Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare

     

© Wolfgang Schild 1999   

Stand: 1. Juni 1999                                                                                                                  §§§                                                                           

1 ÜBERBLICK  

 

2 Da eine ordnungsgemäße Klageerhebung einen bestimmten Antrag voraussetzt (§ 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO), ist es Aufgabe des Klägers, sich vorprozessual die zur Bestimmung seines Antrages erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen.

Unter Umständen "hilft" ihm das Gesetz mit einem Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung (vgl. insbesondere §§ 666, 1379 oder 2314 BGB, § 87 c HGB), der, falls er nicht freiwillig erfüllt wird, klageweise geltend zu machen ist. Ist der Kläger mit der erteilten Auskunft in nachzuvollziehender Weise nicht zufrieden,  kann er darauf klagen, dass der Beklagte die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt versichere. Es sind also unter Umständen drei Verfahren erforderlich, bevor der Kläger zu Geld kommt: Auskunftsklage, Klage auf eidesstattliche Versicherung und Leistungsklage. Dass dies nicht  prozessökonomisch ist, versteht sich von selbst.

3 Im Interesse der Prozessökonomie ermöglicht die Stufenklage (§ 254 ZPO als Ausnahme von § 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO), alle drei Ansprüche in einer Klage (als Sonderfall der objektiven Klagehäufung (vgl. § 260 ZPO)) geltend zu machen, über die dann nach und nach durch Teilurteil entschieden wird, wobei über eine neue Stufe immer erst nach rechtskräftigem Abschluss der vorherigen Stufe verhandelt wird.

 

14 AUSKUNFT 

15 In aller Regel gehen der Stufenklage bruchstückhafte Auskünfte voraus, weshalb sich die Frage stellt, ob der Auskunftsanspruch erfüllt ist. Nach § 362 BGB ist das der Fall, wenn der auskunftsverpflichtete Beklagte die von ihm geschuldete Leistung bewirkt hat, also auch dann, wenn der auskunftsberechtigte Kläger der erteilten Auskunft misstraut oder sie gar für unwahr hält. In diesem Fall muss er auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung klagen (Vollstreckung nach § 889 ZPO). Für die Fälle einer lückenhaften oder nicht  nachvollziehbaren Auskunft bleibt dagegen die Klage auf Auskunft (Vollstreckung nach § 888 ZPO).

16 Unterstellt, die Auskunft werde im Laufe des Prozesses ordnungsgemäß erteilt, stellt sich die Frage, ob die erteilte Auskunft für den Kläger positiv (es gibt 'was zu holen) oder negativ (es gibt nix zu holen) ist.

17 Gibt es 'was zu holen, wird der Kläger regelmäßig den Auskunftsanspruch für erledigt erklären und beantragen, Termin zur Verhandlung über den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder über den Antrag auf Leistung (meist Zahlung) zu bestimmen.

18 Schließt sich der Beklagte an, werden die auf den Auskunftsanspruch entfallenden Kosten am Ende, und zwar bei den Nebenentscheidungen, des Schlussurteils über den Zahlungsantrag nach § 91 a ZPO verteilt. Dies ist ganz h.M. und hat entgegen Lüke (Sohn), JuS 1995, 143, 146 nichts damit zu tun, ob der Auskunftsanspruch als bloßes Hilfsmittel zur konkreten Bezeichnung des Leistungsanspruchs (das schließt doch nicht aus, § 91 a ZPO bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, vgl. BGH NJW 1991, 1893) oder als selbständiges Klagebegehren angesehen wird (kein 91 a - Beschluss wegen des Grundsatzes der Einheit der Kostenentscheidung, Rixecker, MDR 1985, 633).

19 Schließt sich der Beklagte nicht an, dann soll nach jedenfalls herrschender Rechtsprechung (BGH NJW 1979, 925, 926; Düsseldorf FamRZ 1996, 493; Zöller/Greger, ZPO, 20. Auflage, § 254 ZPO, Randnummer 12) die Erledigung nicht festgestellt werden können. Der Auskunftsanspruch sei lediglich ein Hilfsmittel zur konkreten Bezeichnung des Leistungsanspruchs und kein selbständiges Klagebegehren. BGH NJW 1979, 925, 926: "Für eine ... Erledigungserklärung war, da die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren - jetzt im Gewande einer qualifizierten Mehrforderung - weiter verfolgte, kein Raum". Hält der Kläger seinen Feststellungsantrag (einseitige Erledigungserklärung) gleichwohl aufrecht, wird die Klage insoweit abgewiesen.

20 Gibt es nix zu holen, wird der Kläger nicht nur den Auskunftsanspruch, sondern den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklären.

21 Schließt sich der Beklagte an, 91 a - Beschluss.

22 Schließt sich der Beklagte nicht an, soll nach der herrschenden Rechtsprechung

  • die Erledigung des Auskunftsanspruches nicht festgestellt werden können (Gründe wie oben Randnummer 19)
  • die Erledigung des Zahlungsanspruchs nicht festgestellt werden können, weil dieser von Anfang an unbegründet war,
  • aber festgestellt werden können, der Beklagte sei verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Denn der Beklagte sei mit der Auskunft in Verzug gewesen; infolge des Verzuges seien die Prozesskosten entstanden (vgl. dazu ganz ausführlich: Skriptum Erledigung, Randnummer 73 ff. und, falls Sie sich dieses noch immer nicht besorgt haben, BGH LM § 254 ZPO Nr. 18 mit Anmerkung Wax = NJW 1994, 2895 ohne Anmerkung Wax).

 

23 Wird die Auskunft im Laufe des Prozesses nicht ordnungsgemäß erteilt, kommen Sie um ein Urteil nicht herum.

24 Beachten Sie zum Rubrum: Das Urteil ist ein Teilurteil und wird als solches bezeichnet.

25 Beachten Sie zum Tenor: Der Beklagte wird in der Hauptsache etwa wie folgt zur Auskunft verurteilt:

"Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände des am 9. September 1991 in Saarbrücken verstorbenen Karl Napp vorzulegen."

Kein Kostentenor, weil Teilurteil, aber vorläufig vollstreckbar nach allgemeinen Regeln. Unterstellt, der Wert des Nachlasses von Karl Napp betrage 400.000,00 DM, also etwa wie folgt:

"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (bei der Abgrenzung §§ 708 Nummer 11 - 711 ZPO müsste es auf das Abwehrinteresse des Beklagten, d.h. die Frage: "Was es kostet den Beklagten, die Auskunft zu erteilen?", ankommen. Denn es geht um die Frage, welcher Schaden dem Beklagten durch die Verurteilung zur Erteilung der Auskunft droht.). Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 100.000,00 DM abwenden (hierbei müsste es auf das Auskunftsinteresse des Klägers ankommen, denn es geht um die Frage, welcher Schaden dem Kläger durch die Nichtvollstreckung droht), wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 100.000,00 DM leistet."

26 Beachten Sie zur Zulässigkeit: Weil Sonderfall der objektiven Klagehäufung, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für jede Stufe gesondert zu prüfen, meint Lüke (Vater), Münchener Kommentar, ZPO, § 254 ZPO, Randnummer 6. Allerdings ist hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit von einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs des für den Leistungsanspruch zuständigen Gerichts auszugehen. Und für die sachliche Zuständigkeit gilt § 5 ZPO. Die Streitwerte der drei Stufen sind also zusammenzurechnen:

  • Auskunft (1/10 - 1/4 der Höhe des von dem Kläger erhofften Zahlungsanspruchs)
  • eidesstattliche Versicherung (dito)
  • Leistung (Höhe des von dem Kläger erhofften Zahlungsanspruches - gegebenenfalls Schätzung nach § 3 ZPO)

27 Beachten Sie zur Begründetheit: Auskunftsansprüche etwa aus §§ 666, 1379 oder 2314 BGB, § 242 BGB oder § 87 c HGB.

28 Ist der Beklagte mit diesem Urteil nicht zufrieden, ist ihm zu empfehlen, vor der Einlegung der Berufung BGH GrZS NJW 1995, 664 zu lesen und die Auskunft zu erteilen. Die Berufung ist nämlich regelmäßig unzulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem Abwehrinteresse des Beklagten, d.h. in aller Regel: Was es kostet den Beklagten, die Auskunft zu erteilen (selten mehr als 1.500,00 DM!)?

29 Gibt es nach der Auskunft 'was zu holen, wird der Kläger beantragen, Termin zur Verhandlung über den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder über den Antrag auf Zahlung zu bestimmen.

30 Gibt es nach der Auskunft nix zu holen, wird der Kläger den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklären.

31 Besteht kein Auskunftsanspruch, kommt es darauf an, woran der Auskunftsanspruch scheitert: je nachdem ist entweder:

  • der Auskunftsanspruch durch Teilurteil abzuweisen, etwa dann, wenn erfüllt,

oder

  • die Klage insgesamt abzuweisen, etwa dann, wenn kein Auskunftsanspruch, weil Pflichtteilsanspruch verjährt.

32 Auch wenn nur der Auskunftsanspruch abgewiesen wird, wird die Berufung in aller Regel zulässig sein. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich in diesem Fall nach dem Auskunftsinteresse des Klägers (1/10 - 1/4 des von dem Kläger erhofften Zahlungsanspruchs (meist mehr als 1.500,00 DM!).

33 SONDERFALL: SÄUMNIS des BEKLAGTEN: Teilversäumnisurteil hinsichtlich der jeweils zur Verhandlung anstehenden Stufe.

34 SONDERFALL: SÄUMNIS des KLÄGERS: Versäumnisurteil hinsichtlich aller noch zur Verhandlung anstehenden Stufen.

35 EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG

36 BEACHTE VORAB: Hat der auskunftsverpflichtete Beklagte die von ihm geschuldete Leistung bewirkt, misstraut der auskunftsberechtigte Kläger der erteilten Auskunft aber oder hält er sie gar für unwahr, muss er auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung klagen.

37 BEACHTE VORAB: Hat der Kläger keine Bedenken gegen die Auskunft, kann er sofort zur Leistung übergehen.

38 Beachten Sie zum Rubrum: Das Urteil ist ein Teilurteil und wird als solches bezeichnet.

39 Beachten Sie zum Tenor: Der Beklagte wird in der Hauptsache etwa wie folgt zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt:

"Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen und Gewissen den Bestand des Nachlasses des am 9. September 1991 in Saarbrücken verstorbenen Karl Napp angegeben hat, als er dazu imstande war."

40 Beachten Sie zum Tatbestand: Das streitige Klägervorbringen ist in aller Regel nur dann verständlich, wenn sie vorab das Teilurteil über Auskunft mitgeteilt haben.

41 Beachten Sie zur Begründetheit: Weil der Auskunftsanspruch in aller Regel "über eine mit "Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung" (§ 259 Absatz 1 BGB) zu erteilen bzw. "über den Bestand eines Inbegriffs von Gegenständen" (§ 260 Absatz 1 BGB) Auskunft zu erteilen ist, ergibt der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in aller Regel aus §§ 259 Absatz 2, 260 Absatz 2 BGB.

42 Ansonsten alles entsprechend oben Randnummern 14 ff..

 

43 LEISTUNG

44 Beachten Sie zum Rubrum: Das Urteil ist ein Schlussurteil und wird als solches bezeichnet.

45 Beachten Sie zum Tatbestand: Das streitige Klägervorbringen ist in aller Regel nur dann verständlich, wenn sie vorab das Teilurteil über Auskunft bzw. die Teilurteile über Auskunft und e.V. mitgeteilt haben.

46 Beachten Sie zur Begründetheit:

47 Mit der Erhebung der Stufenklage sind alle Ansprüche rechtshängig geworden mit der Folge, dass die Verjährung aller Ansprüche nach § 209 Absatz 1 BGB unterbrochen wurde.

48 Für den Kostenstreitwert enthält § 18 GKG eine Sonderregelung - anders als bei dem Zuständigkeitsstreitwert (§ 5 ZPO) werden die Streitwerte der drei Stufen nicht zusammengerechnet. Vielmehr bestimmt sich die Gebühr nach dem Anspruch mit dem höchsten Wert. Das ist regelmäßig der Leistungsanspruch.

Gleichwohl wird das Ausmaß des Obsiegens und Unterliegens nicht allein nach dem Ausmaß des Obsiegens und Unterliegens mit dem Leistungsanspruch bestimmt. Vielmehr wird das Unterliegen auf jeder Stufe festgestellt. Um die Kostenquote zu erhalten, sind die sich  ergebenden "Unterliegenskosten", nach Heller und Pfennig ausgerechnet, auf Seiten einer jeden Partei zusammenzurechnen und zu einem fiktiven Kostenstreitwert, der aus der Summe der Streitwerte der aufgerufenen Stufen gebildet wird, ins Verhältnis zu setzen (vgl. ungemein anschaulich: Rixecker, MDR 1985, 633). Das bedeutet insbesondere: Bei Erfolg des Auskunftsanspruches und Abweisung des Leistungsantrages ist nach Maßgabe der unterschiedlichen Streitwerte zu quoteln.

  

49 BESTE DARSTELLUNG

50 Diese; lesen Sie ergänzend weiter Lüke (Sohn), Die Stufenklage, JuS 1995, 143 ff.,

Rixecker, Die Erledigung im Verfahren der Stufenklage, MDR 1985, 633 ff, und als Musterklausur, Gürtler, JuS 1994, 691 ff..

 

51 ANWALTSKLAUSUR

52 Fällt mir nichts ein, was nicht schon oben gesagt wäre.

 

53 BESTE DARSTELLUNG

54 Erneut: Diese; bislang einzige Darstellung speziell der Stufenklage bei Anders/Gehle, Randnummern 559 a ff..

 


 

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