I. Der Ablauf der mündlichen Verhandlung §§§
- Aufruf der Sache und Eröffnung der mündlichen Verhandlung, § 220 Abs. 1 ZPO
- Feststellung der Anwesenheit, § 160 Abs. 1 ZPO
- ggf. Güteverhandlung; wenn ja, dann Einführung in den Sach- und Streitstand durch das Gericht, § 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO
- Ergebnis der Güteverhandlung, § 160 Abs. 3 Nr. 10 ZPO
- ggf. im unmittelbaren Anschluss früher 1. Termin oder Haupttermin mit Antragstellung, §§ 137 Abs. 1, 297 ZPO
- ggf. jetzt Einführung in den Sach- und Streitstand durch das Gericht
- Vorträge der Parteien, § 137 Abs. 2 ZPO
- und Erörterungen der Sache, § 136 Abs. 2 ZPO
- ggf. nochmals Vergleichsverhandlungen, § 278 Abs. 1 ZPO
- ggf. Beweisaufnahme, §§ 355 ff. ZPO (siehe unten II.)
- nach einer Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern, § 279 Abs. 3 ZPO (siehe unten II. 6.)
- Schluss der mündlichen Verhandlung, § 136 Abs. 4 ZPO
- Verkündung einer Entscheidung, § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO
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II. Die Beweisaufnahme
1. Allgemeines zum Thema Beweis
(Gegenstand des Beweises, unterschiedliche Beweisarten)
2. Die Beweisvoraussetzungen
- a) Der Beweiserhebungsantrag (Erforderlicher Inhalt, Ablehnungsmöglichkeiten
- von Beweisanträgen)
- b) Beweisbedürftigkeit der Tatsache
- c) Zulässigkeit der Beweisaufnahme (Beweiserhebungsverbote bzgl. spezieller Verfahren, Unzulässigkeit von Beweisthema, Beweismittel und Beweismethode; Rügeverzicht und Interessensabwägung
3. Die Möglichkeiten des Beginns der Beweisaufnahme
- a) Formlose Beweisanordnung
- b) Der Beweisbeschluss
- c) Das selbständige Beweisverfahren § 485 ZPO
4. Ablauf der Beweisaufnahme
- a) Das Verfahren bei der Zeugenvernehmung
- b) Das Verfahren bei der Parteivernehmung, Urkundenbeweis etc.
1. Allgemeines zum Thema Beweis
Beweisaufnahme ist die Tätigkeit, die das Gericht davon überzeugen soll, dass die streitige, erhebliche Behauptung einer Partei wahr ist. Durch den Beweis soll ein Richter die volle Überzeugung über die Wahrheit und Unwahrheit einer tatsächlichen Behauptung erlangen. Gegenstand des Beweises können nur tatsächliche Vorgänge sein (innere wie äußere) und Tatkomplexe, nicht Rechtssätze (Ausnahme ausländisches Recht/ Statuten) oder Erfahrungssätze.
- Zusammenwirken von Partei und Gericht bei der Beweisaufnahme:
Die Parteien stellen die tatsächlichen Behauptungen auf und benennen die Beweismittel, das Gericht bestimmt, welche Behauptungen Gegenstand der Beweisaufnahme werden sollen, kann eigene Beweismittel heranziehen und führt die Beweisaufnahme als solches durch.
Zu den unterschiedlichen Arten von Beweisen siehe Anhang 1.
2. Die Beweisvoraussetzungen - siehe Anhang 1
a) Der Beweisantrag
Der Beweisantrag ist der Antrag des Beweisführers an das Gericht, dass es über eine bestimmte Behauptung einen bestimmten Beweis erheben soll. D.h. er muss eine Tatsachenbehauptung enthalten, über die Beweis erhoben werden soll (Beweisthema) und ein darauf bezogenes Beweismittel. Von dem Beweismittel hängt auch die Art des Beweisantrittes ab (Zeuge = ladungsfähige Anschrift, Urkunde = Vorlage etc.). Die Ablehnung von Beweisanträgen kommt nur ausnahmsweise in Betracht (da nicht in der ZPO geregelt wird § 241 StPO entsprechend angewandt). Einem Beweisantrag muss nicht gefolgt werden, wenn der Beweis überflüssig ist (der Richter bereits von der Wahrheit überzeugt ist), ungeeignet (Achtung: vorweggenommene Beweiswürdigung ist unzulässig), nicht bestimmt genug oder verspätet § 296 II BGB.
b) Beweisbedürftige Tatsache
- Die Tatsache muss beweisbedürftig sein, d.h. streitig (nicht unstreitig oder zugestanden) und erheblich (d.h. dass es auf die Tatsache für die Entscheidung ankommen muss). Gedanklich muss also durchgeprüft werden, auf welche Tatsachen es für die Entscheidung überhaupt ankommt.
- Die Tatsache darf auch nicht offenkundig sein (allgemein- oder gerichtskundig).
c) Zulässigkeit der Beweisaufnahme
Unzulässige Beweise darf das Gericht nicht erheben. Man differenziert zwischen Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten. Die Beweiserhebungsverbote können unterteilt werden in Verbote aufgrund spezieller Verfahrensvorschriften, in Beweisthemen-, Beweismittel- und Beweismethodenverbote.
- Spezielle Verfahrensvorschrift: z.B. im Urkundenverfahren muss die anspruchsbegründende Tatsache durch eine Urkunde bewiesen werden,
- Beweisthemenverbot: bei Aussagegenehmigung darf diese nicht überschritten werden,
- Beweismittelverbot: generell darf z.B. nicht die Partei als Zeuge vernommen werden
- Beweismethodenverbot: Verstoß gegen Verfahrensvorschriften (Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht, § 383 ZPO), Verstoß gegen GR (Persönlichkeitsrechte, informationelle Selbstbestimmung) und Strafrechtsvorschriften. Aber aus dem Verbot der Beweiserhebung folgt nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot. Die Verwertung bleibt möglich bei Rügeverzicht § 295 ZPO oder aufgrund einer Interessensabwägung.
3. Arten der Beweisanordnung - siehe Anhang 2
Jede Beweisaufnahme bedarf der Anordnung durch das Gericht. Das Gericht ordnet die Beweisaufnahme entweder förmlich durch einen Beweisbeschluss an gemäß der §§ 358, 359 ZPO oder es erfolgt eine formlose Beweisanordnung (in der ZPO nicht besonders geregelt). Daneben gibt es noch das selbstständige Beweisverfahren, § 485 ZPO.
a) Formlose Beweisanordnung:
In der ZPO nicht geregelt. Es genügt, dass das Gericht zu Beginn der Vernehmung im Haupttermin den Beschluss verkündet, der Zeuge XY solle jetzt über die in sein Wissen gestellten steitigen Tatsachen vernommen werden. D.h. in der Verhandlung selber erfolgt durch das Gericht ein Beschluss, der Beweisthema und Beweismittel bezeichnet.
b) Der Beweisbeschluss (siehe Anhang 2).
c) Das selbstständige Beweisverfahren, § 485:
Gibt es seit dem Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz 1991, tritt an die Stelle des früheren Beweissicherungsverfahrens. Im selbstständigen Beweisverfahren kann eine Beweisaufnahme erfolgen außerhalb eines Klageverfahrens und unabhängig davon, ob bereits eine Klage anhängig ist oder nicht. Streitig, ob Streitverkündung und Nebenintervention möglich sind (zwar kein anhängiger Rechtsstreit, aber h.M.: die §§ 66 ff ZPO werden entsprechend angewandt).
4. Ablauf der Beweisaufnahme: siehe Anhang 3
Anhang 1
Beweis
Durch den Beweis soll der Richter die volle Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer tatsächlichen Behauptung erlangen
Gegenstand des Beweises:
- tatsächliche Vorgänge (innere und äußere),
- Tatkomplexe,
- nicht Rechtssätze (Ausnahme: ausländisches Recht/ Statuten)
- Erfahrungssätze, Ausnahme: Richter kennt sie nicht = Sachverständige)
Beweisthema
- die streitige erhebliche Tatsache, über die Beweis erhoben werden soll
Beweismittel:
- Zeuge, Partei etc., durch die die Tatsache bewiesen werden soll
Strengbeweis:
- im Zivilprozess das normale Beweisverfahren, nur 5 Beweismittel, nur für materiellrechtliche Behauptungen (Eselsbrücke: „SAPUZ“)
Freibeweis:
- nicht an ein bestimmtes Beweismittel gebunden, dient der Klärung prozessualer Fragen/ der Zulässigkeit eines Rechtsmittels/ freiwillige Gerichtsbarkeit etc.
Hauptbeweis:
- den Hauptbeweis muss die Partei führen, die die Beweislast trägt und sie muss das Gericht von der Wahrheit ihrer Tatsachenbehauptung überzeugen
Gegenbeweis:
- den Gegenbeweis führt der Gegner, er ist schon erfolgreich, wenn er die Überzeugung des Gerichts ins Wanken bringt
Unmittelbarer Beweis:
- der direkte Beweis erlaubt einen Schluss über ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal
Mittelbarer Beweis / Indizienbeweis:
- erlaubt nur Schlüsse auf ein Tatbestandsmerkmal mit Hilfe von Erfahrungssätzen
Beweisvoraussetzungen
1. Beweiserhebungsantrag |
2. Beweisbedürftige Tatsache |
3. Zulässigkeit d. Beweisaufnahme |
Beweisthema -- Beweismittel |
- streitig - erheblich - nicht offenkundig - |
Beweisrerhebungsverbote |
- Ablehnungsmöglichkeiten bei
Beweisanträgen § 244 III StPO,
überflüssig, ungeeignet, unbestimmt,
verspätet, § 296 II ZPO |
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Beweisverwertungsverbote |
Anhang 2
Arten der Beweisanordnung
Förmliche Beweisanordnung |
Formlose Beweisanordnung |
Selbständiges Beweisverfahren, §§ 485 ff |
- Beweisbeschluss mit Inhalt gem. § 359 ZPO - |
- in allen anderen Fällen und beim Freibeweis - |
Beweisbeschluss mit Inhalt gem. § 359 ZPO |
Zwingend bei:
1. § 358a Beweisaufnahme vor der mdl. Verhandlung
2. § 358 Besonderer Beweistermin
3. § 450 I Parteivernehmung |
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Voraussetzungen:
1. Antrag mit Mindestinhalt § 485, § 487 ZPO
2. Zulässigkeit gem. § 485 ZPO
3. Beweismittel: nur Zeugen, Sachverständiger und Augenschein |
Formulierung des Beweisbeschlusses:
Beweisbeschluss
In Sachen
X ./. Y
I. Es soll Beweis erhoben werden über folgende Tatsachen: (oder: Es soll Beweis darüber erhoben werden, ob ….)
1. (genau bezeichnete Beweisthemen, § 359 Nr. 1 ZPO, gegebenfalls in Ziffern unterteilt)
2. ...
durch
Vernehmung der Zeugen (§ 359 Nr. 2 ZPO)
- Namen und ladungsfähige Anschriften ... zu den (einzelnen bezifferten) Beweisthemen ….
- vom Kläger/Beklagten benannt (§ 359 Nr. 3 ZPO)
- Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu….(Beweisthema)
- vom Kläger/Beklagten beantragt (§ 359 Nr. 3 ZPO)
- Inaugenscheinnahme des .... zu Beweisthema …..
- vom Kläger/Beklagten beantragt (§ 359 Nr. 3 ZPO)
II. Zum Sachverständigen wird bestimmt: …….
III. Die Versendung der Akten an den Sachverständigen/ Die Ladung der Zeugen wird davon abhängig gemacht, dass der Kläger/Beklagte einen Auslagenvorschuss in Höhe von ...€ einbezahlt. Hierfür wird ihm eine Frist zum... gesetzt.
IV. Die Vernehmung des Zeugen ... soll im Wege der Rechthilfe durch das Amtsgericht... erfolgen.
V. Der Termin zur Durchführung der Beweisaufnahme und zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf...
Ort, Datum Unterschrift d. Richter
Anhang 3
Der Ablauf der Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung:
1. Protokolleingang
„Protokoll in der Sache... Öffentliche Sitzung der .. Zivilkammer, Az...., Gegenwärtig Richter.... als Einzelrichter ohne Hinzuziehung eines Protokollführers. Der Inhalt des Protokolls wird vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet.“ (Gegebenenfalls ist hier ein Dolmetscher aufzunehmen. §160 Abs. 1 Nrn. 1-3,5 ZPO)
2. Feststellung der Erschienenen für das Protokoll
"Es sind erschienen der/die Kläger(in) (und RA...) oder für den/die Kläger(in) RA..., der/die Beklagte(n) (und RA...) oder für den/die Beklagte(n) RA..., sowie der/die Zeugen/Sachverständige......" (§ 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO)
3. Anträge für das Protokoll (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO)
"Der Kläger(vertreter) nimmt Bezug auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom ... Bl.....der Akte, der Beklagtenvertreter nimmt Bezug auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom... Bl. ..... der Akte. Die Anwälte (Parteien) verhandeln sodann zur Sache (oder) Die Prozessbevollmächtigten verhandeln mit den Anträgen wie zu Protokoll vom … erneut streitig zur Sache."
4. Zeugenvernehmung (Protokoll § 160 Abs. 3 Nr.4 ZPO)
Wenn ein Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung (formlos genügt, es kommt auf den Vermerk der Geschäftsstelle oder Kanzlei über die Absendung der Ladung an) nicht erschienen ist, Beschluss zu Protokoll:
"beschlossen und verkündet:
Gegen den trotz ordnungsgemäßer Ladung zum heutigen Termin nicht erschienen Zeugen ... wird ein Ordnungsgeld von ..... (z.B. 200) € festgesetzt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50 € ein Tag Ordnungshaft."
ansonsten Belehrung:
"Sie sollen hier als Zeuge vernommen werden. Sie wissen, dass Sie als Zeuge verpflichtet sind, die Wahrheit zu sagen. Sie müssen von sich aus alles sagen, was zur Sache gehört und dürfen nichts verschweigen. Sie müssen damit rechnen, dass Sie vereidigt werden. Wie Sie ja sicherlich wissen, ist Meineid als Verbrechen strafbar. Sie machen sich aber auch dann strafbar, wenn Sie nur fahrlässig, etwa aus mangelnder Sorgfalt etwas Falsches sagen und dann den Eid leisten. Aber auch die uneidliche vorsätzlich falsche Aussage ist strafbar. Richten Sie Ihre Aussage also bitte so ein, dass Sie sie ohne Bedenken auch mit dem Eide bekräftigen können. Das gilt auch für die Angaben zu Ihrer Person."
Für die zu vernehmende Partei zusätzlich folgende Belehrung:
„Eine falsche Aussage kann zugleich einen versuchten Prozessbetrug darstellen, der zusätzlich strafbar ist.“
Weisen Sie die Partei auch darauf hin, dass sie als am Verfahren Beteiligter nicht zur Aussage verpflichtet ist.
Ein etwa eingeschalteter Dolmetscher wird dahingehend belehrt, dass er treu und gewissenhaft übertragen muss. Auch seine Personalien sind aufzunehmen. Gegebenfalls ist er zu vereidigen.
Gang der Vernehmung
a) zur Person
Name, Vorname, Alter, Beruf, Wohnort, Verwandtschaft /Schwägerschaft zu einer Partei (zur Übersicht über Zeugnisverweigerungsrechte kopieren Sie sich die Tabelle aus dem Baumbach zu § 383 und legen Sie sie in Ihre Mappe für die Verhandlung) ggf. Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht: "Sie brauchen als (z.B.) Bruder (Schwester pp.) des Klägers/Beklagten hier nichts zu sagen. Das ist ganz allein Ihre Entscheidung. Wenn Sie aber etwas sagen, müssen Sie, wie jeder andere Zeuge auch, die Wahrheit sagen."
b) zur Sache
Lassen Sie nach einer kurzen einleitenden Frage unbedingt den Zeugen im Zusammenhang erzählen, gegebenenfalls jedoch nur so viel, wie Sie im Gedächtnis behalten können, und protokollieren Sie im Zusammenhang. Dann stellen Sie die Fragen, die sich für Sie noch ergeben und protokollieren Sie dies. Gestatten Sie bis dahin keine Zwischenbemerkungen, Fragen, Einwürfe und "Berichtigungen" der Anwälte. Das führt nur zu Verwirrung. Erst wenn Sie Ihre Befragung abgeschlossen haben, geben Sie das Fragerecht weiter, zuerst an den Beweisführer, dann an den Beweisgegner.
c) Zum Schluss nicht vergessen:
Frage an den Zeugen, ob alles so richtig protokolliert sei, wie er es gesagt habe, ob er alles mitbekommen habe und das so bestätigen könne, oder ob das Protokoll seiner Aussage noch einmal vorgespielt werden solle. Auch die Parteien/Anwälte sind zu fragen, ob auf Vorspielen verzichtet werde. Wenn alle zustimmen für das Protokoll:
"Laut diktiert und genehmigt. Auf erneutes Vorspielen wurde allseits verzichtet."
d) Vereidigung
Grundsätzlich sind Zeugen uneidlich zu vernehmen. Lediglich unter den Voraussetzungen des § 391 ZPO ist Beeidigung anzuordnen - durch das Prozessgericht, nicht durch den beauftragten oder ersuchten Richter (str.). Sollten Sie einmal einen Zeugen zu vereidigen haben, ist zunächst der Zeuge über die Bedeutung des Eides zu belehren und zu fragen, ob der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden soll. Sodann empfiehlt es sich, die Aufzeichnung über die Aussage vorzuspielen, dann sprechen Sie die Eingangsformel:(§§ 392, 481)
"Sie schwören (bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden), dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben. Heben Sie bitte die rechte Hand und sprechen Sie mir die Worte nach: Ich schwöre es (so wahr mir Gott helfe)."
Die eidesgleiche Bekräftigung, wenn aus Glaubens- oder Gewissensgründen der Eid verweigert wird, lautet (§ 484):
"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben."
Im Protokoll ist die Vereidigung festzuhalten.
„Der Zeuge leistete den Eid ordnungsgemäß (mit religiöser Beteuerung)“.
5. Sachverständigenanhörung (Protokoll § 160 Abs. 3 Nr.4 ZPO)
Der Sachverständige ist darüber zu belehren, dass er sein Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen erstatten oder erläutern muss. Es wird regelmäßig ein schriftliches Gutachten vorliegen und nur einzelne Fragen zu stellen sein.
Der Sachverständige gibt seine Personalien zu Protokoll wie der Zeuge. Auch der Sachverständige ist in der Regel nicht zu vereidigen. Beim allgemein vereidigten Sachverständigen empfiehlt es sich aber, dass dieser sich auf seinen allgemein geleisteten Eid beruft (§ 410 ZPO).
6. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist zu deren Ergebnis zu verhandeln.
Fürs Protokoll: "Die Parteien/Anwälte verhandeln mit den eingangs gestellten Anträgen zum Ergebnis der Beweisaufnahmen und zur Sache. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf...."
Erleichterung insbesondere für den Amtsrichter : Das Ergebnis der Beweisaufnahmen (Zeugenaussagen, Sachverständigenanhörung, Augenschein) muss nicht protokolliert werden, wenn keine Berufung zulässig ist, oder Anerkenntnis oder Klagerücknahme erfolgen oder ein Vergleich geschlossen wird (§ 161); wird dieser unter Widerrufsvorbehalt geschlossen, empfiehlt es sich, zunächst von der Übertragung abzusehen, bis die Widerrufsfrist abgelaufen ist.
Wenn es zum Abschluss eines Vergleichs kommt:
Vergessen Sie nicht, den Text des Vergleichs noch einmal vom Protokollführer vorlesen zu lassen oder bei Benutzung eines Diktiergeräts noch einmal vorzuspielen (Wirksamkeitsvoraussetzung!) Nehmen Sie dies sodann durch den Zusatz: „Laut diktiert, vorgelesen und genehmigt“ bzw. „Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt“ in das Protokoll auf.
Sollte der Vergleich die Möglichkeit des Widerrufs zulassen, lassen Sie die Parteien/Rechtsanwälte für den Fall des Widerrufs die Anträge stellen und bestimmen Sie auch einen vorsorglichen Verkündungstermin. Dieser kann drei Wochen nach dem Ablauf der Widerrufsfrist liegen.