Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare

 


Ab ovo
Vom Ei an: Vom Anfang an

  

Abundans cautela non nocet
Überflüssige Vorsicht schadet nicht: Unnötige rechtliche Absicherungsmaßnahmen sind unschädlich

  

Abusus non tollit usum
Missbrauch hebt den rechten Gebrauch nicht auf: Ein Recht darf nicht unterbunden werden, nur weil es mitunter missbraucht wird (Übermaßverbot)

 

Actio Pauliana

Willenserklärung eines Gläubigers, bewirkt relative Unwirksamkeit von Verfügungen seines Schuldners, durch welche der Schuldner Vermögensgegenstände dem Zugriff des Gläubigers entzogen hat (--> AnfG)

 

Actio pro socio
Eine Klage in der Eigenschaft als Gesellschafter: Die Fähigkeit, eines Gesellschafters, gegen andere Gesellschafter im Namen der Gesellschaft Prozess zu führen (Prozessstandschaft


Aestimatio
Schätzung: Bewerten in Geld, im weiteren Sinne auch beurteilen eines Sachverhalts

  
Argumentum per analogiam
Schluss auf gleichgelagerte Fälle

 

Argumentum a contrario oder  argumentum e contrario
Umkehrschluss  

 

Argumentum a fortiori: a maiori ad minus = Plus continet minus

Schluss vom Stärkeren her: vom Größeren zum Geringeren = das Mehr enthält das Weniger

 

Argumentum a fortiori: a minori ad maius

Schluss vom Stärkeren her: vom Kleineren zum Größeren

 

Argumentum consequens: ad absurdum

Schluss anhand der Folgen: absurde Folgen beweisen Unrichtigkeit 


Argumentum consequens: ad id per quod ad illud pervenitur
Schluss anhand der Folgen: wenn das Endziel erlaubt ist, dann muss logisch auch der notwendige Weg dorthin erlaubt sein

 

Bona fide/Bona fides
Gutgläubig/Guter Glaube: Siehe auch mala fide  


Brevi manu traditio
Übergabe kurzer Hand: Übereignung ohne Übergabe (vgl. § 929 S. 2 BGB). Siehe auch longa manu traditio

 

Cessio legis
Forderungsübergang kraft Gesetzes
 


Clausula "rebus sic stantibus"
Bestimmung der gleich bleibenden Umstände: Vertragsbedingung “wenn die Dinge (weiterhin) so stehen”

 

Condictio
Anspruch auf Herausgabe aus ungerechtfertigter Bereicherung. In der juristischen Fachsprache wird auch der Begriff „Kondiktion“ verwendet. In Deutschland hat man in bewusster Anlehnung an die römische condictio die §§ 812 ff. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) entworfen


Condictio causa data non secuta
Rückforderung mangels Eintritts des bei Abschluss eines Geschäfts erwarteten Erfolgs


Condictio indebiti
Rückforderung von Ungeschuldetem: Condictio aus Bezahlung einer Nichtschuld


Condictio ob causam finitam

Sogenannte Leistungskondiktion: Rückforderungsanspruch, wenn der ursprünglich bestehende Rechtsgrund später wegfällt (im deutschen Recht § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB)


Condictio ob rem
Konditktion bei Nichteintritt des nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckten Ziels (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB)


Condictio ob turpem vel iniustam causam
Rückforderung aufgrund von Unsittlichkeit oder Unrecht: Es besteht nach § 817 BGB ein bereichungsrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr, wenn die Annahme einer Leistung gegen die guten Sitten oder das Gesetz verstieß


Condictio sine causa
Rückforderung aus einer grundlos erfolgten Zuwendung
 

Conditio sine qua non (resultasset)
Bedingung/Gegebenheit, (die nicht hinweggedacht werden kann) ohne die es nicht zu dem Ergebnis gekommen wäre

 

Contra legem
Gegen das Gesetz 

 

Culpa in contrahendo
Verschulden beim Vertragsschluss

 

Culpa post contractum finitum
Verschulden nach Vertragsschluss: Die Bezeichnung für Pflichtverletzungen, die nicht bereits vor Vertragsschluss (siehe hierzu culpa in contrahendo), sondern danach, erfolgt sind


Culpa lata
Grobe Fahrlässigkeit


Culpa levis
Leichte Fahrlässigkeit: Wird unterschieden in culpa levis in abstracto und culpa levis in concreto, je nachdem ob der bonus pater familias oder das alltägliche Verhalten einer Person als Referenz gilt


Culpa levissima
Leichteste Fahrlässigkeit 

 

De lege ferenda
Nach zu machendem Recht: Beschreibt die Rechtssituation, die unter einem erst noch in Kraft zu setzenden Gesetz gelten wird. Siehe auch de lege lata


De lege lata
Nach gelegtem Recht: Beschreibt die derzeit geltende Rechtssituation im Unterschied zu einem Rechtszustand, der durch eine (geplante) Gesetzesänderung herbeigeführt wird (de lege ferenda)
 

Derelictio
Eigentumsaufgabe  

 

Diligentia quam in suis  (rebus adhibere solet)

Sorgfalt wie in eigenen (Angelegenheiten); Haftungsbeschränkung gem. § 277 BGB 

 

Eo ipso
Aus sich selbst: Ohne weiteren Grund
 

Error essentialis
wesentlicher Irrtum

 

Error in objecto
Irrtum über den Gegenstand der Willenserklärung

 

Error in substantia
Irrtum über Eigenschaften eines Gegenstandes der Willenserklärung

 

Essentialia negotii
Wesentliche Vertragspunkte:
Die essentialia negotii müssen in jedem Fall vom (normativen) Konsens getragen sein, damit ein Vertrag zustande kommt
 

Ex ante
Von vornherein: Bezeichnung für die Betrachtung eines Sachverhalts aus der Perspektive bevor sich dieser bereits ereignet hat. Gegenstück ist ex post.


Ex contractu
Aus Vertrag: Bezeichnung für einen (Schadenersatz-) Anspruch, der sich auf eine(n) Vertrag(sverletzung) stützt


Ex delicto
Aus Vergehen: Bezeichnung für einen Schadenersatzanspruch, der sich auf die Schädigung eines Rechtsguts stützt


Ex lege
Kraft Gesetzes


Ex nunc
Von nun an: Wird oft im Zusammenhang mit dem Eintritt einer Rechtswirkung verwendet. Gegenstück ex tunc


Ex officio
Von Amtes wegen


Ex parte
Aus [Sicht] einer Seite: Für oder gegen eine Seite oder Partei


Ex post
Im nachhinein: Bezeichnung für die Betrachtung eines Sachverhalts aus der Perspektive nachdem sich dieser bereits ereignet hat. Gegenstück ist ex ante


Ex tunc
Von damals an: Wird oft im Zusammenhang mit dem Eintritt einer Rechtswirkung verwendet. Gegenstück ist ex nunc


Exceptio doli
„Einrede der Arglist“: Wer arglistig handelt, verdient keinen Rechtsschutz. Im deutschen BGB ist die exceptio doli der Sache nach in § 242 enthalten


Exceptio doli praesentis
Einrede der gegenwärtigen Arglist“: Gegenwärtige Arglist ist arglistiges, treuwidriges Verhalten während der Prozessführung


Exceptio doli praeteriti
Einrede der vergangenen Arglist“: Vergangene Arglist ist arglistiges, treuwidriges Verhalten vor dem Prozess


Exceptio (quod) metus (causa)
Einrede der Furcht“ oder „Einrede, die durch Furcht verursacht wurde“: Einrede gegen Ansprüche, die unter Zwang begründet worden sind


Expressis verbis
Mit ausdrücklichen Worten 

 

Falsus procurator
Falscher Vertreter: Jemand, der als Vertreter auftritt, obwohl er keine Vertretungsmacht innehat (angemasste Vertretung) 

 

Invitatio ad incertas personas
Einladung an einen unbestimmten Personenkreis [ein Angebot abzugeben]. Siehe auch offerta ad incertas personas sowie invitatio ad offerendum 

 

Invitatio ad offerendum
Einladung, einen Vertragsantrag zu unterbreiten

 

Inter partes
Zwischen den Parteien: Nicht gegenüber jedermann (siehe erga omnes), sondern nur zwischen den Parteien (eines Vertrages) gültig 

 

Ipso iure
Aus dem Gesetz selbst: Von Rechts wegen/Kraft Gesetzes
 

Iudex a quo
Der Richter, von dem: Der Richter, der einen Rechtsfall an einen anderen abgibt. Siehe auch iudex ad quem


Iudex ad quem
Der Richter, zu dem: Der Richter, an den ein Rechtsfall weiterverwiesen wird. Siehe auch iudex a quo 

 

Ius ad rem
Anwartschaft auf Erlangung eines dinglichen Rechts, z.B. bei § 888 BGB

 

Laesio enormis
“erhebliche” Verletzung = Ungleichgewicht über die Hälfte zwischen Leistungen

 

Longa manu traditio
Übergabe langer Hand: im Unterschied zur brevi manu traditio meint eine Besitzübertragung, bei der der Besitzende nur den Besitz innehat, nicht aber tatsächlichen Gewahrsam. Zum Beispiel dann gegeben, wenn ein Bauer im Wald lagernde Baumstämme verkauft. siehe § 854 Abs. 2 BGB

 

Lucrum cessans
Entgangener Gewinn: Das Mehr, das man hätte erarbeiten können, wenn man eine Sache (zum Beispiel den Kaufgegenstand) zur Verfügung gehabt hätte. Kann beispielsweise bei Nichtleistung als Schadenersatz geltend gemacht werden 

 

Mancipatio
Grundgedanke des abstrakten Verfügungsgeschäfts. Bei den Römern eine abstraktes Verfügungsritual 


Mutatis mutandis
Mit den nötigen Änderungen:
Analogie unter angemessener Berücksichtigung der Sachverhaltsteile, die sich nicht mit dem Grundsatz decken

 

Ne ultra petita („Ne eat iudex ultra petita partium“)
Nicht über das Geforderte: Ein Urteil darf nie über die Anträge der Parteien hinausgehen
 

Neglegentia
Unachtsamkeit: Unbewußte Fahrlässigkeit
 

N.N. = Numerius Negidius
Im römischen Klageformular Platzhalter für den Namen des Beklagten 

 

Non liquet
Es ist nicht deutlich: Bezeichnet Fälle, in denen auch nach der Beweisaufnahme der Sachverhalt nicht aufgeklärt ist. Im Zivilrecht erfolgt dann das Urteil nach den Regeln der Beweislast
 

Obiter dictum
Nebenbei Gesagtes: Eine in einem Urteil nebenbei geäußerte Rechtsansicht, die für das Urteil selbst nicht relevant ist
 

Pactum de contrahendo
Vorvertrag


Pactum de non cedendo
Vertragliches Abtretungsverbot


Pactum de non petendo
Stundungsvereinbarung 

 

Perpetuatio fori
Fortdauer des Gerichtes: Je nach Prozessgesetz bleibt das Gericht, bei welchem eine Klage anhängig gemacht wird, auch bei einem späteren Wegfall dessen Zuständigkeit zuständig
 

Praesumptio iuris
Vermutung: Bei Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes zieht das Gesetz daraus einen bestimmten Schluss, es sei denn, das Gegenteil kann bewiesen werden (siehe auch praesumptio iuris et de iure)


Praesumptio iuris et de iure
Fiktion: Bei Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes zieht das Gesetz daraus einen Schluss, der nicht widerlegt werden kann (siehe auch praesumptio iuris)
 

Praeter legem
Am Gesetz vorbei. Siehe auch contra legem


Prima facie
Auf den ersten Anschein 

 

Protestatio facto contraria
Worte, welche eine eindeutig durch schlüssiges Verhalten erklärte Willenserklärung abstreiten

 

Ratio legis
Sinn des Gesetzes


Rebus sic stantibus
In unveränderten Umständen. Siehe auch Clausula rebus sic stantibus 

 

Rei vindicatio
Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den nicht berechtigten Besitzer, § 985 BGB

 

Sedes materiae
Sitz des Gegenstandes“/„Gesetzesstelle: Die für die Rechtsprechung im jeweiligen Fall maßgeblichen Schriftstücke bzw. die für den Fall relevanten Stellen im Gesetzestext, vulgo „Anwendbares Recht“

 

Sine ira et studio
Ohne Zorn und Eifer: Ohne Parteinahme (Neutralitätsgrundsatz) 

 

Solvendi causa
In Erfüllung einer Verbindlichkeit

 

Sui generis
Eigener Art

 

Ultima ratio
Letzte (ultimative) Lösung

 

Venire contra factum proprium
Handeln gegen frühere Tatsachen: Verbot, sich zu seinem vorherigen Tun in Widerspruch zu setzen



Vitium in contrahendo
Mangel beim Abschluss eines Vertrages
 

 

 

häufig zitierte lateinische Rechtsregeln:

 

Accessio cedit principali
Die Nebensache folgt der Hauptsache: Grundsatz, nach dem das rechtliche Schicksal einer Nebensache dem der Hauptsache folgt

 

Actori incumbat probatio
Dem Kläger obliegt die Beweislast  

 

Ad impossibilia nemo tenetur
Niemand ist verpflichtet Unmögliches zu erbringen: Siehe ultra posse nemo obligatur

 

A iure nemo recedere praesumitur
Rechtsverzicht darf nicht ohne weiteres vermutet werden

 

Audi alteram partem = Audiatur et altera pars
Höre den anderen Teil. Auch der andere soll gehört werden

 

Caveat emptor
Der Käufer sei wachsam: Offensichtliche Mängel führen zu keinen Gewährleistungsansprüchen, wenn der Käufer sie bereits beim Kauf erkennen konnte 

 

Cessat ratio, cessat lex
Wo die Gründe (des Gesetzes) weichen, weicht das Gesetz

 

Cui bono?
Wer hat den Nutzen?: Frage im Strafrecht, die darauf abzielt, dass der Täter in Gruppe der Personen zu suchen ist, die einen Vorteil von der Tat hat 

 

Da mihi factum (facta), dabo tibi ius
Gib mir den Sachverhalt (die Tasachen), ich werde dir das (daraus folgende) Recht geben

 

Dolo agit (qui petit, quod statim redditurus est)
Böswillig handelt (wer fordert, was sofort zurückgewährt werden muss): Diese Wendung leitet sich aus dem Rechtsgrundsatz ab, dass man seine Rechte bei Rechtsmissbrauch nicht durchsetzen kann; jedenfalls steht dem Schuldner die dolo-agit-Einrede zu. Siehe auch exceptio doli
 

Dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est
Siehe dolo agit (qui petit, quod statim redditurus est) 

 

Dolo petit, qui petit quod statim redditurum est
Arglistig fordert, wer fordert, was sofort zurückzugeben ist

 

Falsa demonstratio non nocet
Falsche Wortwahl schadet nicht (sofern beide Seiten das Gleiche gemeint haben)

 

Fiat iustitia, et pereat mundus
Es soll Gerechtigkeit geschehen, und gehe die Welt darüber zugrunde: Wahlspruch des Kaisers Ferdinand I.. Recht soll um jeden Preis durchgesetzt werden
 

Genus non perit/Genera non pereunt
Die Gattung geht nicht unter: Ist eine Schuld nur der Gattung nach bestimmt (beispielsweise in der Form „3 Brote“), kann die Schuld nicht unmöglich werden, weil es immer wieder Elemente dieser Gattung (also Brote) geben kann
 

Id quod actum est
Das, was vereinbart war: Die Parteienvereinbarung
 

Impossibilium nulla est obligatio
Zum Unmöglichen gibt es keine Verpflichtung: Unmögliches kann nicht Inhalt eines Schuldverhältnisses sein. Dieser Grundsatz ist im Deutschen Recht in § 275 BGB geregelt 

 

In dubio contra proferentem = in dubio contra stipulatorem
im Zweifel gegen den Formulierer (z.B. § 305c II BGB)

 

In praeteritum non vivitur
In der Vergangenheit wird nicht gelebt: Besagt, dass Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit grundsätzlich nicht geltend gemacht werden können. Etwas anderes gilt, wenn der Unterhaltsschuldner zuvor in Verzug gesetzt wurde 

 

Iudex non calculat
Der Richter rechnet nicht: Der Richter entscheidet nicht, indem er Argumente zählt, sondern indem er sie (nach ihrer Überzeugungskraft) wägt. Der historische Ursprung der Sentenz liegt dagegen wohl bei einer eher technischen Aussage in den Digesten (Macer Dig. 49, 8, 1, 1), wonach offenbare Rechenfehler im Urteil nicht schaden und ohne weiteres berichtigt werden dürfen, vgl. für das deutsche Recht heute § 319 ZPO.
Die Redewendung wird häufig auch scherzhaft gebraucht im Sinne von „Der Richter [oder allgemein der Jurist] kann nicht rechnen“


Iura novit curia
Das Gericht kennt das Recht: Die Parteien eines zivilrechtlichen Rechtsstreits müssen lediglich die Tatsachens für die Entscheidung beibringen, nicht aber die einschlägigen Rechtsnormen – diese dürfen sie als bekannt voraussetzen. Für ausländische Rechtsnormen schränkt im deutschen Recht § 293 ZPO diesen Grundsatz ein. Siehe auch da mihi factum, dabo tibi ius


Iure suo uti nemo cogitur
Niemand wird gezwungen, von seinem Recht Gebrauch zu machen
 

Iura novit curia = Iura noverit curia
Die Rechte wird das Gericht wissen (= also gib nur den Sachverhalt, s.o.)

 

Iura vigilantibus scripta - tarde venientibus ossa
Die Rechte sind für die Wachenden geschrieben - den (zu) spät Kommenden (bleiben nur) Knochen
 

Lex posterior derogat (legi) priori
Das spätere Gesetz  ändert das frühere ab. Widersprechen sich zwei Gesetze, wird das jüngere von beiden angewendet

 

Lex specialis derogat (legi) generali
Das speziellere Gesetz geht dem allgemeineren vor. Auslegungsregel, die besagt, dass eine konkretere Regelung vor und anstatt der allgemeineren Regelung Anwendung findet

 

Lex superior derogat legi inferiori
Das ranghöhere Gesetz verdrängt das rangniedere: Auslegungsregel, nach der zum Beispiel Bundesrecht Landesrecht bricht.

 

Mala fides superveniens non nocet
Schlechter Glaube, der sich nachträglich einstellt, schadet [einer abgeschlossenen Ersitzung] nicht
 

Minima non curat praetor
Um Kleinigkeiten kümmert der Richter sich nicht

 

Nasciturus pro iam nato habetur
Das Kind im Mutterleib wird behandelt wie ein bereits geborenes.

 

Neminem laedere
Schädige niemanden!“: Allgemeiner Grundsatz der dem Deliktsrecht zugrunde liegt


Nemini permittitur venire contra factum proprium
Niemandem ist erlaubt, gegen sein eigenes (früheres) Verhalten anzugehen

 

Nemo iudex in sua causa
Niemand sei Richter in eigener Sache“: Unbefangenheitsgrundsatz


Nemo iudex sine actore
Niemand ist Richter ohne Kläger“: Umschreibung der Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz)


Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet

Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat


Nemo potest cogi ad factum
Niemand ist gezwungen zu handeln


Nemo sibi ipse causam possesionis mutare potest
Niemand kann bloß durch eigenen Willensentschluss seine Besitzlage für sich selbst verbessern


Nemo tenetur se ipsum accusare
Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen: Zentraler Bestandteil des Strafverfahrensrecht – beinhaltet vor allem das Recht des Angeklagten oder Beschuldigten, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen


Nemo testis in propria causa
Niemand kann Zeuge in eigener Sache sein


Nemo turpitudinem suam allegans auditur
Niemand wird gehört, der sich auf seine eigene Schändlichkeit beruft


Nemo ultra posse obligatur
Niemand kann für etwas ‚Menschenunmögliches‘ verantwortlich gemacht werden
 

Nullo actore, nullus iudex
[Wo] kein Kläger, [da] kein Richter
 

Pacta sunt servanda
Verträge sind einzuhalten: Eine Grundnorm jeden Vertragsrechts
 

Qui tacet consentire non videtur
Wer schweigt, scheint nicht zuzustimmen: Beschreibung eines allgemeinen Grundsatzes, wonach Schweigen eine Willenserklärung nicht ersetzen kann. Der Grundsatz erfährt Ausnahmen im Geschäftsverkehr der Kaufleute und nach den Regeln der Haftung für einen Rechtsschein. Im Zivilprozess besteht die Ausnahme von dem Grundsatz, indem Tatsachen, die von der gegnerischen Partei nicht ausdrücklich bestritten wurden, als zugestanden gelten, § 138 Abs. 3 ZPO (s. auch Qui tacet consentire videtur).
 

Qui tacet consentire videtur
Wer schweigt, der scheint zuzustimmen (s. auch Qui tacet consentire non videtur)

 

Quod non est in actis non est in mundo
Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt: Was nicht vorgetragen ist und somit nicht zu den Akten gelangt ist, wird bei der richterlichen Entscheidung nicht berücksichtigt. Dieser Grundsatz gilt, in der Regel und eingeschränkt, im Zivilprozess: Der Richter darf nicht selbst ermitteln, sondern muss dem Urteil nur das zugrunde legen, was die Parteien als Prozessstoff vortragen
 

Res nullius cedit occupanti
Herrenlose Sachen können angeeignet werden: Siehe Aneignung. Im deutschen BGB §§ 958–964 für bewegliche Sachen, § 928 II für Grundstücke 


Singuli solidum debent, unum debent omnes
Die Einzelnen schulden alles, alle schulden nur einmal: Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung (Gesamtschuld) 

 

Superficies solo cedit
Die Oberfläche weicht der Grundstückssohle

 

Suum cuique
Jedem das Seine

 

Testis non est iudicare
Der Zeuge hat nicht zu urteilen:
Er hat im Umkehrschluss lediglich seine Wahrnehmungen mitzuteilen

 


 

 

 siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Latein_im_Recht

 

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