittels im Tenor offen, kann  der Schuldner dann gemäß § 108 I 2 die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder bestimmten Wertpapieren oder eine selbstschuldnerische Bürgschaft erbringen.

"III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet."

2. Mit Sicherheitsleistung, § 709

"Andere" Urteile sind mit Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären - also stattgebende Urteile in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten und vermögensrechtliche Streitigkeiten, bei denen die Grenzwerte des § 708 Nr. 11 überschritten sind.

Handelt es sich um ein Urteil, welches ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist § 709 S. 2 nur dann anwendbar, wenn das Urteil nicht unter § 708 fällt.

Hierbei gilt zu Höhe und Art der Sicherheitsleistung und den Fall des teilweisen Obsiegens das oben Gesagte.

3. Vollstreckungsschutzanträge

Beantragt eine der Parteien Vollstreckungsschutz gemäß §§ 712 f., so müssen die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Der Antrag "Höchstvorsorglich beantrage ich Vollstreckungsschutz" ist nicht ausreichend. In der Regel scheitert der Antrag an der Glaubhaftmachung.

Wird der Antrag abgelehnt, so wird dies nur in den Entscheidungsgründen ausgeführt.
Vollstreckungsschutz ist in allen Fällen der §§ 708f. anwendbar und der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entsprechend zu ergänzen: bei Antrag des Schuldners wird Ausspruch um Abwendungsbefugnis ergänzt, bei Antrag des Gläubigers entfällt Abwendungsbefugnis.

Beachte: Insbesondere in Anwaltsklausuren ist an Vollstreckungsschutzanträge zu denken, wenn dies der Vortrag des Mandanten rechtfertigt.

 

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