© Wolfgang Schild 1999 §§§
Stand: 1. Juli 1999
ÜBERBLICK
In den "Erledigungsklausuren" können Sie vor folgenden Aufgaben stehen:
- Die Parteien erklären den Rechtsstreit für erledigt, und zwar in voller Höhe. Allein dieser Fall ist gesetzlich geregelt (§ 91 a ZPO). Ihre Aufgabe ist, den Beschluss über die Kosten zu entwerfen.
- Die Parteien erklären den Rechtsstreit übereinstimmend, aber nur teilweise für erledigt. Ihre Aufgabe ist, das Urteil über den noch nicht für erledigt erklärten Teil der Klageforderung zu entwerfen, einschließlich eines in die Nebenentscheidungen dieses Urteils "eingebauten" Beschlusses nach § 91 a ZPO über die Kosten des für erledigt erklärten Teils.
- Der Kläger erklärt den Rechtsstreit vollständig für erledigt, der Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung. Sie entwerfen ein Urteil.
- Der Kläger erklärt den Rechtsstreit teilweise für erledigt, der Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung. Sie entwerfen ein Urteil.
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Wir werden vorab die Frage behandeln, in welchen Fällen von einer übereinstimmenden bzw. einseitigen Erledigungserklärung auszugehen ist und sodann den Aufbau der oben genannten Entscheidungen darstellen.
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AUSLEGUNG
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KLAUSURPROBLEM: Der Beklagte hat erfüllt. Der Kläger hat daraufhin für erledigt erklärt. Im Haupttermin erscheint der Beklagte nicht. Der Kläger bezieht sich auf seinen Klageantrag (d.h.: die Erledigungserklärung) und beantragt den Erlass eines Versäumnisurteils. Dann wird durch Versäumnisurteil festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (also einseitige Erledigungserklärung).
Dasselbe gilt nach h.M. (trotz § 335 Absatz 1 Nummer 3 ZPO), wenn der Kläger erst im Termin Erfüllung vorträgt und für erledigt erklärt (vgl. Münchener Kommentar/Prütting, ZPO, § 331 ZPO, Randnummern 30 - 31)
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KLAUSURPROBLEM: Der Kläger erklärt für erledigt; der Beklagte ist zwar erschienen, stellt aber keinen Antrag, widerspricht insbesondere der Erledigungserklärung nicht:
Der Fall müsste unserer Meinung nach wie oben Nummer 5 entschieden werden, jedenfalls dann, wenn der Beklagte sich nicht einmal an der Erörterung des Rechtsstreits beteiligt hat (vgl. Sie §§ 333, 334 ZPO). Gleichwohl sind die Kommentarliteratur (Thomas/Putzo, ZPO, 20. Auflage, § 91 a ZPO, Randnummer 10; Zöller/Herget, ZPO, 20. Auflage, § 91 a ZPO, Randnummer 10) und - aus verständlichen Gründen - die Praxis gerne bereit, in dem fehlenden Widerspruch ein Einverständnis zu der Erledigungserklärung des Klägers zu sehen. Zu den bei Zöller/Herget, a.a.O., angegebenen Fundstellen ist nur zu sagen, dass die in BGHZ 21, 298 veröffentlichte Entscheidung des BGH vom 14. Juli 1956 eine übereinstimmende Erledigungserklärung mehr behauptet als begründet - angesichts eines Streitwertes von 114,75 DM stört das auch nicht weiter. Und in der von Zöller/Herget, a.a.O., für seine Meinung weiter genannten und in FamRZ 1994, 909, 910 veröffentlichten Entscheidung des KG heißt es wörtlich: "Zu der Erledigungserklärung der Klägerin hat sich der Beklagte nicht geäußert. Mithin ist der angefochtene Beschluss ohne die nach § 91 a ZPO notwendige Erledigungserklärung des Beklagten ergangen." Wir können Ihnen gleichwohl nur raten, dem Kommentar zu folgen - mehr kann man in der Examensklausur nicht von Ihnen verlangen.
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KLAUSURPROBLEM: Der Kläger erklärt für erledigt; der Beklagte beantragt Klageabweisung: Dann einseitige Erledigungserklärung
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KLAUSURPROBLEM: Der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10.000,00 DM abzüglich am 9. Januar gezahlter 5.000,00 DM zu verurteilen; der Beklagte beantragt Klageabweisung:
Der Fall müsste unserer Meinung nach wie oben Nummer 7 entschieden werden. Gleichwohl ist die Praxis - aus verständlichen Gründen - gerne bereit, eine übereinstimmende Teilerledigungserklärung anzunehmen und nach §§ 91 (usw.) und 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden (vgl. Sie etwa OLG Frankfurt am Main, MDR 1977, 56: "Auch der Klageabweisungsantrag macht eine Entscheidung durch Urteil nicht erforderlich. Dieser Antrag bedarf ebenfalls der Auslegung (weil anwaltlich vertretene Parteien sowieso nicht in der Lage sind, das zu erklären, was sie eigentlich wollen, selbst dann nicht, wenn sich ihre Erklärungen auf ein nicht verwechselbares prozessrechtliches Institut beziehen). Die Beklagten haben sich bereits vor der letzten Verhandlung auf die Zahlung und damit auf die Erfüllung berufen. Der gestellte Antrag kann nicht als Widerspruch gegen die Erledigungserklärung der Klägerin gedeutet werden (die Beklagten müssen der Erledigungserklärung aber nicht nicht widersprechen, sondern ihrerseits für erledigt erklären). Die Erfüllung ist ohne jeden Vorbehalt erbracht (was aber nicht bedeutet, dass die Beklagten der Auffassung wären, die Klage sei ursprünglich zulässig und begründet gewesen)". Aber wir wollen nicht polemisch sein. Wir raten Ihnen, auch insoweit dem Kommentar zu folgen.
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KLAUSURPROBLEM: Der Kläger ermäßigt nach Zahlung der Hauptsumme den Klageanspruch:
Dann übereinstimmende Erledigungserklärung (vgl. BGH NJW - RR 1991, 1211; dort hatte sich aber der Beklagte ausdrücklich der "Erledigungserklärung" des Klägers angeschlossen - obwohl der Kläger noch gar keine abgegeben hatte - und von einer Erledigungserklärung des Klägers ging der BGH aus, weil der Kläger nicht erklärt hatte, dass er nicht für erledigt habe erklären wollen. (!))
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ÜBEREINSTIMMENDE ERLEDIGUNGSERKLÄRUNG, § 91 a ZPO
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VOLLSTÄNDIG ÜBEREINSTIMMEND: VON IHNEN GEFORDERT: EIN BESCHLUSS
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BEISPIEL: Der Kläger begehrt von dem Beklagten 10.000,00 DM. Der Beklagte zahlt. Der Kläger erklärt für erledigt. Der Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung an. Ihre Aufgabe ist, den "91 a - Beschluss" über die Kosten zu entwerfen.
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RUBRUM wegen §§ 794 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 91 a Absatz 2 ZPO erforderlich. Beachte: Statt "In dem Rechtsstreit": "In Sachen" und statt "für Recht erkannt": "beschlossen".
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Der TENOR ist ein reiner KOSTENTENOR.
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Kein Ausspruch zur Hauptsache, denn die Prozesshandlungen der Parteien bewirken die Prozessbeendigung, und zwar auch bei einer Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit und bei einer Erledigung vor Anhängigkeit (vgl. Sie anschaulich OLG Köln, JurBüro 1989, 218). Allerdings soll auf Antrag die Unwirksamkeit eines vorher ergangenen Versäumnisurteils analog § 269 Absatz 3 Satz 1 ZPO ausgesprochen werden können.
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Kein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen §§ 794 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 91 a Absatz 2 ZPO
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GRÜNDE:
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Zwei Aufbauarten sind denkbar:
- unter der Überschrift "Gründe" erörtern sie, warum sie die Kosten wie verteilt haben und fügen den Sachverhalt jeweils dort ein, wo Sie ihn benötigen.
- unter der Überschrift "Gründe" "I." entwerfen Sie einen (allerdings nicht so bezeichneten) "Tatbestand" und unter "II" (allerdings nicht so bezeichnete) "Entscheidungsgründe".
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Zur SACHVERHALTSDARSTELLUNG IN DEN GRÜNDEN I. vgl. Sie Anders/Gehle, Assessorexamen, Randnummer 594
(Statt "Mit der am ... erhobenen und am ... zugestellten Klage" muss es allerdings heißen: "Mit der am ... eingereichten und am ... zugestellten Klage". Denn die Klage ist mit der Zustellung erhoben (§ 253 Absatz 1 ZPO).
Wir meinen darüber hinaus, der streitige Parteivortrag sei nicht im Perfekt, sondern im Präsens darzustellen. Die Rechtshängigkeit ist entfallen, einverstanden, aber die Behauptungen der Parteien sind nicht "Geschichte". Die Parteien halten sie aufrecht. Aus ihnen leiten sie die für sie günstige Kostenfolge ab. Über sie ist gegebenenfalls sogar noch Beweis zu erheben (vgl. Randnummer 22).
Wir meinen weiter, die Erledigungserklärungen seien nicht im Präsens, sondern im Perfekt darzustellen. Sie sind "Geschichte". Als aktueller Antrag kommt nur noch der nicht erforderliche, in der Praxis aber gleichwohl übliche Antrag in Betracht, dem Gegner die Kosten aufzuerlegen.)
FORMULIERUNGSVORSCHLAG:
Der Kläger behauptet, ... (folgt der streitige Klägervortrag)
In der der Beklagten am 12. Dezember 1996 zugestellten Klageschrift hat der Kläger angekündigt, er werde beantragen, die Beklagte zu verurteilen, die in seinem Haus, Berliner Straße 1, 66117 Saarbrücken, innegehaltene Wohnung Nr. 4 zu räumen und an ihn herauszugeben.
Nach Räumung der Wohnung am 20. Mai 1997 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 1997 den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Er beantragt,
die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Sie beantragt,
die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.
Die Beklagte behauptet, ... (folgt der streitige Beklagtenvortrag)
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BEGRÜNDUNG DER KOSTENENTSCHEIDUNG IN DEN GRÜNDEN II.:
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Die Kosten sind "nach billigem Ermessen" zu verteilen. In allerRegel ist es billig, die Kosten "unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes" zu verteilen.
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DER BISHERIGE SACH- UND STREITSTAND:
War die Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet (unbegründet), fallen die Kosten dem Beklagten (dem Kläger) zur Last.
Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen wird gequotelt.
Eine bereits durchgeführte Beweisaufnahme ist zu würdigen.
Präsente Beweismittel (Vorlage von Urkunden, Beiziehung von Akten, Verwertung von Beweisergebnissen aus anderen Prozessen) sind zu würdigen (str.).
Eine weitergehende Beweisaufnahme ist nicht durchzuführen (weil es eben auf den "bisherigen" Sach- und Streitstand ankommt); bei offenem Ausgang sind die Kosten gegeneinander aufzuheben; die hohe Wahrscheinlichkeit eines Beweisergebnisses kann als sonstiger Billigkeitsgesichtspunkt Berücksichtigung finden.
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Bei einer Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit gilt oben 22.
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Bei einer Erledigung vor Anhängigkeit trägt der Kläger die Kosten, sofern nicht sonstige Billigkeitsgesichtspunkte eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen.
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Bei der AUFRECHNUNG kann wegen § 389 BGB zweifelhaft sein, ob eine Erledigung vor Anhängigkeit vorliegt, nämlich dann, wenn die Aufrechnungslage vor Anhängigkeit entstanden ist, die Aufrechnungserklärung aber erst im Prozess abgegeben wird. In diesem Fall müsste nach OLG Köln, VersR 1995, 1070 f. (lesen) oben Randnummer 24 gelten. Wir fragen uns, ob ausgehend von BGH NJW 1986, 588, 589 (unbedingt lesen) und entgegen Zöller/Herget, ZPO, 20. Auflage, § 91 a ZPO, Randnummer 58 nicht oben Randnummern 22, 23 gelten müssten. Denn das erledigende Ereignis ist nicht das Bestehen der Aufrechnungslage, sondern die Aufrechnungserklärung und bis zu diesem nach Anhängigkeit eintretenden Ereignis war die Klage zulässig und begründet.
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SONSTIGE BILLIGKEITSGESICHTSPUNKTE:
Ausnahmsweise ist es unbillig, die Kosten "unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes" zu verteilen. Derartige Ausnahme finden sich schon in den sonstigen Kostenvorschriften der ZPO. Eine weitere Ausnahme kann sich aus einem materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch ergeben.
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sonstige Kostenvorschriften:
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BEISPIEL (vgl. § 93 ZPO): Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 10.000,00 DM aus Werkvertrag. Einen Tag nach der Abnahme "überfällt" er den Beklagten mit einer Zahlungsklage. Der Beklagte zahlt sofort. Der Kläger erklärt für erledigt. Der Beklagte schließt sich an. Nach "bisherigem Sach- und Streitstand" müsste der Beklagte die Kosten tragen. Denn er hätte den Rechtsstreit verloren. Gleichwohl wäre eine derartige Kostenverteilung unbillig. Denn der Beklagte hat durch sein Verhalten keinen Anlass zur Klage gegeben und (nicht nur sofort anerkannt sondern) sofort gezahlt. Billig ist mithin allein, die Kosten nach § 91 a ZPO - und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 93 ZPO - dem Kläger aufzuerlegen.
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materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch:
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BEISPIEL: Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 10.000,00 DM aus Werkvertrag. Er mahnt ... und mahnt ... und mahnt ... usw. den Beklagten. Der Kläger beauftragt einen Rechtsanwalt, Klage zu erheben. Der Rechtsanwalt erstellt eine Klageschrift und wirft sie in den Gerichtsbrieflasten ein. Er und auch der Kläger wissen nicht, dass der Beklagte, von seinem schlechten Gewissen geplagt, seine Bank angewiesen hatte, die 10.000,00 DM auf das Konto des Klägers zu überweisen und, dass diese bereits vor Eingang der Klageschrift bei Gericht dem Konto des Klägers gutgeschrieben wurden. Nach oben Randnummer 24 müsste der Kläger die Kosten tragen - die Klage war schon unbegründet, bevor sie überhaupt in der Gerichtsbriefkasten eingeworfen wurde. Gleichwohl wäre eine derartige Kostenverteilung unbillig. Denn die dem Kläger entstehenden Kosten sind Folge des Zahlungsverzugs des Beklagten, dem Kläger mithin nach § 286 Absatz 1 BGB zu erstatten. Also werden sie nach § 91 a ZPO - und unter Berücksichtigung eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs aus § 286 BGB - dem Beklagten auferlegt. Allein diese Lösung ist im Übrigen prozessökonomisch.
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ZUSAMMENFASSUNG ZU 20 - 30:
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Billiges Ermessen =
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a) bisheriger Sach- und Streitstand.
b) sonstige Billigkeitsgesichtspunkte =
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aa) sonstige Kostenvorschriften
bb) materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch
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FORMULIERUNGSVORSCHLAG für die Gründe II. (bzw. Gründe): Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hätte sie den Rechtsstreit - ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses - nämlich verloren. Denn ... . Sonstige Billigkeitsgesichtspunkt, die eine hiervon abweichende Kostenverteilung rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan. Denn ... .
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STREITWERT: Anders/Gehle, Assessorexamen, Randnummer 599
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RECHTSMITTEL: §§ 91 a Absatz 2 Satz 1, 577, 567 Absatz 2 Satz 1 ZPO. Auch soll die Beschwerde nur zulässig sein, wenn in der Hauptsache (ohne die Erledigung) ein Rechtsmittel zulässig gewesen wäre.
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TEILWEISE ÜBEREINSTIMMEND: VON IHNEN GEFORDERT: EIN URTEIL, weil Grundsatz der Kosteneinheit
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BEISPIEL: Der Kläger begehrt von dem Beklagten 10.000,00 DM. Der Beklagte zahlt 2.500,00 DM. Der Kläger erklärt den Rechtsstreit in Höhe von 2.500,00 DM für erledigt und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 7.500,00 DM zu verurteilen. Der Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung an und beantragt, die Klage abzuweisen. Ihre Aufgabe ist, das Urteil über den nicht für erledigt erklärten Teil der Klageforderung (7.500,00 DM) zu entwerfen, einschließlich eines in die Nebenentscheidungen dieses Urteils "eingebauten" Beschlusses nach § 91 a ZPO über die Kosten des für erledigt erklärten Teils (2.500,00 DM).
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TENOR:
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Hauptsache: Keine Besonderheiten
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Kosten nur schwer zu berechnen, wenn Klage unbegründet ist, hinsichtlich des erledigten Teils aber begründet war. Wenn Sie das Assessorexamen nicht lediglich mit 17 sondern mit 18 Punkten machen möchten: Lesen Sie zur Berechnung Anders/Gehle, Assessorexamen, Randnummern 603, 174 oder Pape/Notthoff, JuS 1996, 150
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Vorläufige Vollstreckbarkeit schwer zu berechnen und zu formulieren, wenn Klage begründet ist und auch hinsichtlich des erledigten Teils begründet war. Die Kosten, deren Verteilung sich aus § 91 a ZPO ergibt, sind ohne Ausspruch und erst recht ohne Ausspruch zur "vorläufigen" Vollstreckbarkeit vollstreckbar (§§ 794 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 91 a Absatz 2 ZPO). Wenn Sie das Assessorexamen nicht lediglich mit 17 sondern mit 18 Punkten machen möchten: Lesen Sie zur Berechnung und Formulierung Anders/Gehle, Assessorexamen, Randnummer 603 oder Pape/Notthoff, JuS 1996, 151
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Im TATBESTAND ursprünglicher Antrag und erledigendes Ereignis vor Klägerantrag. Hat noch keine mündliche Verhandlung über den ursprünglichen Antrag stattgefunden, hat der Kläger nicht "beantragt", sondern nur "schriftsätzlich angekündigt, er werde beantragen". Hinsichtlich des erledigten Teils ist ein Kostenantrag nicht erforderlich, aber: die wechselseitigen Kostenanträge werden üblicherweise aufgenommen.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
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Zulässigkeit: Keine Besonderheiten
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In der Begründetheit führen Sie aus, ob die Klage (d.h.: der nicht erledigte Teil der ursprünglichen Klage) begründet ist.
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FORMULIERUNGSVORSCHLAG: Die Klage ist, soweit nach der übereinstimmenden (Teil-) Erledigungserklärung der Parteien noch über sie zu entscheiden ist, unbegründet.
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Erst bei der Kostenentscheidung wird ein kurzer 91a - Beschluss in das Urteil "eingebaut".
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FORMULIERUNGSVORSCHLAG für die Kostenentscheidung, wenn Klage hinsichtlich des erledigten Teils begründet, sonst unbegründet ist: Die Kosten der nach allem unbegründeten Klage fallen gemäß § 91 Absatz 1 ZPO dem Kläger zur Last. Soweit die Parteien den Rechtsstreit einverständlich für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Insoweit sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hätte sie den Rechtsstreit - ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses - nämlich verloren. Denn ... . Sonstige Billigkeitsgesichtspunkt, die eine hiervon abweichende Kostenverteilung rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan. Denn ... .
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RECHTSMITTEL: Berufung oder, wenn sich das Rechtsmittel nur gegen den auf § 91 a ZPO gestützten Teil der Kostenentscheidung richtet, sofortige Beschwerde
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HILFSWEISE ÜBEREINSTIMMEND
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Die übereinstimmende (hilfsweise) Erledigungserklärung ist nur zulässig, wenn die innerprozessuale Bedingung, von der sie abhängig ist, nicht in der Entscheidung über den Hauptantrag besteht (Zöller/Herget, ZPO, 20. Auflage, § 91 a ZPO, Randnummer 13).
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EINSEITIGE ERLEDIGUNGSERKLÄRUNG
gesetzlich nicht geregelt
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VOLLSTÄNDIG EINSEITIG: VON IHNEN GEFORDERT: EIN URTEIL
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BEISPIEL (Kein (?) Fall aus dem nördlichen Saarland): Der Kläger ist der Auffassung, er habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 10.000,00 DM aus Werkvertrag. Er klagt. Die Entscheidung des Gerichts zieht sich hin. Daraufhin geht der Kläger in dem Wohnort des Beklagten von Haustür zu Haustür und erzählt, er habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 10.000,00 DM aus Werkvertrag, der Beklagte, der "faule Schuldner", zahle aber nicht. Dem Großvater des Beklagten ist die Sache peinlich. Er zahlt auf die Schuld des Beklagten. Der Kläger erklärt für erledigt. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Er vertritt die Auffassung, die Sache habe sich gerade nicht erledigt. Der Kläger habe nämlich gar keinen Anspruch auf Zahlung von 10.000,00 DM aus Werkvertrag gehabt. Sie entwerfen ein Urteil.
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TENOR
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Hauptsache: Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Oder: Die Klage wird abgewiesen.
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Kosten: Keine Besonderheiten
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Vorläufige Vollstreckbarkeit: Keine Besonderheiten
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Im TATBESTAND ursprünglicher Antrag und erledigendes Ereignis vor Klägerantrag. Hat noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden, hat der Kläger nicht "beantragt", sondern nur "schriftsätzlich angekündigt, er werde beantragen". Hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift nur den Rechtsstreit für erledigt erklärt und der Beklagte Klageabweisung beantragt, ist dies wörtlich in den Tatbestand aufzunehmen. Erst in den Entscheidungsgründen ist auszuführen, dass der Kläger beantragt, festzustellen, ... . Denn Auslegung ist Rechtsanwendung und Rechtsanwendung gehört in die Entscheidungsgründe.
FORMULIERUNGSVORSCHLAG:
Der Kläger behauptet, ... (folgt der streitige Klägervortrag)
In der der Beklagten am 12. Dezember 1996 zugestellten Klageschrift hat der Kläger angekündigt, er werde beantragen, die Beklagte zu verurteilen, die in seinem Haus, Berliner Straße 1, 66117 Saarbrücken, innegehaltene Wohnung Nr. 4 zu räumen und an ihn herauszugeben.
Nach Räumung der Wohnung am 20. Mai 1997 erklärt der Kläger
den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, ... (folgt der streitige Beklagtenvortrag)
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
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Zulässigkeit:
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Auslegung: "erklärt für erledigt", vgl. oben 61
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Klageänderung (Vgl. Sie §§ 263 1. Fall, 267, 264, 263 2. Fall ZPO)
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Feststellungsinteresse (§ 256 Absatz 1 ZPO), denn:
Wird Antrag weiterverfolgt, klageabweisendes Urteil und Kosten nach § 91 Absatz 1 ZPO,
Ø wenn Klagerücknahme, Beschluss und Kosten nach § 269 Absatz 3 ZPO,
Ø wenn Verzicht, Verzichtsurteil nach § 306 ZPO, Kosten nach § 91 Absatz 1 ZPO,
Ø wenn Säumnis, Versäumnisurteil nach § 330 ZPO, Kosten nach § 91 Absatz 1 ZPO.
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FORMULIERUNGSVORSCHLAG für Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig. Die Erledigterklärung des Klägers ist dahin auszulegen, dass der Kläger beantragt festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Denn ... . Die damit vorliegende Klageänderung ist gemäß § 267 ZPO (§ 264 Nummer 2 ZPO, § 263 2. Fall ZPO) zulässig. Auch das gemäß § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Denn der Kläger hat bei Eintritt eines erledigenden Ereignisses keine andere Möglichkeit, von den Kosten des Rechtsstreits befreit zu werden. Denn ... .
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Begründetheit:
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FORMULIERUNGSVORSCHLAG für Begründetheit: Die Klage ist auch begründet. Die Erledigung der Hauptsache ist festzustellen, denn die Klage war ursprünglich zulässig und begründet (unten I) und ist erst durch die Zahlung des Beklagten unbegründet geworden (unten II).
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Ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war, lässt sich u.U. erst nach einer langwierigen Beweisaufnahme feststellen. Anders als bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung kommt es nämlich nicht auf den bisherigen Sach- und Streitstand an. Spätestens jetzt verstehen Sie, warum die Praxis so gerne von übereinstimmenden Erledigungserklärungen ausgeht.
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Erledigt hat sich der Rechtsstreit, wenn die ursprünglich zulässige und begründete Klage aus irgendeinem Grunde unzulässig oder unbegründet wurde.
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Merke: keine Erledigung bei LEISTUNG ZUR ABWENDUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG:
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BEISPIEL: Der Kläger erwirkt gegen den Beklagten ein vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil über 15.000,00 DM und versucht, daraus zu vollstrecken. Der Beklagte zahlt "zur Abwendung der Zwangsvollstreckung", hat jedoch Einspruch eingelegt und verfolgt den Einspruch auch weiter, weil er der Ansicht ist, dass er nichts schulde. In der mündlichen Verhandlung erklärt der Kläger den Rechtsstreit für erledigt. Der Beklagte widerspricht.
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DESHALB sollte der Kläger immer seinen ursprünglichen Antrag als HILFSANTRAG weiterverfolgen.
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Merke: DIE ERLEDIGUNG ZWISCHEN ANHÄNGIGKEIT UND RECHTSHÄNGIGKEIT:
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BEISPIEL: Der Kläger reicht am 15. März 1993 bei Gericht eine Zahlungsklage ein, die dem Beklagten am 21. März 1993 zugestellt wird. Bereits am 19. März 1993 hatte der Beklagte gezahlt.
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Begehrt der Kläger in der mündlichen Verhandlung Zahlung der ihm bislang entstandenen Prozesskosten - schön für Sie. Die erneute Klageänderung ist jedenfalls sachdienlich und auf der Ebene der Begründetheit ist nur zu untersuchen, ob der Kläger einen Anspruch auf Ersatz seines Verzugsschadens aus § 286 Absatz 1 BGB hat.
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Was aber, wenn der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt und der Beklagte widerspricht.
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Zulässigkeit:
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FORMULIERUNGSVORSCHLAG für den Einstieg: Es bestehen "keine Bedenken" (BGH NJW 1994, 2895 = LM § 254 ZPO Nr. 18) dagegen, die Erledigterklärung des Klägers im Falle der Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit auszulegen als Antrag festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Wollte man sie auslegen als Antrag festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist, führte sie nämlich nicht zu dem von dem Kläger gewünschten Ziel, von den Kosten des Rechtsstreits befreit zu werden. "Die Feststellung, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, setzt nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers nämlich voraus, dass die Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist. Vorher ist ein Rechtsstreit i.S. der ZPO noch nicht vorhanden. Erst durch die Zustellung der Klage werden das Prozessrechtsverhältnis, die Parteien und der Streitgegenstand bestimmt. Im Stadium der bloßen Anhängigkeit kann danach auch keine Hauptsache vorliegen" (BGHZ 83, 12, 16; BGH NJW - RR 1988, 1151).
81
Klageänderung (Vgl. Sie §§ 263 1. Fall, 267, 264, 263 2. Fall ZPO)
82
Feststellungsinteresse (§ 256 Absatz 1 ZPO): Das Feststellungsinteresse ist gegeben, auch wenn der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch aus § 286 BGB für sich genommen nicht vollstreckt werden kann. Denn mit der Vollstreckung des prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus § 91 ZPO erlischt zugleich auch der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch.
83
Begründetheit:
84
§ 286 BGB
85
Bei der AUFRECHNUNG kann zweifelhaft sein, ob eine Erledigung vor Rechtshängigkeit vorliegt, nämlich dann, wenn die Aufrechnungslage vor Rechtshängigkeit entstanden ist, die Aufrechnungserklärung aber erst im Prozess abgegeben wird. In diesem Fall müsste nach OLG Köln, VersR 1995, 1070 f. (lesen) die Klage abgewiesen werden, weil die Klage wegen § 389 BGB bereits vor Rechtshängigkeit unbegründet war. Davon ausgehend dürfte auch eine Auslegung als Antrag festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nicht weiter helfen. Denn der Kläger hat den nach § 286 Absatz 1 BGB zu ersetzenden Verzugsschaden zum überwiegenden Teil mitverschuldet (§ 254 Absatz 1 BGB). Hätte er sich seinerseits durch Aufrechnung befriedigt, wären die Prozesskosten nie angefallen. Wir fragen uns, ob ausgehend von BGH NJW 1986, 588, 589 (unbedingt lesen) und entgegen Zöller/Herget, ZPO, 20. Auflage, § 91 a ZPO, Randnummer 58 nicht die Erledigung festgestellt werden müsste. Denn das erledigende Ereignis ist nicht das Bestehen der Aufrechnungslage, sondern die Aufrechnungserklärung und bis zu diesem nach Rechtshängigkeit eintretenden Ereignis war die Klage zulässig und begründet.
86
STREITWERT: Anders/Gehle, Assessorexamen, Randnummer 613
87
RECHTSMITTEL: Berufung
88
TEILWEISE EINSEITIG: VON IHNEN GEFORDERT:EIN URTEIL
89
BEISPIEL: zunächst wie oben Randnummer 56: Dem Großvater des Beklagten ist die Sache peinlich. Er zahlt 5.000,00 DM auf die Schuld des Beklagten. Der Kläger erklärt den Rechtsstreit in Höhe von 5.000,00 DM für erledigt. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Er vertritt die Auffassung, die Sache habe sich gerade nicht erledigt. Der Kläger habe nämlich auch keinen Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 DM aus Werkvertrag gehabt. Sie entwerfen ein Urteil.
90
TENOR
91
Hauptsache (soweit Erledigung): Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von ... erledigt hat. Oder: Die Klage wird abgewiesen.
92
HILFSWEISE EINSEITIG
93
Die einseitige hilfsweise Erledigungserklärung ist unzulässig. Vertritt der Kläger die Auffassung, sein Klagebegehren sie begründet und wünscht er (Hauptantrag!) dessen Prüfung, dann muss er auch Klageabweisung und Kostentragungspflicht akzeptieren, wenn der Hauptsacheantrag unzulässig oder unbegründet ist (BGHZ 106, 359, 366 ff. (unbedingt lesen); Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auflage, § 91 a ZPO, Randnummer 17 a).
94
DARSTELLUNGEN
95
- lesenswert: Anders/Gehle, Assessorexamen, Randnummern 590 ff.,
- lesenswert: Anders/Gehle, Zivilurteil, Teil B, Randnummern 429 ff.,
- lesenswert: Pape/Notthoff, Die Erledigung der Hauptsache im Zivilprozess, JuS 1995, 912 ff., 1016 ff., 1996, 148 ff., 341 ff., 538 ff.,
- lesenswert: Schröer, JA 1991, Ü 73 ff.; allerdings ist eine mündliche Verhandlung nicht mehr erforderlich, § 91 a Absatz 1 ZPO wurde durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz dahin geändert, dass die Erklärung auch in einem Verfahren mit notwendiger mündlicher Verhandlung durch einen Schriftsatz oder zu Protokoll der Geschäftsstelle und somit ohne Anwalt (§ 78 Absatz 3 ZPO) abgegeben werden kann,
- unbedingt lesen: BGH NJW 1994, 2893 = LM § 254 ZPO Nr. 18 mit Anmerkung Wax
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ANWALTSKLAUSUR
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Der KLÄGER überlegt:
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Liegt eine Erledigung nach Rechtshängigkeit, zwischen Rechtshängigkeit und Anhängigkeit oder vor Anhängigkeit vor?
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Liegt eine Erledigung NACH RECHTSHÄNGIGKEIT vor, und schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung an, müsste, unterstellt die Rechtsverfolgung des Klägers sei Erfolg versprechend gewesen, nach dem oben Gesagten alles gut gehen. Gleichwohl würde ich allenfalls bei einem einfachen Sachverhalt auf eine günstige Kostenentscheidung vertrauen. Ist der Sachverhalt schwierig, ist die Neigung der Gerichte anzunehmen, dass der Ausgang des Rechtsstreits noch offen sei, übergroß. Das bedeutet: Nicht nur für erledigt erklären, sondern ausführlich erklären, warum der Beklagte nach § 91 a ZPO die Kosten zu tragen hat. Kurzum: Dass der Beklagte nicht ohne Grund, sondern allein deshalb erfüllt hat, um der sicheren Verurteilung und Vollstreckung zuvorzukommen.
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Schließt sich der Beklagte nicht an, ist nach dem oben Gesagten zu untersuchen, ob der Feststellungsantrag begründet ist. U.U. ist durch umfangreiche Beweisaufnahme zu klären, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und sich im Nachhinein erledigt hat. Das kann, wie Ihnen unmittelbar einleuchtet, teuer werden, wenn die Rechtsverfolgung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hatte. Aber auch wenn die Rechtsverfolgung Erfolg versprechend war, besteht die Gefahr, dass der Kläger auf seinen Anwaltskosten und als Zweitschuldner (§§ 49 Satz 1, 54 Nummer 1, 58 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 GKG) auf den Gerichtskosten sitzen bleibt, weil bei dem Beklagten nichts zu holen ist. Es kann sinnvoller sein, die Klage zurückzunehmen.
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Liegt eine Erledigung ZWISCHEN ANHÄNGIGKEIT UND RECHTSHÄNGIGKEIT vor, und schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung an, gilt oben Randnummern 99.
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Schließt sich der Beklagte nicht an, ist zunächst zu untersuchen, ob es möglich ist, die bislang entstandenen Kosten zu berechnen. Ist das der Fall, Leistungsklage mit detaillierter Kostenrechnung und ausführlicher Erklärung, dass die Voraussetzungen des § 286 BGB gegeben sind. Ist das nicht der Fall, nicht nur für erledigt zu erklären, sondern ausdrücklich und unter Berufung auf die noch immer wenig bekannte Entscheidung BGH LM § 254 ZPO Nr. 18 Feststellungsklage, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreit zu tragen habe (und ausführliche Erklärung, dass die Voraussetzungen des § 286 BGB gegeben sind).
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Liegt eine Erledigung VOR ANHÄNGIGKEIT vor, und schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung an, muss der Kläger ausführen, dass es billig ist, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil er gegen den Beklagten einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch (§ 286 BGB) hat.
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Schließt sich der Beklagte nicht an, gilt oben Randnummer 102.
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ZWEIFELT der Kläger auch nach einem Besuch in der Landgerichtsbibliothek noch, OB sich der Rechtsstreit in der Hauptsache ERLEDIGT hat, ist damit zu rechnen, dass der Beklagte der Erledigungserklärung widersprechen wird. Der Kläger hält in jedem Falle hilfsweise seinen ursprünglichen Antrag aufrecht.
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Weiß der Kläger, dass sich der Rechtsstreit NICHT in der Hauptsache ERLEDIGT hat, kann gleichwohl - in Abstimmung mit Parteien (und Gericht) - eine übereinstimmende Erledigungserklärung sinnvoll sei, nämlich dann, wenn Kläger und Beklagter keine Lust mehr haben, den Prozess weiter zu betreiben. Das gibt es, etwa dann, wenn die Verurteilung des Beklagten immer sicherer wird, aber auch immer sicherer wird, dass bei dem Beklagten sowieso nichts zu holen ist.
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Der BEKLAGTE überlegt:
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Liegt eine Erledigung NACH RECHTSHÄNGIGKEIT vor, spricht vieles dafür, sich der Erklärung des Klägers anzuschließen. Bei einem einfachen Sachverhalt wird der Beklagte dem Gericht allerdings nur schwer begreiflich machen können, dass er zwar nichts geschuldet, gleichwohl aber gezahlt hat. Bei einem schwierigen Sachverhalt stehen seine Chancen besser: Der Beklagte kann versuchen, das Gericht zu überzeugen, dass er bei Klageerhebung noch nichts geschuldet, bei Fälligkeit aber sofort gezahlt hat, dass er aus Kulanz gezahlt hat, dass er ausgezogen ist, weil er des ständigen Ärgers mit dem Vermieter leid war usw..
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Will der Beklagte sich nicht anschließen, muss er dies gerade bei einer Teilerledigungserklärung deutlich machen ("... beantrage Klageabweisung und widerspreche der Teilerledigungserklärung des Klägers."), ansonsten wird das Gericht eine übereinstimmende Teilerledigungserklärung annehmen.
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Liegt eine Erledigung ZWISCHEN RECHTSHÄNGIGKEIT UND ANHÄNGIGKEIT oder VOR ANHÄNGIGKEIT vor, muss der Beklagte, wenn der Kläger einen Leistungsantrag stellt (§§ 263 usw. ZPO) oder das Gericht BGH LM § 254 ZPO Nr. 18 kennt, § 286 BGB fürchten. Für § 285 BGB ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet.
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Können sich die anwesenden Parteien in einem VERGLEICH nicht über die Kosten, insbesondere nicht über eine Aufhebung der Kosten einigen, vereinbaren sie gelegentlich auf Rat ihrer Anwälte, das Gericht solle nach § 91 a ZPO über die Kosten entscheiden (wobei die Anwälte erwarten, dass das Gericht die Kosten gegeneinander aufheben werde). Wir meinen, das Gericht solle daraufhin in jedem Falle sagen, wie die Kostenentscheidung aussehen wird, auch auf die Gefahr hin, dass (die Erwartung der Anwälte enttäuscht wird und) ein an sich sinnvoller Vergleichsschluss scheitert.
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Fälle
Lösungen