Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare


Ein Überblick                                                                                              §§§

 

Als Leistungsverweigerungsrechte bieten Zurückbehaltungsrechte eine nicht zu unterschätzende Chance, aus der Verteidigungsstellung heraus eigene Rechte geltend zu machen, ohne selbst in die Offensive gehen zu müssen. Daher sind Sie ein eindrucksvolles Beispiel dafür, dass eine solche Offensive, insbesondere eine Klage, nicht der einzige Weg ist, um eigene Rechtspositionen im Streitfalle zu wahren.  sie stellen ein Hilfsmittel zur Durchsetzung eigener Rechte dar,  indem die Erfüllung von Ansprüchen des Gegners solange zurückgestellt wird, bis dieser seinerseits seinen Verpflichtungen nachkommt. Letztlich handelt es sich also um eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, § 242 BGB.

Im Schuldverhältnis hat der Schuldner naturgemäß ein erhebliches Interesse  an der Gegenleistung. Kommt er seiner Leistungspflicht nach, erhält er zwar eine Forderung gegen den Gläubiger, aber noch nicht automatisch auch die Gegenleistung. Der Schuldner hat also prinzipiell ein Interesse daran, seine Leistung so lange zurückzubehalten, bis sein Gegenanspruch befriedigt ist. Das Gesetz räumt dem Schuldner deshalb unter bestimmten Umständen Leistungsverweigerungsrechte ein. Hierzu zählen das Zurückbehaltungsrecht, §§ 273 f., die Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320, und die Unsicheiheitseinrede, § 321 BGB.

Allerdings sind Zurückbehaltungsrechte an bestimmte Voraussetzungen gebunden: es ist eine besondere Verbindung mit dem Anspruch, gegen den sie sich wenden, erforderlich.

Das Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273 f kann nur geltend gemacht werden, wenn

  • wechselseitige Ansprüche bestehen.
  • der Gegenanspruch vollwirksam und fällig ist.
  •  Konnexität zwischen den Ansprüchen gegeben ist und
  • das Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeschlossen ist 

Die Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 ähneln denen des Zurückbehaltungsrechts, wobei an die Stelle der Konnexität die engere Voraussetzung des gegenseitigen Vertrages tritt. Die geschuldeten Leistungen müssen also in einem vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen und die Gegenforderung muss fällig sein. Im Einzelnen müssen für die Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Gegenseitigkeitsverhältnis aus gegenseitigem Vertrag;
  • Die Gegenforderung muss vollwirksam und fällig sein;
  • Eigene Vertragstreue;
  • Nichterfüllung durch den Vertragspartner;
  •  Kein Ausschluss.

Die Unsicherheitseinrede, § 321,  gibt dem aus einem gegenseitigen Vertrag Vorleis­tungspflichtigen ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn eine Gefährdung seines Anspruchs auf die Gegenleistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des an­deren Teils erkennbar wird.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Gegenseitiger Vertrag;
  • Vorleistungspflicht;
  • Gefährdung des Anspruchs;
  • Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt (= Zeitpunkt der Fälligkeit des Vorleistungspflichtigen)

Erhebt der Vorleistungspflichtige die Einrede, gerät er nicht in Verzug, sofern er seine Leistung gegen die Bewirkung der Gegenleistung anbietet (BGH NJW 1968, 103).

Weitere Zurückbehaltungsrechte:

  • § 972 BGB, Zurückbehaltungsrecht des Finders
  • § 1000 BGB, Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
  • sowie die kaufmännischen Zurückbehaltungsrechte nach dem HGB, §§ 369 ff, 615,627 HGB.

 

 

 

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