Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare

 

1. Theorie vom prozessual eingliedrigen Streitgegenstandsbegriff        §§§

 


Diese Theorie stellt zur Bestimmung des Streitgegenstandes allein auf den Sachantrag des Klägers ab. Allerdings wird zur Vermeidung von Unbilligkeiten dort, wo der Wortlaut des Antrags zur Individualisierung des Streitgegenstandes nicht ausreicht, auf den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt zurückgegriffen. Damit wird der Lebenssachverhalt aber nicht zum zweiten Element des Streitgegenstandes, sondern lediglich Auslegungskriterium für die Frage, ob bei äußerlich gleichlautenden Anträgen in der Sache mehrere oder verschiedene Anträge gestellt sind.


2. Theorie vom prozessual zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, h.M.

Diese Theorie bestimmt den Streitgegenstand nach zwei Elementen, nämlich Antrag + zugrunde liegendem Lebenssachverhalt.
Mit Lebenssachverhalt ist dabei der bei natürlicher Betrachtungsweise zusammengehörige Lebensvorgang gemeint, auf den ein Antrag gestützt wird (z.B. der Unfall, der Geschäftsabschluss, das Arbeitsverhältnis usw). Wenn sich auch nur eines der beiden Elemente verändert oder vermehrt, verändert oder vermehrt sich der Streitgegenstand.
 

3. Stellungnahme

Die Theorie vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ist vorzugswürdig. Denn insbesondere bei Zahlungsklagen ist auch die Lehre vom eingliedrigen Streitgegenstandsbegriff gezwungen, zum Zwecke der Individualisierung des Klageantrags den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt heranzuziehen, um vor allem bei der Rechtshängigkeits- und Rechtskraftfrage unbillige Ergebnisse zu vermeiden.

 

 

 

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