Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare

Eine Auswahl zu den behandelten Themen.

                   

 

Ø      BVerfG 1. Senat, Beschluß vom 9. Oktober 2002, Az: 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98

GG Art 2 Abs 1, GG Art 1 Abs 1, GG Art 1 Abs 3, GG Art 10 Abs 1, GG Art 19 Abs 3, GG Art 20 Abs 3, TKG § 85, ZPO § 286, ZPO § 373

Zum Recht am gesprochenen Wort als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Erhebung und Verwertung von Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche - zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses

Leitsatz

1. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art 10 Abs 1 GG) erstreckt sich auf die von Privaten betriebenen Telekommunikationsanlagen.

2. Art 10 Abs 1 GG begründet ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des Inhalts und der näheren Umstände der Telekommunikation durch den Staat und einen Auftrag an den Staat, Schutz auch insoweit vorzusehen, als private Dritte sich Zugriff auf die Kommunikation verschaffen.

3. Die Gewährleistung des Rechts am gesprochenen Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 1 Abs 1 GG schützt vor der Nutzung einer Mithöreinrichtung, die ein Gesprächsteilnehmer einem nicht an dem Gespräch beteiligten Dritten bereitstellt. Art 10 Abs 1 GG umfasst diesen Schutz nicht.

4. Auf das Recht am gesprochenen Wort kann sich auch eine juristische Person des Privatrechts berufen.

5. Zur Verwertung von Zeugenaussagen im Zivilverfahren, die auf dem rechtswidrigen Mithören von Telefongesprächen Dritter beruhen.

Orientierungssatz

1. Zu Ls 1 und 2 :

1a. Bei der Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen ist die Kommunikation besonderen Gefährdungen der Kenntnisnahme durch Dritte ausgesetzt und unterliegt deshalb besonderem Schutz (vgl BVerfG, 25. März 1992, 1 BvR 1430/88, BVerfGE 85, 386 <396>).
GG Art 10 Abs 1 soll Gefahren für die Vertraulichkeit von Mitteilungen begegnen, die aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung fremder Übermittler entstehen (vgl BVerfG aaO <396>).

1b. Durch GG Art 10 Abs 1 ist die Vertraulichkeit der Nutzung des zur Nachrichtenübermittlung eingesetzten technischen Mediums geschützt, nicht aber das Vertrauen der Kommunikationspartner zueinander. Der Schutzbereich wird beispielsweise nicht berührt, wenn einer der Fernsprechteilnehmer einen Dritten über den Inhalt eines Telefongesprächs informiert (vgl BVerfG aaO <399>) und auch nicht, wenn ein Gesprächspartner in seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich einem privaten Dritten den Zugriff auf die Telekommunikationseinrichtung ermöglicht.


2a. Zu Ls 3:

Das aus GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 garantierte Recht am gesprochenen Wort gewährleistet die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation mit anderen (vgl BVerfG, 3. Juni 1980, 1 BvR 185/77, BVerfGE 54, 148 <155>) und erstreckt sich auch auf die Auswahl der Personen, die Kenntnis vom Gesprächsinhalt erhalten sollen.
Das GG schützt deshalb davor, dass Gespräche heimlich aufgenommen und ohne Einwilligung des Sprechenden oder gar gegen dessen erklärten Willen verwertet werden.
Schutz besteht auch davor, dass ein Kommunikationspartner ohne Kenntnis des anderen eine dritte Person als Zuhörer in das Gespräch mit einbezieht oder die unmittelbare Kommunikationsteilhabe durch den Dritten gestattet.

2b. Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt weder von einem besonderen personalen Kommunikationsinhalt ab noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit der Gespräche an.

3. Hier:

Die Erhebung und Verwertung von Zeugenaussagen über den Inhalt von Telefongesprächen, die von den Zeugen über eine Mithörvorrichtung mit Wissen nur eines der Gesprächspartner mitverfolgt worden waren, stellen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts am gesprochenen Wort dar.

3a. Der Schutzbereich wäre allerdings nicht beeinträchtigt, wenn die Beschwerdeführer in das Mithören der Zeugen eingewilligt hätten. Die Annahme der Gerichte, in den vorliegenden Fällen seien Einwilligungen entbehrlich gewesen oder konkludent aus den Umständen zu entnehmen, hält verfassungsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

3b. Aus dem Umstand allein, dass jemand von einer Mithörmöglichkeit Kenntnis hat, folgt jedenfalls nicht notwendig, dass er mit einem tatsächlichen Mithören auch rechnet und zugleich stillschweigend einverstanden ist (vgl auch BVerfGE 85, 386 <398> zu der vergleichbaren Problematik im Fernmeldeverkehr).

4. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Zur Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interesse auf der anderen Seite vgl BVerfG, 14. September 1989, 2 BvR 1062/87, BVerfGE 80, 367 <373ff>.

4a. Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege setzt sich im Rahmen der Abwägung nicht grundsätzlich gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist. Dies kann bei der Aufklärung schwerer Straftaten oder einer notwehrähnlichen Lage gelten.

4b. Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus (vgl etwa aus der fachgerichtlichen Rspr BGH, 20. Mai 1958, VI ZR 104/57, BGHZ 27, 284 <290>). In den vorliegenden Fällen ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Gesprächspartner der Beschwerdeführer in einer Notsituation befanden, die eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hätte rechtfertigen können.

Fundstellen

  • NJW 2002, 3619-3624 (Leitsatz und Gründe)
  • WM 2002, 2290-2295 (Leitsatz und Gründe)
  • FamRZ 2003, 21-25 (Leitsatz und Gründe)

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Ø      BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 2. April 2003, Az: 1 BvR 215/03

GG Art 1 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, ZPO § 286, ZPO § 373, BGB § 157

Nichtannahmebeschluss: Zur Verwertung einer auf mitgehörtem Telefonat beruhenden Zeugenaussage - Annahme konkludenter Einwilligung in das Mithören

Orientierungssatz

1. Zu den Grenzen der Verwertbarkeit von Zeugenaussagen über mitgehörte Telefonate im Zivilrechtsverkehr vgl BVerfG, 9. Oktober 2002, 1 BvR 1611/96, BVerfGE 106, 28.

2. Hier: Nachdem die Beschwerdeführerin zu Beginn des Telefonats von ihrem Gesprächspartner auf das Einschalten des Lautsprechers und die Anwesenheit einer Zeugin hingewiesen wurde, ist die Annahme einer konkludenten Einwilligung in das Mithören verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Fundstellen

NJW 2003, 2375 (red. Leitsatz und Gründe)

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein klageabweisendes Zivilurteil und rügt die Verwertung einer Zeugenaussage, die auf einem mitgehörten Telefonat beruht.

I.

Die Beschwerdeführerin war in einer Reihe von Prozessen durch den Beklagten des Ausgangsverfahrens anwaltlich vertreten, der hierfür unter anderem ein "zusätzliches Honorar" von 5.000 DM berechnete. Amtsgericht und Landgericht haben die Klage der Beschwerdeführerin auf Auszahlung der einbehaltenen 5.000 DM abgewiesen, nachdem sie Beweis erhoben haben über ein Telefonat, in dem die Parteien sich auf die Zahlung des Zusatzhonorars geeinigt haben sollen.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts in der Gestalt des Rechts am gesprochenen Wort. Sie habe in dem Telefonat weder ausdrücklich noch konkludent eine Einwilligung zum Mithören durch die bei dem Beklagten im Raum anwesende Zeugin erteilt.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Der Verfassungsbeschwerde kommt weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a und b BVerfGG). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin in der Gestalt des Rechts am gesprochenen Wort (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Grenzen der Verwertbarkeit von Zeugenaussagen über mitgehörte Telefonate im Zivilrechtsverkehr in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2002 dargelegt. Darauf wird Bezug genommen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats, NJW 2002, S. 3619). Den dort formulierten Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung gerecht.

Die Beschwerdeführerin ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Beginn des Telefonats darauf hingewiesen worden, dass der Lautsprecher eingeschaltet wird, der Beklagte sich in seiner Wohnung befindet und seine Freundin, die Zeugin, zugegen ist. Das Landgericht hat auf dieser Grundlage das Vorliegen einer konkludenten Einwilligung in das Mithören bejaht. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Eine stillschweigende Einwilligung lässt sich zwar nicht allein aus der faktischen Verbreitung von Mithöreinrichtungen und dem Fehlen eines Widerspruchs gegen deren Benutzung herleiten. Anders liegt es aber, wenn entsprechend dem Grundgedanken des § 157 BGB nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte vernünftigerweise nur von einer Zustimmung des Betroffenen ausgegangen werden kann, sofern er dem Verhalten nicht widerspricht. Die Annahme des Landgerichts, dass nach einem ausdrücklichen Hinweis auf die Anwesenheit einer dritten Person und auf das Einschalten eines Lautsprechers ein Schweigen als Zustimmung gilt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung des Nichtannahmebeschlusses wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Ø      BGH 7. Zivilsenat, Beschluss vom 23. August 2007, Az: VII ZB 115/06 

 

Prozessuale Gestaltungsklage: Geltendmachung der Wirkungslosigkeit eines Titels infolge eines Vergleichs
 
Leitsatz
Mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO kann geltend gemacht werden, dass ein Urteil infolge eines Vergleichs wirkungslos geworden ist.
 
 
 
Fundstellen

BauR 2007, 1934-1935
FamRZ 2007, 1881
MDR 2007, 1340-1341
Rpfleger 2007, 671-672
NJW-RR 2007, 1724-1725
 

 

Ø      BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 4. März 2004, Az: III ZR 96/03

 

TKV § 16 Abs 3 S 3

Verbindungsentgelt für sich heimlich selbst installierendes automatisches Einwahlprogramm - Dialer


Leitsatz

1. Der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlußinhaber trägt das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms (sogenannter Dialer) in einen Computer, das für den durchschnittlichen Anschlußnutzer unbemerkbar die Verbindungen in das Internet über eine Mehrwertdienstenummer herstellt, sofern der Anschlußnutzer dies nicht zu vertreten hat (Rechtsgedanke des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).

2. Es obliegt dem Anschlußnutzer nicht, Vorkehrungen gegen sogenannte Dialer zu treffen, solange kein konkreter Hinweis auf einen Mißbrauch vorliegt.

Fundstellen

  • ZIP 2004, 810-814 (Leitsatz und Gründe)
  • EBE/BGH 2004, 117-120 (Leitsatz und Gründe) 

 

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Ø      BGH 2. Zivilsenat, Urteil vom 29. Januar 2001, Az: II ZR 331/00

ZPO § 50 Abs 1, BGB § 14 Abs 2, BGB § 705, HGB § 128

BGB-Außengesellschaft: Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit im Zivilprozeß; akzessorische Gesellschafterhaftung


Leitsatz

1. Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

2. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv und passiv parteifähig.

3. Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGH, 27. September 1999, II ZR 371/98, BGHZ 142, 315.

Fundstellen

  • BGHZ 146, 341-361 (Leitsatz und Gründe)
  • WM 2001, 408-415 (Leitsatz und Gründe)
  • MDR 2001, 459-461 (Leitsatz und Gründe)
  • VersR 2001, 510-515 (Leitsatz und Gründe)
  • JZ 2001, 655-661 (Leitsatz und Gründe)
  • NJW 2001, 1056-1061 (Leitsatz und Gründe)

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Ø      BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 19. Oktober 2000, Az: IX ZR 255/99

ZPO § 767 Abs 2, BGB § 372 S 2, BGB § 378, BGB § 407 Abs 1

Leitsatz

1. Allein die nachträgliche Kenntnis des Schuldners davon, daß der Gläubiger den titulierten Anspruch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an einen Dritten abgetreten hat, begründet grundsätzlich keinen Einwand, auf den eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den aus dem Titel vorgehenden Zedenten gestützt werden kann.

2. Verlangt der Titelgläubiger Zahlung, obwohl er den geltend gemachten Anspruch während des Rechtsstreits abgetreten hat, und erhält der Schuldner, der davon erfährt, auf Anforderung keine inhaltlich übereinstimmenden Erklärungen des alten und des neuen Gläubigers, an wen er leisten soll, kann er mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegen.

Fundstellen

  • BGHZ 145, 352-358 (Leitsatz und Gründe)
  • WM 2000, 2457-2459 (Leitsatz und Gründe)
  • NJW 2001, 231-233 (Leitsatz und Gründe)
  • MDR 2001, 109-111 (Leitsatz und Gründe)

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Ø      GmSOGB, Beschluß vom 5. April 2000, Az: GmS-OGB 1/98

ZPO § 130 Nr 6, ZPO § 519

Leitsatz

In Prozessen mit Vertretungszwang können bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden.

Fundstellen

  • BGHZ 144, 160-165 (Leitsatz und Gründe)
  • NJW 2000, 2340-2341 (red. Leitsatz und Gründe)
  • WM 2000, 1505-1507 (red. Leitsatz und Gründe)
  • BB 2000, 1645-1646 (Leitsatz und Gründe)
  • VersR 2000, 1166-1168 (Leitsatz und Gründe)
  • MDR 2000, 1089 (Leitsatz und Gründe)

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Ø      BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 19. März 1998, Az: IX ZR 242/97

BGB § 398, BGB § 401 Abs. 1, BGB § 878, BNotO § 15 Abs. 1, BNotO § 24 Abs. 1, GesO § 9 Abs. 1 S 3, GesO § 12 Abs. 1, KO § 15 S 2

Kaufpreisabwicklung über Notaranderkonto: Abtretbarer öffentlich-rechtlicher Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar; Gesamtvollstreckung: Rechte des Sicherungszessionars; Bestand bindender dinglicher Verfügungserklärungen (hier: Vormerkungsbewilligung) i.V.m. Eintragungsantrag vor Eröffnung des Verfahrens

Leitsatz

1.1. Haben die Parteien eines Kaufvertrages die Abwicklung des Kaufpreises über ein Notaranderkonto vereinbart, entsteht mit Eingang des Geldes auf diesem Konto ein öffentlichrechtlicher, abtretbarer Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar.
1.2. Der Auszahlungsanspruch gegen den Notar kann, solange die Kaufpreisforderung nicht erloschen ist, nur zusammen mit dieser abgetreten werden.
2.1. Die Sicherungsabtretung einer Forderung gehört zu den von GesO § 12 Abs. 1 erfassten Rechten.
2.2. Wurde dem Käufer eine Vormerkung bindend bewilligt, bevor der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens bei Gericht einging, steht dem Verwalter kein Wahlrecht mehr zu, ob er den Vertrag erfüllen will oder nicht.
2.3. KO § 15 S 2 ist in der Gesamtvollstreckung entsprechend anzuwenden, wenn sich der Erwerb des materiellen Rechts nach den Vorschriften des BGB richtet.


Fundstelle:

MDR 1998, 682-684 (Leitsatz und Gründe)

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Ø      BGH 7. Zivilsenat, Urteil vom 5. Dezember 1996, Az: VII ZR 108/95

BGB § 209 Abs 2 Nr 4, ZPO § 66, ZPO §§ 66ff, ZPO § 68, ZPO § 72 Abs 1, ZPO § 485 Fassung: 17. Dezember 1990, ZPO §§ 485ff Fassung: 17. Dezember 1990

Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren: Zulässigkeit; verjährungsunterbrechende und Interventionswirkung im Folgeprozeß

Leitsatz

1. Die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren ist zulässig.

2. Sie hat zur Folge, daß dem Streitverkündeten das Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechend ZPO § 68 in einem nachfolgenden Prozeß entgegengehalten werden kann.

3. Sie hat ferner entsprechend BGB § 209 Abs 2 Nr 4 verjährungsunterbrechende Wirkung.

Fundstellen

  • BGHZ 134, 190-195 (Leitsatz und Gründe)
  • NJW 1997, 859-860 (Leitsatz und Gründe)
  • MDR 1997, 390 (Leitsatz und Gründe)BauR 1997, 347-349 (Leitsatz und Gründe)
  • WM 1997, 1126-1127 (Leitsatz und Gründe)
  • VersR 1997, 855-856 (Leitsatz und Gründe)

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Ø      BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 20. Oktober 1995, Az: V ZR 263/94

ZPO § 322 Abs 1, ZPO § 325, ZPO § 829, ZPO § 836, ZPO § 846

Bindung des Vollstreckungsgläubigers eines gepfändeten Bereicherungsanspruchs an Rechtskraft des ausgeurteilten kontradiktorischen Erfüllungsanspruchs des Drittschuldners

Leitsatz

Die Rechtskraft des von dem Drittschuldner gegen den Schuldner erstrittenen Urteils auf Vertragserfüllung bindet den Vollstreckungsgläubiger, der den Anspruch des Schuldners aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Unwirksamkeit des Vertrages gepfändet hat, nicht.

Fundstellen

  • NJW 1996, 395-397 (Leitsatz und Gründe)
  • WM 1996, 184-186 (Leitsatz und Gründe)
  • ZMR 1996, 76-78 (Leitsatz und Gründe)
  • MDR 1996, 411-412 (Leitsatz und Gründe)
  • VersR 1996, 390-391 (Leitsatz und Gründe)

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Ø      BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 7. Februar 1995, Az: VI ZR 201/94

BGB § 847, ZPO § 322 Abs 1

Voraussetzungen zur Ergänzung des Schmerzensgeldes nach rechtskräftigem Urteil

Leitsatz

Stellt sich bei der Entscheidung über ein Schmerzensgeldbegehren eine später eintretende Verletzungsfolge aus objektiver Sicht noch nicht als so naheliegend dar, daß sie bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden kann, so steht die Rechtskraft jener Entscheidung der Zubilligung eines weiteren Schmerzensgeldes nicht entgegen.

Fundstellen

  • MDR 1995, 357-358 (Leitsatz und Gründe)
  • VersR 1995, 471-472 (Leitsatz und Gründe)
  • NJW 1995, 1614-1615 (Leitsatz und Gründe)
  • DAR 1995, 250-252 (Leitsatz und Gründe)

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Ø      BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 31. Januar 1994, Az: V ZR 238/92

§ 767 ZPO, § 322 BGB, § 348 BGB, § 371 BGB (Verhältnis von Vollstreckungsabwehr- zu Titelherausgabeklage + ZbR)

Leitsatz

1. Hat der Gläubiger die Erstausfertigung einer vollstreckbaren Urkunde dem Notar unter Verzicht auf ihre Rücknahme mit der Weisung übergeben, sie dem Schuldner gegen Löschung von Eintragungen im Grundbuch auszuhändigen, so entfällt das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage, nicht dagegen das für eine Klage auf Herausgabe des Titels.

 

2. Ist der Verkäufer vom Kaufvertrag zurückgetreten, muß er den über den Kaufpreisanspruch bestehenden Titel nur Zug um Zug gegen Löschung der Auflassungsvormerkung und zwischenzeitlich im Interesse des Käufers eingetragener Grundschulden herausgeben.

Fundstellen

  • NJW 1994, 1161-1163 (Leitsatz und Gründe)
  • WM 1994, 650-652 (Leitsatz und Gründe)
  • MDR 1994, 479-480 (Leitsatz und Gründe)
  • LM ZPO § 767 Nr 91 (7/1994) (Leitsatz und Gründe)
  • DNotZ 1994, 471-474 (Leitsatz und Gründe)

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Ø      BGH 7. Zivilsenat, Urteil vom 14. Mai 1992, Az: VII ZR 204/90

ZPO § 732 Abs 1 S 1, ZPO § 767, ZPO § 794 Abs 1 Nr 5, ZPO § 795 S 1, ZPO § 797 Abs 2, AGBG § 1, AGBG § 11 Nr 2 Buchst a, BGB § 320, GewO§34cDV

Zulässigkeit der auf Einwendungen gegen den titulierten Anspruch gestützten Vollstreckungsgegenklage ohne Verweisung auf Klauselerinnerung trotz möglicherweise materiellrechtlich unwirksamer Unterwerfungserklärung; Umfang der Darlegungslast für das Vorliegen eines Bauträger-Formularvertrags; Beschränkung des Leistungsverweigerungsrechts auf anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen in Bauträger-AGB

Leitsatz

1. Ist eine gemäß ZPO § 794 Abs 1 Nr 5 notariell beurkundete Unterwerfungserklärung nach Form und Inhalt zur Zwangsvollstreckung geeignet und mit der Vollstreckungsklausel versehen, ist eine Vollstreckungsgegenklage nach ZPO § 767 unabhängig davon zulässig, ob die Unterwerfungserklärung aus materiellrechtlichen Gründen unwirksam ist (Abweichung BGH, 21. Mai 1987, VII ZR 210/86, NJW-RR 1987, 1149 = WM IV 1987, 1232).
2. Die Unwirksamkeit des Titels wird in einer auf Einwendungen gegen den titulierten Anspruch gestützten Vollstreckungsgegenklage nicht geprüft.
3. Der Erwerber genügt seiner Darlegungslast für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch Vorlage eines Bauträgervertrages, der nach seiner inhaltlichen Gestaltung allem Anschein nach für eine mehrfache Verwendung entworfen und vom Bauträger gestellt wurde.
4. Das dem Erwerber gegenüber dem Ratenzahlungsverlangen des Bauträgers zustehende Leistungsverweigerungsrecht nach BGB § 320 kann in einem Formularvertrag nicht dahin beschränkt werden, daß es nur wegen anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen geltend gemacht werden dürfe.

Orientierungssatz

1. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen der Unwirksamkeit des Titels kann der Schuldner mit einer gesonderten Klage herbeiführen, die mit der Vollstreckungsgegenklage verbunden werden kann. Ob es sich dabei um eine Feststellungsklage gemäß ZPO § 256 oder in analoger Anwendung des ZPO § 767 um eine prozessuale Gestaltungsklage handelt, bleibt offen.
2. Ob eine Unterwerfungserklärung in einem notariellen Bauträgervertrag, die ohne Nachweis der Kaufpreisfälligkeit mit der Vollstreckungsklausel versehen werden darf, wirksam oder wegen eines Verstoßes gegen die Makler- und Bauträgerverordnung oder das AGB-Gesetz unwirksam ist, bleibt offen.
3. Offen bleibt auch, ob die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels überhaupt noch als Zulässigkeitsvoraussetzung der Vollstreckungsgegenklage angesehen werden kann oder jedenfalls dann in der Revision nicht mehr zu prüfen ist, wenn bis zum Abschluß des Berufungsrechtszuges keine der Parteien die Auffassung vertreten hat, die Klage richte sich gegen einen unwirksamen Vollstreckungstitel.


Fundstellen:

  • BGHZ 118, 229-242 (Leitsatz und Gründe)
  • NJW 1992, 2160-2163 (Leitsatz und Gründe)

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Ø      BGH 1. Zivilsenat, Urteil vom 27. Februar 1992, Az: I ZR 35/90

ZPO § 91a, ZPO § 198, ZPO § 256, ZPO § 261 Abs 2 Alt 2, ZPO § 263

Erklärung der Hauptsacheerledigung hinsichtlich früheren Klagebegehrens nach wirksam gewordener Klageänderung; Wirksamkeit der Klageänderung durch Stellung von Anwalt zu Anwalt; Erfordernis für Einwilligung in Klageänderung - Btx-Werbung II

LeitsatzBtx-Werbung II

1. Hat nach Eintritt eines den ursprünglichen Rechtsstreit in der Hauptsache erledigenden Ereignisses die klagende Partei eine Klageänderung vorgenommen und ist diese wirksam geworden, so ist ein nunmehr unter Berufung auf das frühere Ereignis gestellter Antrag, die Erledigung der Hauptsache auszusprechen, schon deswegen unbegründet, weil es an einem auch den neuen Streitgegenstand (nachträglich) erledigenden Ereignis fehlt; auf die Frage, ob der neue Sachantrag begründet gewesen wäre, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

2.1. Die Zustellung eines klageändernden Schriftsatzes kann gemäß ZPO § 198 von Anwalt zu Anwalt erfolgen. Ihre Wirksamkeit setzt die Erteilung eines Empfangsbekenntnisses voraus, jedoch kann der Formmangel des Fehlens eines solchen Empfangsbekenntnisses gemäß ZPO § 187 geheilt werden. Die für die Annahme einer Heilung erforderliche Ermessensentscheidung kann bei zweifelsfreier Sachlage auch vom Revisionsgericht getroffen werden.

2.2. Willigt die beklagte Partei in eine durch Zustellung des Schriftsatzes mit geändertem Klageantrag (ZPO § 261 Abs 2 Alt 2) vorgenommene Klageänderung ein, so wird diese wirksam mit der Folge, daß der neue Streitgegenstand an die Stelle des ursprünglichen tritt. Hierfür ist weder die Stellung des neuen Antrags noch eine Erklärung der Einwilligung in der mündlichen Verhandlung erforderlich.

Fundstellen

  • MDR 1992, 707 (Leitsatz und Gründe)
  • NJW 1992, 2235-2237 (Leitsatz und Gründe)

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Ø      BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 13. Februar 1992, Az: III ZR 28/90

ZPO § 301 Abs 1, BGB § 676

Zulässigkeit eines Teilurteils bei wechselseitiger Geltendmachung von zwei selbständigen Klagegründen im Eventualverhältnis; Zustandekommen eines stillschweigenden Auskunftsvertrags

Leitsatz

1. Zur Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils, wenn zwei selbständig nebeneinanderstehende Klagegründe zugleich wechselseitig im Eventualverhältnis geltend gemacht werden.

2. Ein stillschweigender Auskunftsvertrag zwischen dem von einem Vertragspartner zu vorvertraglichen Verhandlungen hinzugezogenen sachkundigen Berater und der Gegenpartei kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht; dies gilt insbesondere dann, wenn sich auch die Gegenpartei eines sachkundigen Beistandes versichert hat.

Fundstellen

  • WM 1992, 1031-1036 (Leitsatz und Gründe)
  • MDR 1992, 708 (Leitsatz und Gründe)
  • NJW 1992, 2080-2084 (Leitsatz und Gründe)
  • VersR 1992, 964-965 (Leitsatz und Gründe)

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Ø      BGH 3. Zivilsenat, Entscheidung vom 19.12.1991 (IX ZR 96/91)

BGB § 350, 467 S. 1; ZPO § 322 Abs. 1

Leitsätze:

Prozesshindernis der Rechtskraft bei vorausgegangener Zug-um-Zug-Verurteilung.

Nimmt der Käufer den Verkäufer mit einer Wandlungsklage auf uneingeschränkte Rücknahme des Kaufpreises in Anspruch, weil der Verkäufer mit der Rücknahme der Kaufsache in Annahmeverzug ist, wird aber der Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung nur Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache verurteilt, steht die Rechtskraft dieser Entscheidung einer neuen Klage auf Zulassung der Zwangsvollstreckung ohne das Anerbieten der Gegenleistung entgegen, wenn zur Begründung nunmehr der zufällige Untergang der Kaufsache geltend gemacht wird und dieser schon im Vorprozess hätte vorgetragen werden können. Beschränkt sich ein Urteil im Vorprozess auf die Zug-um-Zug-Verurteilung, ist eine neue Leistungsklage unter Verzicht auf eine Zwangsvollstreckung aus dem ersten Urteil und eine Verurteilung zur Leistung schlechthin oder eine Klage auf Zulassung der Zwangsvollstreckung ohne Gegenleistung zulässig (BGH, NJW 1962, 2004 = MDR 1962, 976). Hat der Kläger aber die unbeschränkte Verurteilung im Vorprozess beantragt, indes nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung erreicht, unterliegt er damit teilweise und ist in diesem Umfang mit seiner Klage abzuweisen. Die Zug-um-Zug-Verurteilung ist gegenüber der unbeschränkten Verurteilung ein weniger (BGHZ 27, 241, 249; 107, 142, 147 = DRsp IV (415) 199 b-c = MDR 1989, 803 = NJW 1985, 1934).

Da das Urteil den Umfang des Klageanspruchs festlegt, hat es, wenn es den unbeschränkten Leistungsanspruch verneint, eine präjudizielle Wirkung nur insoweit, als es den Parteien versagt ist, sich in einem zweiten Prozess zu dieser Feststellung in Widerspruch zu setzen. Rechtskräftig festgestellt ist nicht das Bestehen der Gegenforderung, da diese nicht Streitgegenstand ist, sondern die sich aus dem Bestehen der Gegenforderung ergebende Beschränkung des Klageanspruchs. Nach der heute herrschenden prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand (BGHZ 34, 337, 339; BGH, NJW 1983, 388, 389) wird dieser bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGHZ 79, 245, 248; 94, 29, 33; BGH, NJW 1991, 1046, 1047). Es wäre deshalb verfehlt, zum Klagegrund alle Tatsachen zu rechnen, die das konkrete Rechtsschutzbegehren objektiv zu stützen geeignet, im Vortrag aber nicht einmal im Ansatz angedeutet sind und auch nicht vorgetragen werden mussten. Auf der anderen Seite ist es einem Kläger verwehrt, durch unvollständigen Vortrag die Rechtskraft zu umgehen. Hat er es im Vorprozess unterlassen, Tatsachen vorzutragen, die bei natürlicher Anschauung zu dem angesprochenen Lebenssachverhalt gehörten, wirkt die materielle Rechtskraft auch gegenüber einer neuen Klage, die auf die nunmehr vorgetragenen Tatsachen gestützt wird (BGH, MDR 1976, 136). Dies gilt insbesondere hinsichtlich solcher Tatsachen, die nur eine Ergänzung des im Vorprozess vorgetragenen Tatsachenstoffs darstellen. Hierzu gehört, dass die dem Kläger obliegende Gegenleistung untergegangen oder jedenfalls so schwer beschädigt worden ist, dass sie nicht mehr ordnungsgemäß angeboten werden kann.

Fundstellen:

  • BGHZ 117, 1
  • NJW 1992, 1172

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Ø      BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 22. Mai 1990, Az: IX ZR 229/89

BGB § 362 Abs 1, ZPO § 717 Abs 2, ZPO § 717 Abs 3

Erfüllungswirkung durch Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bei (noch) fehlender rechtskräftiger Entscheidung

Leitsatz

1. Wenn der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil zahlt, bleibt die Erfüllung auch nach der Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sache jedenfalls dann, wenn ein Anspruch nach ZPO § 717 Abs 2 nicht erhoben wird, in der Schwebe, bis rechtskräftig über den Bestand der Forderung entschieden ist.

Fundstellen

  • WM 1990, 1434-1435 (Leitsatz und Gründe)
  • NJW 1990, 2756 (Leitsatz und Gründe)
  • MDR 1991, 46 (Leitsatz und Gründe)

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Ø      BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 30. Juni 1988, Az: IX ZR 66/87

ZPO § 829

Pfändung des auf Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises

Leitsatz

1. Führt die vertraglich vorgesehene "Hinterlegung" des Kaufpreises beim Notar noch nicht zum Erlöschen des Kaufpreisanspruchs (vergleiche BGH, 25. März 1983, V ZR 168/81, BGHZ 87, 156), so kann der Gläubiger des Verkäufers dessen Anspruch gegen den Notar auf Auszahlung des Kaufpreises nicht wirksam pfänden, wenn er davon absieht, auch dessen Forderung gegen den Käufer auf den Kaufpreis zu pfänden.

Fundstellen

  • BGHZ 105, 60-65 (Leitsatz und Gründe)
  • WM 1988, 1425-1427 (red. Leitsatz 1 und Gründe)
  • MDR 1988, 958 (Leitsatz und Gründe)

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Ø       BGH 7. Zivilsenat, Urteil vom 10. März 1988, Az: VII ZR 8/87


ZPO § 322, ZPO § 256

Kein Aufrechnungsvorbehalt im Verfahren um Feststellung künftiger Schadensersatzpflicht

Leitsatz

1. Wird in einem Urteil die Ersatzpflicht des Beklagten für dem Kläger künftig entstehende Schäden festgestellt, so braucht sich der Beklagte in diesem Verfahren die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die ihm mangels bestehender Aufrechnungslage noch nicht möglich ist, nicht vorzubehalten, um sie später gegenüber dem dann entstandenen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können.

Fundstellen

  • BGHZ 103, 362-369 (Leitsatz und Gründe)
  • MDR 1988, 667-667 (Leitsatz und Gründe)
  • NJW 1988, 2542-2543 (Leitsatz und Gründe)

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Ø      BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 22. Dezember 1987, Az: VI ZR 165/87

BGB § 826, ZPO § 700

Rechtskraftdurchbrechung des Vollstreckungsbescheids wegen Sittenwidrigkeit

Leitsatz

1. Ein Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über eine nicht schlüssige Forderung kommt nur für Fallgruppen in Betracht, die nach der Art der zugrundeliegenden Rechtsbeziehung fallgruppen-typische Merkmale der Sittenwidrigkeit aufweisen und in denen ein besonderes Schutzbedürfnis des Inanspruchgenommenen hervortritt (im Anschluß an BGH, 24. September 1987, III ZR 187/86 (ZIP 1987, 1305, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und III ZR 264/86 (ZIP 1987, 1309).

Fundstellen

  • BGHZ 103, 44-51 (Leitsatz und Gründe)
  • WM 1988, 228-230 (Leitsatz 1 und Gründe)
  • MDR 1988, 399-399 (Leitsatz und Gründe)

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Ø     BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 24. September 1987, Az: III ZR 187/86


ZPO § 700 Abs 1 Fassung: 3. Dezember 1976, ZPO § 796 Abs 2 Fassung: 3. Dezember 1976, BGB § 826

Rechtskraftdurchbrechung des Vollstreckungsbescheids gemäß BGB § 826

Leitsatz

1. Vollstreckungsbescheide sind der materiellen Rechtskraft fähig; Einwendungen gegen den Anspruch unterliegen den Einschränkungen des ZPO § 796 Abs 2.

Gemäß BGB § 826 ist jedoch eine Durchbrechung der Rechtskraft gerechtfertigt, wenn der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid über einen Anspruch aus einem sittenwidrigen Ratenkreditvertrag erwirkt hat, obwohl er erkennen konnte, daß bei einer Geltendmachung im Klageverfahren bereits die gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung nach ZPO § 311 - nach dem Stande der Rechtsprechung im Zeitpunkt des Antrags gemäß ZPO § 699 Abs 1 - zu einer Ablehnung seines Klagebegehrens führen mußte.

Fundstellen

  • BGHZ 101, 380-393 (Leitsatz und Gründe)
  • WM 1987, 1245-1248 (red. Leitsatz und Gründe)
  • NJW 1987, 3256-3259 (red. Leitsatz und Gründe)
  • MDR 1988, 126-126 (red. Leitsatz und Gründe)

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Ø      BGH 2. Zivilsenat, Urteil vom 26. Mai 1986, Az: II ZR 237/85

ZPO § 260, ZPO § 263

Klageänderung durch Übergang von Klage aus Wechselforderung zur Klage aus Grundverhältnis - Sachdienlichkeit

Orientierungssatz

1. Zur Frage der Sachdienlichkeit einer nachträglichen Klagehäufung, die darin liegt, daß der Kläger vom Wechselprozeß Abstand genommen und die Klage "ergänzend" auf den der Wechselhingabe zugrundeliegenden Darlehensanspruch gestützt hat (Vergleiche BGH, 6. Mai 1982, III ZR 18/81, WM IV 1982, 1048).

2. Eine Klageänderung ist sachdienlich, wenn und soweit ihre Zulassung bei objektiver Beurteilung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls drohenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Die Notwendigkeit neuer Parteierklärungen und Beweiserhebungen und die dadurch bedingte Verzögerung des anhängigen Rechtsstreits stehen der Sachdienlichkeit nicht entgegen (Vergleiche BGH, 10. Januar 1985, III ZR 93/83, NJW 1985, 1841).

Fundstellen

  • WM 1986, 1200-1201 (red. Leitsatz 1-2 und Gründe)
  • NJW-RR 1987, 58-59 (red. Leitsatz und Gründe)

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Ø      BGH 4a. Zivilsenat, Beschluß vom 23. November 1983, Az: IVa ZR 161/83

ZPO § 727, ZPO § 724, ZPO § 265

Leitsatz

1. Zur Frage, ob dem Rechtsnachfolger des Klägers in den Fällen der ZPO § 265 ein Recht auf die Vollstreckungsklausel zusteht.

Orientierungssatz

1. Hat die Partei den eingeklagten Anspruch nach Eintritt der Rechtshängigkeit abgetreten, und hat sie den Rechtsstreit in gesetzlicher Prozeßstandschaft für den neuen Gläubiger gemäß ZPO § 265 Abs 2 fortgeführt, dann wirkt das Urteil gemäß ZPO § 325 für und gegen den Rechtsnachfolger. Jedenfalls dann, wenn der alte Gläubiger nicht auch seinerseits eine vollstreckbare Ausfertigung beansprucht und der Schuldner der Gefahr der Doppelvollstreckung nicht ausgesetzt ist, muß deshalb dem Rechtsnachfolger ein Recht auf die Vollstreckungsklausel gemäß ZPO § 727 oder, wenn dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gemäß ZPO § 731 zugebilligt werden.

Fundstellen

  • NJW 1984, 806-806 (Leitsatz 1 und Gründe)
  • MDR 1984, 385-385 (Leitsatz 1 und Gründe)

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Ø     BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 26. Januar 1983, Az: VIII ZR 258/81


ZPO § 829, ZPO § 835, ZPO § 843, BGB § 135, BGB § 136, BGB § 407, ZPO § 325, ZPO § 265, BGB § 133

Forderungspfändung: Anforderungen an Pfändungsbeschluß und Überweisungsbeschluß; Formerfordernisse für Verzicht auf Rechte aus Pfändung; Drittschuldner - Zahlung an Schuldner aufgrund eines Urteils - Einwendungen gegenüber Pfändungsgläubiger

Leitsatz

1. Zur Frage der genügend bestimmten Bezeichnung der gepfändeten Forderung in einem Pfändungsbeschluß und Überweisungsbeschluß.
2. Ein sachlich-rechtlicher Verzicht auf die Rechte aus einer Pfändung kann auch durch einfache Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner erfolgen, die nicht förmlich zugestellt worden ist.
3. Ist eine zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner in einem Prozeß streitige Forderung gepfändet worden, dann kann, wenn die Pfändung im Prozeß nicht beachtet worden und daher ein Urteil auf Leistung an den Schuldner ergangen ist, der Drittschuldner, der aufgrund des Urteils an den Schuldner gezahlt hat, dem Pfändungsgläubiger gegenüber nicht wirksam Erfüllung einwenden.


Fundstellen

  • BGHZ 86, 337-340 (Leitsatz 3 und Gründe)
  • NJW 1983, 886-887 (Leitsatz 1-3 und Gründe)
  • MDR 1983, 486-487 (Leitsatz 1-3 und Gründe)
  • JuS 1983, 471-472, Schmidt, Karsten (Entscheidungsbesprechung)

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Ø      BGH 2. Zivilsenat, Urteil vom 21. April 1980, Az: II ZR 107/79

ZPO § 600, ZPO § 302, ZPO § 717

Aufrechnung gegenüber Schadensersatzanspruch aus ungerechtfertigter Vollstreckung

Leitsatz

1. Gegenüber einem mit Inzidentantrag oder Widerklage im anhängigen Prozeß geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus ungerechtfertigter Vollstreckung kann der Vollstreckungsgläubiger jedenfalls dann wirksam aufrechnen, wenn das vorläufig vollstreckbare und vollstreckte Urteil durch eine sachlich-rechtliche Entscheidung aufgehoben wird.

Fundstellen

  • WM 1980, 1014-1016 (Leitsatz 1 und Gründe)
  • MDR 1980, 826-827 (Leitsatz 1 und Gründe)
  • JR 1980, 418-420 (Leitsatz 1 und Gründe)
  • NJW 1980, 2527-2528 (Leitsatz 1 und Gründe)

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Ø      BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 9. Februar 1979, Az: V ZR 108/77

BGB § 1004, BGBEG Art 124, NachbG NW § 32 Abs 1, NachbG NW § 35 Abs 1, NachbG NW § 36 Abs 1, NachbG NW § 50

Zum Einfriedungsrecht der Grundstücksnachbarn

Leitsatz

1. Wer gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks Anspruch auf Einfriedung an der gemeinsamen Grenze hat (NachbG NW § 32 Abs 1), kann verlangen, daß nicht neben eine solche Einfriedung eine weitere, andersartige gesetzt wird, welche diese in ihrem ortsüblichen Erscheinungsbild völlig verändert.

Fundstellen

  • BGHZ 73, 272-275 (Leitsatz 1 und Gründe)
  • DB 1979, 2031-2032 (Leitsatz 1 und Gründe)
  • NJW 1979, 1408-1409 (Leitsatz 1 und Gründe)
  • MDR 1979, 566-567 (Leitsatz 1 und Gründe)

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Ø      BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 14. Dezember 1977, Az: VIII ZR 163/76

ZPO § 809, ZPO § 771

Zwangsvollstreckung: Pfändung einer dem Schuldner nicht gehörigen Sache bei einem herausgabebereiten Dritten

Leitsatz

1. Zur Frage, ob ein Rechtsverlust des Dritten eintritt, der eine bei ihm gepfändete Sache aufgrund der Pfändung herausgegeben hat.

Fundstellen

  • JZ 1978, 199-200 (Leitsatz und Gründe)
  • MDR 1978, 401-401 (Leitsatz und Gründe)
  • DB 1978, 882-882 (Leitsatz und Gründe)

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Ø      BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 11. November 1970, Az: VIII ZR 242/68

BGB § 455, BGB § 823, ZPO § 771, BGB § 161, AnfG § 2, AnfG § 3 Abs 1 Nr 1

Leitsatz

(Eigentumsanwartschaft in der Zwangsvollstreckung - Schadensersatzanspruch des Vorbehaltskäufers wegen Verlustes seines Anwartschaftsrechts)

1. Der Vorbehaltskäufer kann auf Grund seiner Eigentumsanwartschaft widersprechen, wenn ein Gläubiger des Verkäufers bei diesem in die Kaufsache vollstreckt.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vorbehaltskäufer, der sein Anwartschaftsrecht dadurch verliert, daß ein Gläubiger des Verkäufers die Kaufsache in der Zwangsvollstreckung versteigern läßt, von dem Gläubiger Schadensersatz verlangen kann.

Orientierungssatz

(Schadensersatzanspruch des Vorbehaltskäufers wegen Verlustes seines Eigentumsanwartschaftsrechts)

1. Verliert ein Vorbehaltskäufer sein Anwartschaftsrecht dadurch, daß ein Gläubiger des Verkäufers die Kaufsache in der Zwangsvollstreckung versteigern läßt, so ist dieser dem Vorbehaltskäufer schadensersatzpflichtig, wenn und insoweit er rechtswidrig und schuldhaft den Untergang des Anwartschaftsrechts veranlaßt hat und dadurch dem Vorbehaltskäufer ein Schaden entstanden ist.

Fundstellen

  • BGHZ 55, 20-34 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
  • NJW 1971, 799-801 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

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Ø      BGH 5. Zivilsenat, Beschluß vom 18. Dezember 1967, Az: V ZB 6/67

ZPO § 848 Abs 2, ZPO § 857 Abs 1, ZPO § 829, ZPO § 866, BGB § 873, BGB § 878, BGB § 925

Rechtsstellung des Auflassungsempfängers bei schwebendem eigenem Umschreibungsantrag

Leitsatz

1. Die Pfändung der Eigentumsanwartschaft eines Auflassungsempfängers, dessen
Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt schwebt, wird mit der Zustellung des
Pfändungsbeschlusses an ihn wirksam. Der Zustellung an den
Grundstücksveräußerer bedarf es nicht.

2. Wird die Eigentumsanwartschaft eines Auflassungsempfängers (Schuldners)
gepfändet, dessen Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt schwebt, so erwirbt mit
dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner der Pfändungsgläubiger für seine
Forderung eines Sicherungshypothek, die den vorher vom Schuldner bewilligten
Grundpfandrechten im Rang vorgeht.

Fundstellen

  • BGHZ 49, 197-209 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
  • NJW 1968, 493-495 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
  • MDR 1968, 313-313 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

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Ø      BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 22. Februar 1956, Az: IV ZR 164/55

BGB § 161, BGB § 185, BGB § 455, BGB § 929, ZPO § 771, ZPO § 857

Kein Durchgangserwerb des Vollrechts bei Übertragung einer Anwartschaft

Leitsatz

1. Ist eine Sache unter aufschiebender Bedingung (Eigentumsvorbehalt) übereignet, so kann der Anwärter die Anwartschaft an einen Dritten veräußern. Die Veräußerung hat zur Folge, daß der Erwerber das Eigentum bei Eintritt der Bedingung unmittelbar, ohne Durchgang durch das Vermögen seines Rechtsvorgängers, erwirbt, auch wenn der Inhaber des Vollrechts der Übertragung nicht zugestimmt hat (abw RGZ 140, 223). BGB § 185 ist auf diesen Fall nicht anzuwenden.
2. Ist die Sache in der Zwischenzeit durch einen Gläubiger des ersten Anwartschaftsberechtigten gepfändet worden, so wird die Pfändung bei Eintritt der Bedingung nicht wirksam, dem Eigentumserwerber steht die Widerspruchsklage nach ZPO § 771 zu.

Fundstellen

  • BGHZ 20, 88-102 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

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Ø     BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. Dezember 1951, Az: IV ZR 91/51


ZPO § 325 Abs 2, ZPO § 727, ZPO § 732, ZPO § 768, BedarfsstBek Fassung: 1. November 1944, RVtdgKom/WiVwVereinhV § 17 Fassung: 16. November 1942

Guter Glaube nach ZPO § 325 - Bedarfsstellenbekanntmachung

Leitsatz

1. Wird ein Urteil auf Herausgabe einer Sache nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel gemäß ZPO § 727 gegen den Erwerber der Sache vollstreckt, so kann dieser, sofern er die Sache gutgläubig im Sinne der ZPO § 325 Abs 2 erworben hat, sein Eigentum durch eine neue Klage geltend machen, auch wenn er die Rechtsbehelfe nach ZPO §§ 732, 768 nicht wahrgenommen hat.

2. Auf Grund der Verordnung über die Reichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der Wirtschaftsverwaltung vom 16. November 1942 wurden die Kreisbauernschaften Bestandteil der Behörde des Landrats und damit Bedarfsstellen im Sinne der Bedarfsstellenbekanntmachung vom 11. Januar 1944.


Fundstellen

  • BGHZ 4, 283-287 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

 

Ø      OLG Köln, Beschl. v. 3. September 2003 - 4 WF 91/03 -

ZPO § 726

Haben die Parteien sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, unverzüglich einen notariellen Vertrag (hier: zur Übertragung von Wohnungseigentum) abzuschließen, dessen wesentlicher Inhalt in dem Vergleich bereits näher festgelegt ist, so handelt es sich um einen Vorvertrag, der beide Parteien zur Herbeiführung eines den festgelegten Bedingungen entsprechenden Hauptvertrages verpflichtet.

Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für einen solchen Vergleich fällt weder unter Abs. 1 noch unter Abs. 2 des § 726 ZPO.

Hat nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, sondern der Rechtspfleger den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel abgelehnt, ist gegen dessen Entscheidung unmittelbar die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO gegeben.

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Ø     OLG Köln 3. Senat, Beschluss v. 3. August 2001 - 3 W 43/01 -


Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO

Orientierungssatz

1. Ist der Schuldner verurteilt, den Gläubiger von einer auf dessen Grundstück lastenden Grundschuld zu befreien, ohne dass der zur Ablösung des Grundpfandrechts notwendige Betrag genannt ist, kann die vom Schuldner vorzunehmende Handlung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO erzwungen werden. Ein solcher Titel ist zur Vornahme einer Handlung nicht hinreichend bestimmt und deshalb nicht vollstreckbar.
2. Gleiches gilt, wenn der Schuldner verurteilt ist, den Gläubiger auch von seiner persönlichen Haftung auf Zahlung eines Betrages in Höhe der Grundschuld zu befreien, wenn die Summe nicht genannt ist, in deren Höhe der Schuldner den Gläubiger durch Erfüllung freistellen soll.


Fundstellen

  • OLGR Köln 2002, 20 (red. Leitsatz und Gründe)
  • InVo 2002, 245-246 (Leitsatz und Gründe)

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Ø      OLG Köln Senat für Familiensachen, Beschluss vom 16. August 1994, Az: 25 WF 172/94

BGB § 400, BGB § 1629 Abs 3 S 1, ZPO § 767, ZPO § 850b Abs 1 Nr 2

Vollstreckungsgegenklage bei Wegfall der gesetzlichen Prozeßstandschaft; Zulässigkeit der Abtretung von Unterhaltsansprüchen

Orientierungssatz

1. Der Wegfall der gesetzlichen Prozeßstandschaft nach Eintritt der Volljährigkeit kann mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.

2. Unpfändbare Forderungen - hier gesetzliche Unterhaltsansprüche - können gemäß BGB § 400 grundsätzlich nicht abgetreten werden. Dieses gesetzliche Abtretungsverbot tritt aber ausnahmsweise zurück, wenn der Abtretungsempfänger sich gegenüber dem Zedenten zur Erbringung solcher Gegenleistungen verpflichtet, die dem vollen Wert des abgetretenen Anspruches entsprechen.

Fundstelle

  • FamRZ 1995, 308-309 (Leitsatz und Gründe)

 

Ø      OLG Hamm 5. Senat für Familiensachen, Urteil vom 19. Dezember 1997, Az: 5 UF 111/97

BGB § 394, ZPO § 717 Abs 2, ZPO § 850b Abs 1 Nr 2

Aufrechnung gegen Ausgleichsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten aus Realsplitting

Orientierungssatz

Der geschiedene Ehemann kann gegenüber einer Ausgleichsforderung der unterhaltsberechtigten Ehefrau aufgrund des begrenzten Realsplittings mit einem Schadensersatzanspruch aus ZPO § 717 Abs 2 wegen eines zuviel gepfändeten Unterhalts aus einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil wirksam die Aufrechnung erklären; das sich aus BGB § 394 ergebende Aufrechnungsverbot steht dem nicht entgegen. Die Ehefrau kann dem Schadensersatzanspruch den Einwand des Wegfalls der Bereicherung nicht entgegenhalten.

Fundstelle

  • FamRZ 1999, 436-437 (red. Leitsatz und Gründe)

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Ø     OLG Bamberg - 2. ZS - FamS, Urteil v. 07.03.1996 - 2 UF 202/95


ZPO § 850b I; BGB § 394

Das Aufrechnungsverbot für Unterhaltsrenten als bedingt pfändbaren Ansprüchen gilt auch dann, wenn eine Einmalzahlung zur Abgeltung von Unterhaltsrückständen und künftigen Unterhaltsforderungen geleistet wird.

(Leitsatz der Redaktion)

Fundstelle:

  • FamRZ 1996, 1487

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Ø     OLG Hamm, Beschl. v. 1. 3. 1984 - 14 W 253/83

ZPO § 811 Nr. 5 (Unpfändbarkeit eines Pkw).

1. Ein Pkw der Schuldnerin, den deren Ehemann benutzt und benötigt, um seine Erwerbstätigkeit fortzu¬setzen, ist unpfändbar, wenn die Arbeitsstelle sonst nicht in zumutbarer Weise erreicht werden kann.

2. § 811 Nr. 5 ZPO schützt den Schuldner auch dann, wenn die gepfändete Sache dem Gläubiger gehört und dieser unzweifelhaft einen Herausgabeanspruch gegen den Schuldner hat; der Schuldner handelt nicht argli¬stig, wenn er sich auf die Unpfändbarkeit beruft.

Fundstelle:

  • MDR 1984, 855 f

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