Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare

 

© Wolfgang Schild 1999                                                                         §§§

Stand: 1. Juli 1999                                                                                                                              

 

 

1 RECHTSNATUR 

2 Wir hatten gesagt, die erstmals im Prozess erklärte Aufrechnung, die PROZESSAUFRECHNUNG im eigentlichen Sinne, sei zugleich bürgerlichrechtliche Willenserklärung und Prozesshandlung - sie sei ein sog. DOPPELTATBESTAND. Auf ihn werde § 139 BGB analog angewandt mit der Folge, dass die Prozessaufrechnung bei prozessualer Unwirksamkeit auch materiell-rechtlich keine Auswirkungen habe. 

3 Der PROZESSVERGLEICH hat eine sog. DOPPELNATUR mit der Folge, dass materiell- rechtliche wie prozessuale Mängel zu seiner Unwirksamkeit führen, ohne dass es einer Anwendung des § 139 BGB bedürfte.

4 DEUTLICHER: Die vollen Wirkungen des Prozessvergleichs treten nur ein, wenn er materiell-rechtlich wirksam und als Prozesshandlung ordnungsgemäß ist.

Ist der Vergleich aus materiell-rechtlichen Gründen (etwa: §§ 142, 123 BGB, §§ 138, 779 BGB, vereinbarter Rücktritt und Widerruf) unwirksam, entfaltet er nicht nur keine materiell- rechtlichen, sondern auch keine prozessrechtlichen Wirkungen. Er ist insbesondere kein Vollstreckungstitel (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO). Ist der Vergleich aus prozessrechtlichen Gründen (etwa: Der Vergleich ist nicht vorgelesen und genehmigt worden, vgl. §§ 160 Absatz 3 Nummer 1, 162 Absatz 1 Satz 1 und 3 ZPO; nicht: Das Gericht war nicht ordnungsgemäß besetzt, BGHZ 35, 309, 310 ff.) unwirksam, verliert er allerdings nicht jede materiell-rechtliche Wirkung. Der aus prozessrechtlichen Gründen unwirksame Prozessvergleich wird regelmäßig als außergerichtlicher Vergleich Bestand haben (§ 140 BGB, BGH NJW 1985, 1962, 1963).

5 FOLGERUNGEN

6 Die Frage, wie eine eventuelle Unwirksamkeit des Prozessvergleichs geltend zu machen sei, wird von der h. M. wie folgt beantwortet: Zieht eine der Parteien die PROZESSBEENDIGENDE WIRKUNG des Vergleichs IN ZWEIFEL, etwa weil sie den Vergleich nach den §§ 142, 123 BGB oder den §§ 138, 779 BGB für unwirksam hält, muss sie den alten Rechtsstreit fortsetzen. Dasselbe gilt, wenn der Vergleich aus prozessrechtlichen Gründen keine verfahrensbeendigende Wirkung hatte, insbesondere also dann, wenn er nicht vorgelesen und genehmigt wurde (Der Kläger wird die Klageforderung dann aber regelmäßig, je nach Inhalt des Vergleichs, auf eine andere Anspruchsgrundlage stützen müssen - den materiellrechtlich wirksamen Vergleich. Die darin liegende Klageänderung ist jedenfalls sachdienlich.). Ziehen die Parteien die prozessbeendigende Wirkung NICHT IN ZWEIFEL, meint eine der Parteien aber gleichwohl, den Vergleich nicht erfüllen zu müssen, etwa weil die Parteien den Vergleich aufgehoben haben oder weil sie nach § 326 BGB von dem Vergleich zurückgetreten oder weil die Geschäftsgrundlage für den Vergleich  entfallen ist, ist die Vollstreckungsgegenklage der richtige Weg.

7 Es gibt also zwei Möglichkeiten, Sie im Examen zu quälen: Fortsetzung des alten Rechtsstreits (unten Randnummern 8 - 11) und Vollstreckungsgegenklage (unten Randnummern 12 -17). 

8 KLAUSURPROBLEM: FORTSETZUNG DES ALTEN RECHTSSTREITS: In den Akten befindet sich ein Prozessvergleich. Der Kläger hält den Vergleich für unwirksam. Er (stellt gegebenenfalls einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung analog §§ 707, 719, 769 ZPO und) beantragt, Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, und begründet seine Auffassung, der Vergleich sei unwirksam, mit den nötigen Behauptungen und Beweisen. Der Vorsitzende bestimmt Termin zur mündlichen Verhandlung. In dem Termin stellt der Kläger seinen früheren Antrag.

9 Der Streit geht jetzt zunächst nur um die (nicht mit der Zulässigkeit der Klage zu verwechselnde, sondern vorab zu entscheidende) Frage, ob der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet wurde.

10 Wird der VERGLEICH als WIRKSAM angesehen, so ergeht ein Endurteil dahin, dass der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt ist (BGHZ 16, 167, 171, also: "Der Rechtsstreit ist durch den Vergleich vom 9. Januar 1996 erledigt. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 200,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet".). Es ist also insbesondere nicht auf Abweisung der trotz Vergleich weiterverfolgten Klage zu erkennen.

11 Wird der VERGLEICH als UNWIRKSAM angesehen, kann durch Zwischenurteil nach § 303 ZPO entschieden werden, dass der Vergleich den Rechtsstreit nicht beendet habe. Die Praxis macht hiervon keinen Gebrauch, weil das Zwischenurteil nach § 303 ZPO, anders als das Zwischenurteil nach § 280 ZPO (vgl. § 280 Absatz 2 Satz 1 ZPO) und das Zwischenurteil nach § 304 ZPO (vgl. § 304 Absatz 2 Satz 1 ZPO), nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Die Praxis entscheidet vielmehr sogleich über die Sache und führt in den Entscheidungsgründen aus, dass der

  • Vergleich den Rechtsstreit nicht beendet habe, um sodann
  • Zulässigkeit und
  • Begründetheit der Klage zu prüfen.

12 KLAUSURPROBLEM: VOLLSTRECKUNGSGEGENKLAGE: Der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 9. Januar 1996 für unzulässig zu erklären.

13 Vertritt er zur Begründung seines Antrages allein die Auffassung, der Vergleich sei nach den §§ 142, 123 BGB unwirksam, trägt er allein "ANFECHTUNGSTATSACHEN" vor, ist die Vollstreckungsgegenklage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Er hätte vielmehr den alten Prozess fortsetzen müssen. Hierfür sprechen zum einen dogmatische Gründe (Einheit der prozessualen und sachlich-rechtlichen Elemente des Vergleichs), zum anderen Gründe der Prozessökonomie: Nur bei Fortsetzung des alten Prozesses können die bisherigen Verfahrensergebnisses verwertet und zusätzliche Kosten vermieden werden.

14 Vertritt er dagegen die Auffassung, er müsse den Vergleich nicht erfüllen, weil er jedenfalls berechtigt gewesen sei, von dem (wirksamen) Vergleich NACH § 326 BGB ZURÜCKZUTRETEN, liegt Rechtsschutzinteresse vor.

15 Bei der Zulässigkeit gelten für die örtliche Zuständigkeit die §§ 795, 767 Absatz 1 ZPO, nicht § 797 Absatz 5 ZPO. Denn § 797 Absatz 5 ZPO hat die Aufgabe, für Rechtsbehelfe gegen Titel, für die es ein Prozessgericht nicht gibt, eine Zuständigkeitsregelung zu schaffen.

16 Rechtsschutzinteresse soll auch dann vorliegen, wenn der Kläger "ANFECHTUNGSTATSACHEN" geltend macht UND weiter (hilfsweise) die Auffassung vertritt, er müsse den Vergleich nicht erfüllen, weil er jedenfalls berechtigt gewesen sei, von dem (wirksamen) Vergleich NACH § 326 BGB ZURÜCKZUTRETEN (BGH NJW 1967, 2014).

17 Beachte: In jedem Falle ist bei der Begründetheit die beschränkende Vorschrift des § 767 Absatz 2 ZPO nicht anzuwenden. Zur Begründung lässt sich zum einen auf eine analoge Anwendung des § 797 Absatz 4 verweisen. § 767 Absatz 2 ZPO hat zum anderen den Zweck, die Rechtskraft des Urteils im Ausgangsprozess zu schützen. Aufgabe der materiellen Rechtskraft wiederum ist es, einer zweiten, dem Urteil im Ausgangsprozess widersprechenden Entscheidung in einem neuen Verfahren zu begegnen. Was einmal von einem staatlichen Gericht entschieden ist, soll in einem neuen Verfahren, in dem dieselbe Rechtsfolge in Frage steht, nicht in Zweifel gezogen werden können. Daraus erhellt, dass der Vergleich nicht rechtskraftfähig ist. Denn anders als beim Urteil wurde über den zugrunde liegenden Anspruch nicht entschieden. Es liegt eine reine Parteivereinbarung vor, die zudem jederzeit abgeändert werden kann. 

18 BESTE DARSTELLUNG

19 Wenn wir ehrlich sind: Diese. Vgl. Sie aber auch Becker, JA 1995, 683 ff. (Fall wie oben Randnummer 10), BGH NJW 1977, 583 (Fall wie oben Randnummern 14 - 15) mit Anmerkung Karsten Schmidt, JuS 1977, 341, Schellhammer, Lehrbuch, 6. Auflage, Randnummern 695 ff., Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl., Randn 504 ff.. 

20 ANWALTSKLAUSUR

21 Der Unzufriedene überlegt:

22 Soll ich das alte Verfahren fortsetzen oder Vollstreckungsgegenklage erheben - was identisch ist mit der Frage: Ziehe ich die Wirksamkeit des Vergleichs in Zweifel (dann Anfechtung und Antrag auf Bestimmung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung) oder nicht (dann Vollstreckungsgegenklage)?

23 Auf welche Einwände kann ich die Vollstreckungsgegenklage stützen (§ 767 Absatz 2 ZPO gilt nicht)? 

24 BESTE DARSTELLUNG

25 Anders/Gehle, Assessorexamen, ab der 5. Auflage, Randnummer 252 q und Randnummer 687

 

 

Powered By Website Baker