Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare

 

 

© Wolfgang Schild 1999   

Stand: 1. Juni 1999                                                                                 §§§

 

KLAUSUR - TIPPS 

"Richterrelation" (Auszug)

Dem Gutachten ist eine Sachverhaltsschilderung voranzustellen, die den Erfordernissen des § 313 Absatz 2 ZPO entspricht und der Verfahrenssituation Rechnung trägt.

Wird die Sache für entscheidungsreif gehalten, so hat das Gutachten mit einem Tenorierungsvorschlag einschließlich der prozessualen Nebenentscheidungen zu enden. Wird eine Beweiserhebung oder ein richterlicher Hinweis für erforderlich gehalten, so ist am Ende des Gutachtens ein entsprechender Beschluss vorzuschlagen.

Enthält der Sachverhalt eine Beweisaufnahme und wird die Notwendigkeit der durchgeführten Beweisaufnahme im Hauptgutachten verneint, so ist ein Hilfsgutachten anzufertigen. Dabei ist ein Rechtsstandpunkt einzunehmen, der die Beweisaufnahme erforderlich macht, und die Sache auf dieser Grundlage zu beurteilen.

Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) sind in Ordnung.

Bedeutet für Sie:

Sachverhaltsschilderung

Gutachten

- Prozessstation = Zulässigkeit

- Klägerstation = Schlüssigkeit

- Beklagtenstation = Erheblichkeit

- Beweisstation

- Tenorierungsstation

SACHVERHALTSSCHILDERUNG

Je nach Bearbeitervermerk.
Anders als bei dem Sachbericht der Relation, die Sie für Ihren Ausbilder schreiben, muss die Sachverhaltsschilderung bei der Relationsklausur nicht so ausführlich sein, dass das Gutachten allein mit Hilfe der Sachverhaltsschilderung erstellt werden kann. Die Sachverhaltsschilderung ist im Grunde genommen nichts anderes als ein Urteilstatbestand, über dem Sachverhaltsschilderung steht.

10 GUTACHTEN

11 Beginnt mit EINLEITENDEM ENTSCHEIDUNGSVORSCHLAG:
12 FORMULIERUNGSVORSCHLAG: Ich schlage vor, der/die Klage stattzugeben/abzuweisen

13 PROZESSSTATION = ZULÄSSIGKEIT

14 KLÄGERSTATION = SCHLÜSSIGKEIT

15 Beachten Sie: ZUM KLÄGERVORTRAG GEHÖRT nicht nur das, was der Kläger in seinen Schriftsätzen oder ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat oder was in einem Beweisbeschluss als Tatsachenbehauptung des Klägers festgehalten ist (mithin von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, ohne schriftsätzlich angekündigt oder in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden zu sein) - zum Klägervortrag gehört auch all' das, was der Beklagte behauptet und der Kläger nicht bestritten hat. Zum Klägervortrag gehört endlich, was Zeugen und Sachverständige erklärt haben und was der Kläger sich ausdrücklich oder konkludent zu Eigen gemacht hat. Günstige Zeugenaussagen wird er sich (anders als günstigen Sachvortrag des Beklagten) im Zweifel zu Eigen machen.


16 Beachten Sie weiter: Es ist völlig gleichgültig, ob es sich um Sachvortrag aus dem 1. oder aus dem 37. Schriftsatz handelt (Grundsatz der Einheitlichkeit der mündlichen Verhandlung). Anders nur bei widersprechendem Sachvortrag, wo es auf die zeitlich letzte Version ankommt.

17 Beachten Sie weiter: Auch möglicherweise verspätetes Vorbringen kommt in die Schlüssigkeitsprüfung.

18 Haben Sie festgestellt, was zum Klägervortrag gehört, knüpfen Sie für die SCHLÜSSIGKEITSPRÜFUNG beim Klageantrag an und suchen die Norm, die auf der Rechtsfolgeseite das gewährt, was der Kläger mit seinem Antrag erstrebt - die Anspruchsgrundlage.

19 Anspruchsfeindliche Normen (und erst recht Rechtsauffassungen) sind nicht generell, weil dem Beklagten günstig, in der Beklagtenstation zu untersuchen. Sie gehören dann in die Klägerstation, wenn der Kläger sie selbst vorträgt (dann auch kein VU) oder einen entsprechenden Sachvortrag des Beklagten nicht bestreitet (dann aber VU, weil kein tatsächliches mündliches Vorbringen des Klägers, vgl. § 331 Absatz 1 Satz 1 ZPO). Auch anspruchserhaltende Normen sind in die Prüfung einzubeziehen.

20 Die Prüfung der Anspruchsgrundlage, der anspruchsfeindlichen und anspruchserhaltenden Normen erfolgt durch Subsumtion der vorgetragenen Tatsachen unter die entsprechenden Rechtsnormen. Frage ist also, ob der Kläger Tatsachen vorgetragen hat, die die in seiner Darlegungslast stehenden Tatbestandsmerkmale ausfüllen.

21 SONDERFALL "ANSCHEINSDARLEGUNG": Der Anscheinsbeweis hilft dem Kläger nicht erst in der Beweisstation, sondern schon in der Klägerstation. Bei einem typischen Geschehensablauf genügt der Kläger seiner Darlegungslast, wenn er die einem Erfahrungssatz zugrunde liegenden Tatsachen (und, soweit nicht sowieso Gemeingut, den Erfahrungssatz) vorträgt.

22 SONDERFALL: Nehmen Sie nicht zu schnell an, der Sachvortrag des Klägers sei NICHT SUBSTANTIIERT. Der Kläger muss seinen Vortrag nur so detailliert gestalten, dass das Gericht in der Lage ist zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruches vorliegen. Auf detaillierten Sachvortrag des Beklagten muss der Kläger nicht automatisch (Schaukeltheorie: je mehr der Beklagte, desto mehr der Kläger), sondern nur dann "nachlegen", wenn infolge des Sachvortrages des Beklagten nicht mehr klar ist, ob der Sachvortrag des Klägers die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale ausfüllt.


23 Am Ende der Schlüssigkeitsprüfung steht das ERGEBNIS; also etwa (FORMULIERUNGSVORSCHLAG): Zusammenfassend lässt sich feststellen: Das Klagevorbringen ist in der Hauptsache schlüssig aus § 635 BGB. Der Zinsanspruch ist schlüssig aus §§ 286 Absatz 1 BGB.

24 BEKLAGTENSTATION = ERHEBLICHKEIT:

25 Eine Prüfung des Beklagtenvortrages erübrigt sich, wenn entweder schon der Klägervortrag nicht schlüssig ist oder wenn der Beklagte sich ausschließlich mit einer abweichenden Rechtsauffassung verteidigt (vgl. oben Randnummer 19).

26 Vorab stellt sich auch hier die Frage, ob überhaupt von einem anderen Sachverhalt auszugehen ist. Das ist nur dann der Fall, wenn das BESTREITEN des Beklagten BEACHTLICH ist.

27 Das Bestreiten des Beklagten ist prozessual unbeachtlich, wenn der Beklagte PAUSCHAL ("Alles, was im Folgenden nicht ausdrücklich zugestanden wird, wird bestritten.") bestreitet.

28 Das Bestreiten des Beklagten ist prozessual unbeachtlich, wenn der Beklagte substantiierten Sachvortrag des Klägers NICHT SUBSTANTIIERT bestreitet (§ 138 Absatz 3 ZPO analog). Deutlicher: Obschon nicht substantiiert bestrittene Tatsachen und das nicht substantiierte Bestreiten im Tatbestand als streitig dargestellt werden (vgl. Skriptum Richterklausur Randnummer 66) kommt es bei nicht substanziiertem Bestreiten in der Relation zu einer Erheblichkeitsprüfung nur insoweit, als ausgeführt wird, der Beklagte habe (mit der Folge des § 138 Absatz 3 ZPO analog) nicht substantiiert bestritten, sodass eine weitere rechtliche Prüfung nicht geboten sei (weil der dieser Prüfung zugrunde zu legenden Sachvortrag identisch mit dem Sachvortrag ist, den Sie bereits in der Klägerstation zugrunde gelegt haben).

29 Substantiiert bestreiten und darlegen muss der Beklagte insbesondere dort, wo das materielle Recht das Nichtvorliegen einer Tatsache zur Anspruchsvoraussetzung erhebt. Denn nur dann kann der Kläger der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast genügen (BGH NJW-RR 1993, 746, 747).

Beispiel: § 632 Absatz 2 BGB: Erst wenn der Beklagte die Vergütungsvereinbarung dargelegt hat, kann der Kläger, der die übliche Vergütung begehrt, beweisen, dass die behauptete Vergütungsvereinbarung nicht getroffen wurde.

Beispiel: § 812 BGB: Erst wenn der Beklagte einen Rechtsgrund dargelegt hat, kann der Kläger beweisen, dass der behauptete Rechtsgrund nicht vorliegt.


30 Das Bestreiten des Beklagten ist prozessual unbeachtlich, wenn der Beklagte unzulässigerweise mit NICHTWISSEN bestreitet (§ 138 Absatz 4 ZPO). Deutlicher: Obschon auch unzulässigerweise mit Nichtwissen bestrittene Tatsachen und das unzulässige Bestreiten mit Nichtwissen im Tatbestand als streitig dargestellt werden (vgl. Skriptum Richterklausur Randnummer 67) kommt es bei unzulässigem Bestreiten mit Nichtwissen in der Relation zu einer Erheblichkeitsprüfung nur insoweit, als ausgeführt wird, der Beklagte habe (mit der Folge des § 138 Absatz 4 ZPO) unzulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, sodass eine weitere rechtliche Prüfung nicht geboten sei (weil der dieser Prüfung zugrunde zu legenden Sachvortrag identisch mit dem Sachvortrag ist, den Sie bereits in der Klägerstation zugrunde gelegt haben).

31 Das Bestreiten des Beklagten ist prozessual unbeachtlich, wenn die fraglichen Tatsachen bereits aufgrund der INTERVENTIONSWIRKUNG des § 68 ZPO feststehen.

32 Das Bestreiten des Beklagten ist endlich auch dann prozessual unbeachtlich, wenn es nach § 296 ZPO als VERSPÄTET zurückzuweisen ist.

33 Bei einem prozessual beachtlichen Bestreiten prüfen sie dessen ERHEBLICHKEIT, also die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen DER AM ENDE DER SCHLÜSSIGKEITSPRÜFUNG GENANNTEN ANSPRUCHSGRUNDLAGEN nach dem abweichenden Sachvortrag des Beklagten noch immer vorliegen.

34 Die Prüfung der Erheblichkeit kann damit enden, dass das Bestreiten des Beklagten eine oder alle Anspruchsgrundlagen beseitigt. Sie kann auch damit enden, dass sie zwar alle Anspruchsgrundlagen zu Fall bringt, ausgehend von dem Sachvortrag des Beklagten aber die Tatbestandsmerkmale einer anderen Anspruchsgrundlage vorliegen (sog. GLEICHWERTIGES PARTEIVORBRINGEN, etwa: Bestreiten des Vertragsschlusses führt zu Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung). Um eine Beweisaufnahme kommt das Gericht aber nur dann herum, wenn der Kläger sich den Sachvortrag des Beklagten hilfsweise zu Eigen macht. Bestreitet er ihn, kann es dem Kläger passieren, dass seine Klage abgewiesen wird, weil er seinen eigenen Sachvortrag nicht bewiesen und sich den (ihm günstigen) Sachvortrag des Beklagten nicht hilfsweise zu Eigen gemacht hat. Das ist nicht unbillig. Denn der Kläger kann nicht erwarten, dass das Gericht den Beklagten verurteilt aufgrund eines Sachvortrages, den der Kläger selbst als unwahr bezeichnet.

35 Beseitigt das Bestreiten des Beklagten nicht alle Anspruchsgrundlagen, sind die Einwendungen und Einreden zu prüfen, deren tatsächliche Grundlage der Kläger bestritten hat (hat er sie nicht bestritten, gehören sie bereits in die Klägerstation, vgl. oben Randnummer 19). Hinsichtlich dieser Einwendungen kommt es zunächst zu einer umgekehrten Schlüssigkeitsprüfung.

36 SONDERFALL: HILFSAUFRECHNUNG: Hier kann die Prüfung der Gegenforderung erst dann erfolgen, wenn eine Prüfung der Klageforderung in allen drei Stationen (Klägerstation, Beklagtenstation, Beweisstation) erfolgt ist. Ist die Klageforderung gegeben, ist in einer zweiten Beklagtenstation die Schlüssigkeit der Gegenforderung zu untersuchen und bei Bejahung das Vorbringen des Klägers zur Gegenforderung in einer zweiten Klägerstation (Replik)).


37 Am Ende der Erheblichkeitsprüfung steht das ERGEBNIS; also etwa (FORMULIERUNGSVORSCHLAG): Zusammenfassend ist zum Beklagtenvortrag festzustellen: Hat der Keller eine Höhe von 2,75 m, liegt ein Werkmangel nicht vor und entfällt der (schlüssig vorgetragene) Anspruch aus § 635 BGB.

38 BEWEISSTATION:

39 Die Beweisstation beginnt mit der ZUSAMMENSTELLUNG DER STREITIGEN TATSACHEN; also etwa (FORMULIERUNGSVORSCHLAG): Es bedarf mithin in tatsächlichen Hinsicht der Klärung folgender Frage: Hat der Keller eine Höhe von nur 2,00 m oder eine Höhe von 2,75 m?

40 Alles weitere hängt von dem Umständen ab. Hat eine BEWEISAUFNAHME STATTGEFUNDEN, ist diese zu würdigen.

41 WÜRDIGUNG einer Beweisaufnahme heißt nicht (wie in vielen Referendarklausuren), die Zeugenaussagen zu wiederholen, sondern die Zeugenaussagen darauf zu überprüfen, ob durch sie der Beweis geführt, d.h. dem Gericht die Überzeugung von der Wahrheit der behaupteten Tatsache verschafft ist. Erforderlich ist also insbesondere auch, die Gründe anzugeben, warum Sie einem Zeugen glauben oder Zweifel an der Wahrheit seiner Aussage haben.

42 SONDERFALL INDIZIENBEWEIS: Beim Indizienbeweis findet die Würdigung in zwei Stufen statt. In einem ersten Arbeitsgang ist festzustellen, welche Indizien unstreitig oder bewiesen sind, in einem zweiten, ob sie den Schluss auf die zu beweisenden Haupttatsache gestatten.

43 SONDERFALL ANSCHEINSBEWEIS: Beim Anscheinsbeweis ist zunächst festzustellen, ob die dem Erfahrungssatz zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind, sodann, ob der Beklagte die für einen abweichenden Kausalverlauf sprechenden Tatsachen nicht nur behauptet, sondern auch bewiesen hat.

44 UNTERSCHIED Indizienbeweis - Anscheinsbeweis: Beim Indizienbeweis gestattet die Vielzahl der unstreitigen oder bewiesenen Hilfstatsachen den Schluss auf eine Haupttatsache. Beim Anscheinsbeweis gestattet eine unstreitige oder bewiesene Tatsache den Schluss auf die dieser Tatsache typischerweise zugrunde liegende Ursache.

Beispiel (kindisch): Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der auffahrende Beklagte den Verkehrsunfall verschuldet hat, eben weil dies typischerweise so ist. Der Auffahrende war entweder zu schnell oder hat den erforderlichen Sicherheitsabstand oder die sonst im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten. Gleichwohl kann der Beklagte u.U. mit Hilfe einer Vielzahl von Indizien die ernsthafte Möglichkeit eines untypischen Kausalverlaufs beweisen.


45 Führt die Beweisaufnahme zu einem non liquet, ist die BEWEISLAST zu erörtern.

46 Hat noch KEINE BEWEISAUFNAHME STATTGEFUNDEN, stellt sich die Frage, ob ein Beweisantrag der beweisbelasteten Partei vorliegt und falls nicht, ob eine Beweisaufnahme von Amts wegen angeordnet werden kann.

47 Das ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn der Beweisantrag des Klägers nach § 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden muss.

48 VERSPÄTUNGSSTATION?

49 Nach Tempel (vgl. unten Randnummer 55) ist bei Zurückweisung als verspätet zu fragen, was sich dadurch an dem bisherigen Ergebnis ändert. Das meine ich nicht. Zurückgewiesen wird im Regelfall entweder das Bestreiten der nicht beweisbelasteten Partei oder der Beweisantrag der beweisbelasteten Partei. Ersteres kann in der Beklagtenstation erörtert werden - bei Zurückweisung des Bestreitens liegt kein abweichender Sachvortrag vor. Und bei zurückgewiesenem Beweisantrag liegt eben kein Beweisantrag vor - die beweisbelastete Partei ist beweisfällig geblieben. Auch für eine Abwägungsstation (vgl. Tempel, a.a.O.) sehe ich keine zwingende Notwendigkeit.

50 TENORIERUNGSSTATION:

51 Am Ende der Relation folgen je nach Ergebnis der Tenor des zu verkündenden Urteils (einschließlich einer Berechnung der Höhe einer eventuellen Sicherheit) oder der förmliche Beweisbeschluss.

52 HILFSGUTACHTEN:

53 Ob ein Hilfsgutachten erforderlich ist, lässt sich in der Regel dem Bearbeitervermerk entnehmen. Schließt das Gutachten mit dem Ergebnis, dass die Klage, weil unzulässig, abzuweisen ist, würde ich in jedem (!) Falle in einem Hilfsgutachten Kläger-, Beklagten- und Beweisstation untersuchen.

 

 

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