Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare

 

Die Anwaltsklausur

Allgemein

Es ist nicht möglich, ohne die in der F-AG vorausgesetzte nähere Kenntnis der auf die richterliche Entscheidungsfindung zugeschnittenen Relationsmethode Anwaltsklausuren erfolgreich zu bearbeiten, zumal die anwaltliche Form der Relationsmethode einige Besonderheiten aufweist.
So ist zwar die Klägerstation sehr ähnlich; denn zugrunde gelegt wird auch hier der Mandantenvortrag, der - falls nicht schlüssig - dazu führen sollte, z. B. vom Rechtsstreit oder Rechtsmittel abzuraten, jedoch ist die Beklagtenstation sehr häufig hypothetisch, da es um die Bewertung der Erheblichkeit oftmals noch nicht erhobener oder feststehender Einwände und Gegenrechte der anderen Seite geht, die es aufgrund von Schlussfolgerungen erörternd vorwegzunehmen gilt, soweit dies nach dem Sachverhalt möglich ist.

Bei der Klausurbearbeitung muss daher aus anwaltlicher Vorsorge selbst das bedacht werden, was nach der Gestaltung des Einzelfalles seitens der Gegnenseite mit einiger Aussicht auf Erfolg  vorgetragen werden könnte und herausgefunden werden, wie diesem Einwand bereits im Vorfeld zu begegnen ist. 

Sprechen Hindernisse gegen das Durchbringen, stellt sich die Frage der Überwindbarkeit. Die vom Klausurbearbeiter anzuwendende Arbeitsmethode des Rechtsanwaltes im Zivilrecht greift also weiter aus als die des Richters, der den Sachverhalt von mindestens zwei Seiten - und damit bereits "gefiltert" - vorgetragen bekommt und wegen der Dispositionsmaxime an den Parteivortrag grundsätzlich gebunden ist.

Der Klausurbearbeiter muss den Fall zunächst einmal aufgrund des Mandantenvorbringens unter allen denkbaren rechtlichen Aspekten analysieren. Am Anfang seiner anwaltlichen Tätigkeit steht die "Übersetzungsarbeit": Der Anwalt muss das Begehren des Mandanten in rechtlich fassbare Kategorien übersetzen. Dazu sind häufig nicht unerhebliche Tatsachenrecherchen notwendig, auf deren Basis sich oftmals erst formulieren lässt, mit welcher Strategie und auf welchem Rechtsweg die Interessen durchsetzbar sind. Von großer Bedeutung ist auch hier die Beweisstation, in der zu bewerten ist, ob der Beweisantritt ausreichen dürfte, um den Prozess aufgrund der "Mandantenstation" und des Beklagtenvortrags zu gewinnen oder wenigstens teilweise zu obsiegen oder einem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Entsprechendes gilt umgekehrt für einen Beklagtenvertreter.

Die gutachtlich gefundenen Ergebnisse sind in den „Zweckmäßigkeitserwägungen“ nach verschiedenen Kriterien zu gewichten. Dabei spielen Kosten und Verfahrensdauer (einstweiliger Rechtsschutz!), Beweisbedürftigkeit etc. eine herausragende Rolle. Ohne ausführlich begründete Vorschläge an den Mandanten bzw. Anträge an das Gericht dürfte die Klausur kaum durchschnittlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere, wenn nicht auf das Begehren des Mandanten eingegangen wird.

Ob die Klausur einen Sachbericht erfordert (selten!), ein Mandantenanschreiben oder gerichtliche Anträge, ist dem Bearbeitervermerk (sorgfältig lesen!) zu entnehmen.

Zusammenfassung

An erster Stelle ist das Begehren zu ermitteln und darzustellen.

Die Rechtslage wird nach den genannten Grundsätzen in dem dann folgenden Gutachten, das mit einem Entscheidungsvorschlag eingeleitet wird, erörtert.

Die gutachterlich gefundenen Ergebnisse sind schließlich unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu prüfen, so dass der Bearbeiter zur Konkretisierung des eingangs dargestellten Vorschlages kommt.

Weitere Einzelheiten zur nordrhein-westfälischen zwei- und einschichtigen Anwaltsrelation in der Z III - Klausur - insbesondere zum Aufbau des Gutachtens - finden Sie  hier.

 

 

Weitere Hinweise mit Einzelheiten zur Anfertigung der Anwaltsklausur, Klausurtechnik (Klausurstrategie, Klausurtatktik): siehe die Skripten unter 

 

 

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