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a) Wirkungen der zulässigen und der unzulässigen klageauswechselnden Klageänderung aa) Die Klageänderung ist zulässig bb) Die Klageänderung ist unzulässig b) Besonderheiten für den Urteilsaufbau aa) Tenor bb) Tatbestand cc) Die Kostenentscheidung
2. Die gesetzlich zugelassenen Fälle der Klageänderung, §§ 264, 265 II ZPO
III. Prüfungsschema
I. Einleitung Die Einreichung einer Klage führt zu deren Anhängigkeit. Aber erst durch die Erhebung der Klage, also durch Zustellung der Klageschrift beim Beklagten, § 253 ZPO, wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet, § 261 ZPO. Die wichtigsten Folgen der Rechtshängigkeit sind: fortwährende Zuständigkeit des Prozessgerichts ("perpetuatio fori"), die Verjährungshemmung und das Verbot einer anderweitigen Klageerhebung, §§ 261 III ZPO, 204 BGB. Rechtshängig wird der prozessuale Anspruch, also der durch die klagende Partei bestimmte Streitgegenstand. Dieser setzt sich nach h. M. aus dem Lebenssachverhalt, der der Klagebegründung zu Grunde liegt, und der geltend gemachten Rechtsfolge zusammen (sog. zweigliedriger Streitgegenstand, BGH, NJW 2003, 585, 586 spricht von Anspruchsgrund; zu diesem Thema s. Thomas/Putzo, 24. Aufl., Einl. II). Da im Verlauf des Prozesses durch den Vortrag der Gegenpartei, aber auch sonst, neue Tatsachen und Umstände bekannt werden können, stellt sich für die Parteien die Frage, inwieweit sie diesen neuen Umständen durch Einwirkung auf die ursprüngliche Klage (damit auf den hierdurch festgelegten Streitgegenstand) Rechnung tragen können. Denkbare Fälle der Einwirkung sind neben der Klagerücknahme nach § 269 ZPO, die Veränderung des Klagegrundes und die Geltendmachung eines anderen Rechtsschutzzieles. Bezogen auf die beschriebenen Bestandteile des Streitgegenstandes, sind dessen Einschränkungen oder Erweiterungen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht (bzgl. der Rechtsfolge), die Einbringung eines völlig neuen Lebenssachverhaltes sowie die komplette Auswechslung des prozessualen Anspruchs, denkbar. Diese Möglichkeiten der Einwirkung, werden unter dem Begriff der Klageänderung zusammengefasst, die durch die §§ 263 und 264 ZPO eine Regelung erfahren. Regelungshintergrund sind verschiedene, sich teilweise einander widersprechende Schutzgüter: Einer unbeschränkten Abänderbarkeit der Klage nach deren Rechtshängigkeit stehen schutzwürdige Interessen der beklagten Partei und Gründe der Prozessökonomie entgegen. Durch die absolut freie, der Willkür der klagenden Partei unterliegende Abänderbarkeit der Klage, erführe die Verteidigungsmöglichkeit des Beklagten eine unzumutbare Einschränkung und führte zu dessen Schutzlosstellung im Prozess. Hierbei weiterhin zu beachtende Schutzgüter sind die Prozessökonomie und die Sachdienlichkeit. Diesen Bedürfnissen wurde bis zur Novelle der Zivilprozessordnung von 1898 Rechnung getragen. Bis dahin galt, unter Ausnahme der Einwilligung des Beklagten, ein absolutes Verbot der Klageänderung (Münchener Kommentar/Lüke § 263 Rn 5). Vor allem aus Gründen der Prozessökonomie erfuhren diese Bestimmungen im Laufe der Zeit eine weitgehende Auflockerung, bis hin zur heutigen Entwicklung. II. Fälle der Klageänderung und deren Zulässigkeit
1. Klageauswechselnde Klageänderung
Die Kombination beider Elemente ist zwar denkbar, sieht sich aber im Hinblick auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen Problemen ausgesetzt. An dieser Stelle ist bereits die äußerst wichtige Abgrenzung einer Klageauswechslung von einer Klageänderung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO zu unterstreichen, denn hierfür gelten besondere Voraussetzungen, welche unten beschrieben sind. Beispiele: - Übergang von einer Klage aus Wechselforderung zur Klage aus dem Grundgeschäft (= Einbringung eines neuen Lebenssachverhalts, in Form des durch den Kaufvertrag begründeten Anspruchs, anstatt des ursprünglich geltend gemachten Begebungsvertrages als Klagegrund ), BGH NJW-RR 1987, 58. - Kläger verlangt statt der Wandlung die Minderung (= Geltendmachung eines neuen Rechtsschutzzieles, denn der Anspruch aus Wandlung und der Anspruch auf Minderung stehen in einem Aliudverhältnis, d.h., dass untechnisch gesprochen beide Rechtsfolgen keine gemeinsame Schnittmenge aufweisen) BGH NJW 1990, 2682 - Übergang der Klage aus eigenem Recht zur Klage aus abgetretenem Recht (Klagegrund ist neben der Begründung des Anspruchs selbst nun auch der Sachverhalt, der die Abtretung beschreibt, so dass neuer Lebenssachverhalt in den Prozess mit eingebracht wird, der keine Ergänzung des alten, sondern einen neuen Tatsachenvortrag darstellt) BGH NJW 1990, 2682. - Übergang von einer Klage auf Unterlassung zu einer Klage auf Schadensersatz (neuer Anspruch, für das Verhältnis der Ansprüche gilt das zur Wandlung und Minderung Gesagte) BGH NJW 1990, 2682. a) Zulässigkeit der Klageauswechslung
Die Einwilligung des Beklagten geht allen anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen vor, sie folgt aus der Verhandlungsmaxime, wonach die Parteien den Streitgegenstand bestimmen. Anders als rechtsgeschäftliche Handlungen, außerhalb des Zivilprozesses, handelt es sich hierbei um eine Prozesshandlung. Grundsätzlich sind Prozesshandlungen bedingungsfeindlich, unterliegen nicht der Anfechtung wegen Willensmängeln und sind keiner Zeitbestimmung zugänglich (Rosenberg/Schwab/Gottwald S. 344). Die Einwilligung kann entweder in der mündlichen Verhandlung, oder im Voraus erteilt werden. Wenn der Kläger sich die von seinem Sachvortrag abweichende Sachdarstellung des Beklagten zur Begründung des neuen Anspruchs zu eigen macht, bejaht die Rechtsprechung eine vorweggenommene Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung (BGH NJW 1990, 2682; BGH RR 90, 506)). Einer Einwilligung steht die rügelose Einlassung des Beklagten nach § 267 ZPO gleich, wobei es unerheblich ist, ob sich der Beklagte einer Klageänderung überhaupt bewusst ist (Thomas/Putzo, a.a.O., § 267 Rn. 1).
Verweigert der Beklagte seine Einwilligung, kann das Gericht die Klageänderung für sachdienlich erachten und die Klageänderung gleichwohl zulassen, § 263 ZPO. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bildet und deren Zulassung eine endgültige Beilegung des Streites fördert und so ein neuer Prozess vermieden wird (BGH NJW 1975, 1228, 1229). Es ist somit ein Zusammenhang zwischen neuem und altem Anspruch erforderlich (Münchener Kommentar/Lüke §263 Rn. 33). Der Sachdienlichkeit steht entgegen, wenn:
Des Weiteren hindert die Unzulässigkeit oder Unstatthaftigkeit des neuen Antrags die Sachdienlichkeit der Klageänderung. Liegen die Voraussetzungen einer Sachdienlichkeit vor, ist eine Klageänderung auch dann zuzulassen, wenn sich die Verteidigungsposition des Beklagten verschlechtert, oder ihm eine Tatsacheninstanz verloren geht (siehe unten cc)). Das Sachdienlichkeitskriterium wird damit von der Prozessökonomie dominiert. cc) Klageänderung in Berufungs- und Revisionsinstanz Für eine klageauswechselnde Klageänderung in der Berufungsinstanz gelten die genannten Voraussetzungen. Insbesondere steht die Möglichkeit einer Klageänderung schon innerhalb der Eingangsinstanz einer Sachdienlichkeit nicht entgegen (BGH NJW 1977, 49).
dd) Klageänderung und Klagerücknahme, § 269 ZPO Tritt eine neue Klage an die Stelle der ursprünglichen Klage so stellt sich die Frage, ob neben den zu erläuternden Fragen im Rahmen der §§ 263 und 264 ZPO die Vorschriften über die Klageänderung gem. § 269 ZPO anwendbar sind, was das Bestehen eines zusätzliches Zulässigkeitserfordernisses mit sich brächte.
ee) Klageänderung und Verspätung, § 296 ZPO Die Vorschriften über die Verspätung sind auf die Klageänderung nicht anwendbar, die Klageänderung ist Angriff, nicht Angriffsmittel. b) Wirkungen der zulässigen und der unzulässigen klageauswechselnden Klageänderung
aa) Die Klageänderung ist zulässig Hier tritt der neue Streitgegenstand an die Stelle des alten.
Die Frage nach dem Schicksals des alten Anspruch ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten.
Zum einen erlischt der alte Anspruch rückwirkend mit der rechtskräftigen Entscheidung über den neuen Anspruch ( BGH NJW 1990, 2682; Zöller/Greger, § 263 Rn. 16), zum anderen tritt diese Wirkung schon vorher ein, und zwar in dem Moment, in dem der Beklagte einer Klageauswechselung zustimmt ( BGH NJW 1992, 2235). Nach anderer Ansicht, entfällt die Rechtshängigkeit des alten Anspruchs mit der Rechtshängigkeit des neuen (Thomas/Putzo, a.a.O., § 263 Rn. 14).
Ist eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klageauswechslung gegeben, tritt der neue Anspruch an die Stelle des alten, die Parteien sind an die bisherigen Prozessergebnisse gebunden (Zöller/Greger, § 263 Rn. 16), wobei die anspruchsbezogenen Prozesshandlungen, bzgl. des alten Anspruchs mit diesem wegfallen (Münchener Kommentar/Lüke § 263 Rn. 50). Dazu zählen zum Beispiel das Geständnis oder das Anerkenntnis des alten Anspruchs. cc) Die Klageänderung ist unzulässig Ist keine der möglichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben, ist der klageweise neu eingebrachte Anspruch durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Das Schicksal des alten Anspruchs hängt von der Art und Weise der Einbringung des neuen Anspruchs ab: (1) Nachträgliche Eventualklagehäufung, § 260 ZPO. Hierbei bringt der Kläger seinen neuen Antrag als Hauptantrag ein, wobei er den alten Hauptantrag nur noch hilfsweise aufrecht erhält. Über letzteren erfolgt nur eine gerichtliche Entscheidung im Falle der Nichtzulassung bzw. der Verweigerung der Klageänderung. (2) Klagerücknahme, § 269 ZPO Mit Einbringung eines neuen Streitgegenstandes kann gleichzeitig die Rücknahme des ursprünglichen prozessualen Anspruchs liegen für den Fall der Nichtzulassung der Klageänderung. Falls nicht ausdrücklich von den Parteien vorgetragen, muss das im Zweifelsfalle durch Auslegung ermittelt werden, was gewollt ist.
(3) Fortbestand der Rechtshängigkeit des alten Anspruchs Noch problematischer ist die Frage der Behandlung des alten Anspruchs, wenn dessen Rechtshängigkeit bestehen bleibt. Nach der h.M. (BGH NJW 1988, 128, Zöller/Greger, § 263 Rn. 17; MK Lüke § 263 Rn. 53) hat das Gericht über beide Ansprüche zu entscheiden. Hinsichtlich des alten Anspruchs erfolgt eine Sachentscheidung durch Sachurteil. Verhandelt der Kläger nicht mehr über diesen nach dem Feststehen der Unzulässigkeit der Klageänderung, ergeht Versäumnisurteil, §§ 333, 330 ZPO. Wesentliches Argument hierfür ist, dass die ursprüngliche Rechtshängigkeit aufgrund der Klageauswechslung, die (hier fehlende) Klagerücknahme nicht beseitigt ist (BGH NJW 1988, 128). Somit ist der Prozess auf jeden Fall durch ein Endurteil zu beenden, wobei es für ein streitiges Endurteil ausreicht, dass der Antrag zu irgend einem Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Dem steht § 308 ZPO nicht entgegen, denn die einmalige Antragstellung wirkt für über den ganzen Prozess fort. Nach anderer Ansicht erfolgt eine Fortführung des Prozesses, als wenn kein neuer Anspruch eingebracht worden wäre. Eine Entscheidung erfolgt demnach lediglich über den alten Anspruch (Blomeyer JUS 1970, 233).
c) Besonderheiten für den Urteilsaufbau
aa) Tenor (1) Zulässige Klageänderung
(2) Unzulässige Klageänderung
Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass der Tenor zwei Entscheidungen beinhaltet, welche mit verschiedenen Rechtsmitteln bekämpft werden können. Gegen die Entscheidung über den alten Anspruch durch Versäumnisurteil kann der Kläger Einspruch gem. § 342 ZPO einlegen. Gegen die Abweisung des neuen Anspruchs als unzulässige Klageänderung kann der Kläger in Berufung gehen. bb) Tatbestand Sowohl für die zulässige, wie die unzulässige Klageänderung gilt, dass sie im Tatbestand einer Erwähnung bedürfen. Grund hierfür ist, dass die Entscheidung gem. § 313 II ZPO über alle in den Prozess eingebrachten Ansprüche erfolgen muss und die Kostenentscheidung, welche sich auch auf die nicht mehr aktuellen Ansprüche bezieht (s.u.). Hinsichtlich des Standortes der Erwähnung im Tatbestand ergeben sich zwei Möglichkeiten. Die Schilderung der Einbringung eines neuen Anspruchs in den Rechtsstreits, kann entweder am Ende der Schilderung des unstreitigen Lebenssachverhaltes oder in die Prozessgeschichte einfließen. Zu beachten bleibt, dass dies in der gebotenen Kürze zu erfolgen hat, um so eine Kopflastigkeit des Tatbestandes zu vermeiden. Die lange Schilderung von Ansprüchen, welche möglicherweise nicht Inhalt der Sachentscheidung wurden, gehen auf Kosten der Verständlichkeit.
(1) Zulässige Klageänderung Grundsätzlich trägt der Kläger die Mehrkosten, die der fallen gelassene Anspruch verursacht hat. Für die Frage ihrer Berechnung ergeben sich zwei Möglichkeiten (Knöringer S. 134 ff.): - Abtrennung der ausscheidbaren Kosten nach § 96 ZPO analog (Zöller/Greger, § 263 Rn. 18), im Übrigen §§ 91, 92 ZPO. Voraussetzung ist, dass die Mehrkosten tatsächlich ausscheidbar sind. Zu beachten ist, dass die Gebühren nur einmal anfallen, da bei einer Klageänderung ein einheitlicher Rechtszug gegeben ist, §§ 27 GKG, 13 II BRAGO. So ist bei mehrfachen Entstehungsgründen eine Verrechnung aufeinander vorzunehmen. Beispiel für fehlende Ausscheidbarkeit: Klageerhebung über 6000 €, Einbringung eines neuen Streitgegenstandes im Wert von 9000 €. Hier ist keine Berechnung zweier Prozessgebühren vorzunehmen. Vielmehr fehlt es einer Ausscheidbarkeit der Mehrkosten. Es ist eine Prozessgebühr über 9000 € in Ansatz zu bringen, da diese sowohl im Verfahren vor und im Verfahren nach der Klageänderung enthalten ist. Beispiel für bestehende Ausscheidbarkeit: Die Kläger macht einen Zahlungsanspruch von 10.000 € geltend. Nach der für ihn ungünstigen Beweisaufnahme tauscht er den Klagegrund aus, und erhebt nun seinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung von 6000 € geltend (Knöringer S. 134). Die Kosten der Beweisaufnahme sind hier in Bezug auf die Klage ausscheidbar (Beispiele bei Knöringer S. 134 ff.
Verhandelt der Kläger nicht über den alten Anspruch, ergeht Versäumnisurteil. Die Kostenentscheidung richtet sich dann nach § 340 ZPO oder § 91 ZPO bei streitigem Endurteil.
Zum einen: handelt es sich hier um eine Klageänderung im Sinne der obigen Definition, zum anderen: die Abgrenzung zu anderen Fällen der Klageänderung.
Ausgehend von der hier vertretenen Theorie vom zweigliedrigen Streitgegenstand ist nach dem Wortlaut der Vorschrift die Ergänzung des Antrags in tatsächlicher oder rechtlicher Ansicht keine Veränderung der für den Streitgegenstand konstitutiven Merkmale. Somit liegt immer dann keine Klageänderung vor, wenn keinerlei Veränderung des Klagegrundes (Lebenssachverhalt) oder des Anspruchs gegeben ist. Insofern regelt § 264 Nr. 1 ZPO nur Selbstverständliches (MK Lüke § 264 Nr. 6). Ein Fall des § 264 Nr. 1 ZPO liegt immer dann vor, wenn der geltend gemachte Anspruch substanziiert wird, um ihn schlüssig darzulegen. Hierbei ist die Beibehaltung der Identität des Beklagten erforderlich. Dies folgt aus dem formellen Parteibegriff, welcher der ZPO zugrunde liegt. Hiernach begehrt immer derjenige Rechtsschutz, der den Anspruch gerichtlich geltend macht und nicht derjenige, dem der Anspruch tatsächlich zusteht (Rosenberg/Schwab/Gottwald S. 200)
Die Qualität der Antragsänderung bezieht sich auf die geltend gemachte Rechtsfolge. In Bezug auf den Streitgegenstand wird aus dem gleich bleibenden Klagegrund, durch die Abänderung des Antrages, eine neue Rechtsfolge begehrt. Diese Fälle sind scharf von den Fällen einer Klageauswechslung zu trennen. Eine Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO liegt immer dann vor, wenn der ursprüngliche Antrag in irgendeiner Form im neuen Antrag enthalten ist; sei es dass über ihn hinausgegangen wird, oder eine Beschränkung stattfindet: Bei den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO müssen alter und neuer Antrag daher immer in einem "Mehr" oder "Weniger" Verhältnis stehen. Beispiele:
Eine Klageauswechslung liegt somit immer dann vor, wenn alter und neuer Anspruch in einem Aliudverhältnis zueinander stehen, sie also keine gemeinsame Teilmenge einer Rechtsfolgenbehauptung aufweisen. Der Regelungsgrund hierfür ergibt sich aus § 308 ZPO (Grundsatz des ne ultra petita). Liegt keine Klageänderung vor, könnte der Richter in seinem Rechtsfolgenausspruch vom Klägerantrag nur im Rahmen des § 264 Nr. 2 ZPO abweichen, da eine darüber hinausgehende Entscheidung gegen den durch § 308 ZPO aufgestellten Grundsatz verstoßen würde (MK Lüke § 308 Rn. 17). Ist der Richter somit in diesem Rahmen nicht an den Antrag der Parteien gebunden, so folgt daraus zwingend, dass eine Antragsänderung in gleichem Umfang durch die Parteien möglich sein muss, ohne dass sonstige Wirksamkeitsvoraussetzungen dem entgegenstünden. bb) Quantitative Klageänderung Bei einer quantitativen Klageänderung wird vom Betrag der klageweise geltend gemachten Summe positiv oder negativ abgewichen. Erhebt der Kläger Teilklage über eine bestimmte Summe und stellt sich im Laufe der Beweisaufnahme ein günstiger Prozessverlauf heraus, besteht für ihn die Möglichkeit, auf den vollen Betrag zu klagen.
Verweigert der Beklagte seine Zustimmung zur Teilrücknahme, bleibt der Hauptantrag in vollem Umfang rechtshängig. Verhandelt der Kläger in dieser Höhe nicht weiter, ergeht Versäumnisurteil, ansonsten streitiges Endurteil. Liegt dagegen eine Erledigungserklärung vor, bleibt die Klage nach wie vor rechtshängig, es ändert sich hier lediglich die Antragsart. Es sei hier nur am Rande erwähnt, dass sich im Rahmen einer solchen Klausursituation grds. die Frage nach der Reaktion des Beklagten auf die (möglicherweise) vorliegende Erledigungserklärung des Klägers anzuschließen hat.
Nach § 264 Nr. 3 ZPO ist eine Klageänderung immer dann zulässig, wenn bei Beibehaltung des Klagegrundes ein anderer Gegenstand gefordert wird. Hiermit soll dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden, seine Begehr an die Umstände anzupassen, welche sich erst im Verlaufe des Prozesses herausstellen. Das Merkmal der späteren Veränderung meint Umstände, die nach der Klageerhebung aufgetreten sind. Es erfährt nach der ganz h.M. aber insofern eine weite Auslegung, als dass eine spätere Kenntnisnahme des Klägers von Veränderungen vor der Klageerhebung für ausreichend erachtet wird (RGZ 70, 338; MK Lüke § 264 Rn. 26), auch wenn die Unkenntnis auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen ist (Thomas/Putzo, a.a.O., § 264 Rn. 5).
a) Die Klagehäufung ist die Geltendmachung verschiedener Ansprüche nebeneinander. b) Die Eventualklagehäufung beinhaltet die Geltendmachung eines Hauptantrages, wobei die Rechtshängigkeit und die gerichtliche Entscheidung des daneben geltend gemachten Hilfsanspruchs unter der Bedingung des Obsiegens oder Unterliegens in Bezug auf den Hauptanspruchs steht. Zu beachten ist hier stets, dass das Bedingungsverhältnis der beiden Ansprüche zueinander sich grds. nur auf eine (sog.) innerprozessuale Bedingung, d.h. auf ein Ereignis innerhalb des Prozesses beziehen darf, da anderenfalls die Voraussetzung des § 253 II Nr. 2 ZPO - der Bestimmtheit des Streitgegenstandes - nicht erfüllt und die Klage damit unzulässig ist. Zum wechselseitigen Eventualverhältnis s. BGH NJW 1992, 2080. c) Aus dem genannten Grund der Bestimmtheit der Klage und damit die des Streitgegenstandes ist die alternative Klagehäufung nur in den Fällen der Wahlschuld zulässig (§§ 262, 264 BGB und 726 ZPO).
Um möglichst alle Möglichkeiten einer Veränderung des prozessualen Anspruchs in Erwägung zu ziehen bietet sich folgendes Prüfungsschema an A. Zulässigkeit I. Ordnungsgemäße Klageerhebung
II. Zulässigkeit der Klageänderung Wenn ja, welche Art der Klageänderung liegt vor: Genaue Analyse des nunmehr geänderten Antrages und die Reaktion des Beklagten hierauf (insb. von Erledigung und Klagerücknahme abzugrenzen).
(III. § 260 ZPO ggf. Voraussetzungen einer nachträgl. obj. Klagehäufung) B. Begründetheit I. Entscheidung über den alten Antrag bei
II. Entscheidung über den neuen Anspruch. - je nach Zulässigkeit und Wirkung der Klageänderung. Siehe wie vor I.
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